Ergänzungsvorlage - VO/0251/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Aufgrund der E-Mail des Herrn Ellerkamp vom 30.05.21 an die Fraktionen und den hier aufgeführten Vorschlag, bei der Planung der OD Wildenrath einen Radweg einzubeziehen, wurde die Beratung der Vorlage 0153/21 in die Sitzung des 21.09.2021 vertagt.

Die Möglichkeit der Einrichtung eines Radweges, parallel zu den Parkflächen, wurde daher von der Verwaltung geprüft.

Einen Fahrradschutzstreifen auch als Angebotsstreifen für Radfahrer bezeichnet, stellt das Zeichen 340 (Leitlinie) gem. § 42 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. Nach der Anlage 3 Nr. 2 zu § 42 Abs. 2 StVO gilt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden“.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) dürfen Schutzstreifen nur innerhalb geschlossener Ortschaften markiert werden. Eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr darf nur in seltenen Fällen erforderlich sein (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2).

Nach Kapitel 3.2 der Empfehlung für Radverkehr (ERA) des Forschungs-Informations-Systems für Mobilität und Verkehr (FIS), unterstützt und herausgegeben durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), sind folgende Punkte bei der Einrichtung von Angebotsstreifen zu beachten:

-          Ein Fahrradschutz- bzw. Angebotsstreifen bedarf einer Mindestbreite von 1,25 m.

-          Empfohlen bzw. gängige Praxis ist hier jedoch eine Breite von 1,50m.

-          Die Breite der restlichen Fahrbahn muss mindestens 4,50 m betragen.

-          Bei der überbleibenden Kernfahrbahnbreite (hier: Fahrbahn zwischen Parkbuchten und Schutzstreifen) – müssen sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2).

 

Für den vorliegenden Fall ist es ebenfalls wichtig, die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR) des FIS zu berücksichtigen. Hiernach soll eine Parkbucht eine Mindestbreite von 2,50 m vorweisen.

Die Heinsberger Straße (Nr. 6-30, 11-35) ist 6,27 m breit. Bei der Einrichtung von Parkbuchten entfallen hier 2,50m der Fahrbahn und es verbleibt insgesamt eine Restfahrbahnbreite von 3,77 m. Bei der Errichtung eines Fahrradschutzstreifens mit einer Mindestbreite von 1,50 m, würde lediglich eine Kernfahrbahnbreite von 2,37m (empfohlen 4,50m) verbleiben. Ein gefahrloses Begegnen zweier PKW ist hier nicht möglich. Auch ist der Kraftfahrzeugführer bei parkenden Fahrzeugen dazu gezwungen den Angebotsstreifen zu befahren. Nach der VwV-StVO soll dies, wie bereits erläutert, nur ein seltener Fall sein.

Bei der parallelen Einrichtung von Parkbuchten und einem Angebotsstreifen werden also weder die Vorschriften der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 noch die Empfehlung des FIS eingehalten. Um einen Fahrradschutzstreifen auf der Heinsberger Straße einrichten zu können, ist es also notwendig, auf die geplante Parkbucht zu verzichten und hier ein Parkverbot einzurichten. Dies würde zu einem Mangel an Parkmöglichkeiten führen. Außerdem ist zu beachten, dass die Parkbuchten und Baumscheiben u. a. zur Geschwindigkeitsregulierung geplant wurden. Auch diese verkehrsberuhigende Ausbauweise würde beim Verzicht auf Parkbuchten und der Einrichtung eines Fahrradschutzstreifens wegfallen. Es ist somit ersichtlich, dass dem Vorschlag unter den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen auch im Interesse der Anlieger nicht gefolgt werden kann.  

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

 

Alternativen:

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus nimmt Kenntnis.

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