Entscheidungsvorlage - VO/0264/21
Grunddaten
- Betreff:
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Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Mühren, Andrea
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Vorberatung
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26.10.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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09.11.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Werbegemeinschaft Wegberg e. V. beantragte am 07.09.2021 gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) für das Jahr 2021 einen verkaufsoffenen Sonntag am 28.11.2021.
Der verkaufsoffene Sonntag soll von mehreren Veranstaltungen begleitet werden:
Weihnachtsmarkt in der Fußgängerzone und am Kloster sowie der Eisbahn auf dem Rathausplatz. Die gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen an die Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und an die Kirchen, sowie an die Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer wurden am 04.10.2021 verschickt. Die ausstehenden Stellungnahmen werden in der Ratssitzung mündlich vorgetragen.
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach Satz 2 Nummer 1 liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Dabei muss es sich nicht um gewerberechtlich festgesetzte Veranstaltungen handeln.
Die Prognose der örtlichen Ordnungsbehörde zum Weihnachtsmarkt sieht wie folgt aus:
Im Rahmen der Eisbahn auf dem Rathausplatz findet der traditionelle Weihnachtsmarkt am 1. Adventswochenende in der Fußgängerzone statt. Hinzukommen wird zum zweiten Mal ein weiterer Weihnachtsmarkt im Innenhof der Kirche. Alle diese Veranstaltungen finden mit einem musikalischen Rahmenprogramm sowie Aktionen der Kirche und der Werbegemeinschaft statt.
Das Veranstaltungsumfeld, das für die Ladenöffnungen vorgesehen ist, befindet sich in der Fußgängerzone, Hauptstraße, Passage Alt-Berk, An der Gracht, Karmelitergasse und Rathausplatz. Es handelt sich um zwanzig inhabergeführte Geschäfte. Sie befinden sich in unmittelbarer Umgebung der Veranstaltungen und sind fast alle direkt an der Fußgängerzone gelegen.
Das geplante weihnachtliche Event am 1. Adventwochenende wird von verschiedenen Akteuren wie Werbegemeinschaft und katholischer Kirche organisiert und lässt eine Besucherresonanz von bis zu 2.500 Besucher täglich erwarten. Dies lässt die eindeutige Prognose zu, dass das bevorstehende Programm mehr Besucher anzieht, als es die offenen Verkaufsstellen ohne eine Anlassveranstaltung tun würden. Hier ist die räumliche Nähe zwischen Veranstaltungsort und Geschäften nachweisbar gegeben. Die Quadratmeterzahl der geöffneten Geschäfte ist zudem kleiner als die gesamte Veranstaltungsfläche der Veranstaltung. Die Geschäfte sind unter der Woche nur mäßig besucht. Das Öffentliches Interesse ist gegeben, da die Veranstaltung die Attraktivität der Stadt Wegberg steigert und den Zusammenhalt der Bürgerschaft fördert.
Die Festsetzung von Märkten ist durch die Coronaschutzverordnung derzeit wieder erlaubt. Im Hinblick auf die Veranstaltung ist anzumerken, dass diese nur unter den an diesem Tag geltenden Coronavorschriften stattfinden wird.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wegberg beschließt den Erlass der folgenden Ordnungsbehördlichen Verordnung:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen
Aufgrund des § 6 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a), in Kraft getreten am 1. Juli 2020, wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Wegberg vom ………folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Verkaufsstellen, in den nachfolgend aufgeführten Straßen, dürfen am Sonntag, dem 28.11.2021 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
Wegberger Fußgängerzone, 41844 Wegberg auf der Hauptstraße, Passage Alt-Berk, An der Gracht, Karmelitergasse und Rathausplatz.
§ 2
Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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154,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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92,7 kB
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