Entscheidungsvorlage - VO/0224/21
Grunddaten
- Betreff:
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Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes nach § 116a GO NRW für das Jahr 2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Quartiersentwicklung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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14.09.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Eine Gemeinde ist gemäß § 116a GO Absatz 1 NRW von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:
- die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1 500 000 000 Euro,
- die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
- die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen.
Sofern eine Gemeinde von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen.
Der Beteiligungsbericht für das Jahr 2019 wurde vom Rat in seiner Sitzung am 07.03.2021 (TOP 2.3.2) zur Kenntnis genommen.
Am 04.05.2021 hat der Haupt- und Finanzausschuss, ermächtigt durch eine gemäß § 60 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) erfolgte Delegation, den Jahresabschluss 2019 festgestellt.
Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen
Für das Jahr 2019 hat die Verwaltung die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen in einem entsprechenden Prüfungsvermerk dokumentiert (siehe Anlage)
Danach kommt die Verwaltung zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 116a Abs. 1 GO NRW erfüllt sind und die Stadt Wegberg von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes befreit ist.
Haushaltsjahr 2018
Für das Jahr 2018 hat die Kommunalaufsicht des Kreises Heinsberg mit Schreiben vom 10.06.2021 mitgeteilt, dass sie die Rechtsauffassung der Stadt Wegberg teilt, wonach für das Jahr 2018 die Stadt nach § 116 GO NRW alte Fassung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit ist.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wegberg stellt den vorliegenden Prüfungsvermerk als geeignete Unterlage im Sinne des § 116a Abs 2 Satz 2 GO NRW fest und macht sich das Prüfergebnis der Verwaltung zu eigen. Der Rat stellt fest, dass für das Jahr 2019 die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses vorliegen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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265,1 kB
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