Mitteilungsvorlage - VO/0159/21
Grunddaten
- Betreff:
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Bürgerantrag gem. § 24 GO: Verkehrsregelnde Maßnahmen Bahnhofstraße zur Entlastung des Verkehrs und der Anwohner
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Schulz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus (KUVT)
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Kenntnisnahme
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01.06.2021
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Erledigt
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Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus (KUVT)
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Kenntnisnahme
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21.09.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Bürgerantrag vom 28.03.2021 wurden gemäß § 24 GO NRW verkehrsregelnde Maßnahmen für die Bahnhofstraße beantragt.
Einer der Punkte lautete, die Verkehrsanbindung des Gewerbegebietes „Große Riet“ solle über die Industriestraße entlang des Firmengeländes Driescher erfolgen.
Im Jahr 2019 hatte der Kreis Heinsberg Vorrangrouten für LKW-Verkehr abgefragt. Dies diente der Entwicklung eines „LKW-Navigationssystems“. Hier wurde durch die Verwaltung die angefragte Strecke bereits als Vorrangroute festgelegt und bewusst die Bahnhofstraße ausgelassen. Eine zusätzliche Beschilderung am Knotenpunkt Bahnhofstraße/L400/In Berg soll hier zusätzlich den Verkehr lenken und wird von der Verwaltung angeordnet und installiert werden.
Grundsätzlich befahren natürlich LKW die Bahnhofstraße, um Anlieger dieser Straße sowie der Straße Am Bahnhof zu erreichen. Dies wird auch weiterhin der Fall sein.
Des Weiteren wird beantragt, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30km/h für die gesamte Bahnhofstraße anzuordnen.
Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50km/h.
Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor, da die Bahnhofstraße weder eine Unfallhäufungsstelle ist, noch die Geschwindigkeit von 50km/h überschritten wird. Die durchschnittliche Geschwindigkeit liegt hier tatsächlich bei 41 km/h.
Auch die Sperrung der Bahnhofstraße für LKW ab 7,49 Tonnen stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar, welche für ihre Anordnung besonderer örtlicher Verhältnisse sowie ein Risiko der Beeinträchtigung der Rechtsgüter bedarf. Beides liegt hier nicht vor.
Es wurde beantragt, dass die Lieferzufahrt des zukünftigen REWE-Marktes verlegt wird sowie die Liefer- und Öffnungszeiten nicht innerhalb der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr erlaubt werden sollen.
Beides ist natürlich bereits im Rahmen der Baugenehmigung festgelegt worden. Eine Veränderung der Lieferzufahrt ist daher nicht möglich. Allerdings gehen der Baugenehmigung Immissionsgutachten und detaillierte Lärmprognosen voraus, bei welchen der Betriebsablauf sehr detailliert dargestellt wird und die einzelnen Handlungen und deren „Lärmverursachung“ berücksichtigt werden. Außerdem wird der maximale Lärmpegel für die am nächstgelegenen Häuser berücksichtigt und entsprechend in den Baugenehmigungen bei den Nebenbestimmungen festgelegt.
Die Öffnungs- und Lieferzeiten liegen danach im Zeitfenster 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Für die Einrichtung eines Fußgängerüberweges (Zebra-Streifen) sind die Fahrzeuge und Querungen ab der Inbetriebnahme des REWE-Marktes abzuwarten um festzustellen, ob die Anforderungen an eine solche Verkehrseinrichtung an dieser Stelle gegeben sind.
Die Verwaltung wird die Antragsteller entsprechend informieren.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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570,9 kB
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