Mitteilungsvorlage - VO/0259/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Ihrem Schreiben vom 25.09.21 hat die FDP-Fraktion die beigefügte Anfrage nach § 17 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wegberg zur Berechnung der Abwassergebühren gestellt.

 

Frage 1:  Wird zur Ermittlung der Abwassergebühren das in Schulen, öffentlichen Einrichtungen, Kirchen u.a. anfallende Schmutzwasser nicht herangezogen?

Antwort der Verwaltung:

Nein. Alle gewerblichen als auch privaten Anschlussnehmer sind verpflichtet Abwassergebühren zu zahlen, sofern sie den Abwassereinrichtungen Schmutzwasser zuführen. Die genannten Einrichtungen werden ebenso zur Abwassergebühr veranlagt wie andere Anschlüsse.

 

Frage 2: Sofern Frage 1 bejaht wird, bittet die FDP-Fraktion um eine rechtliche Einschätzung dahingehend, ob ein Verteilungsschlüssel für Abwasserkosten der nicht das gesamte anfallende Abwasser umfasst, den hierzu relevanten landesrechtlichen Gesetzen bzw. Vorgaben entspricht.

Antwort der Verwaltung:

Entfällt.

 

Frage 3:  Die FDP-Fraktion bittet um Bekanntgabe der Gesamtmenge des nach Wegberg jährlich gelieferten Frischwassers und der Frischwassermenge, die zur Verteilung der Abwassergebühren herangezogen wird

Antwort der Verwaltung:

Für das Jahr 2019 wurde eine Frischwassermenge in Höhe von 1.319.374 m³ zur Abwassergebührenabrechnung herangezogen. Zuvor wurde eine Frischwassermenge von 30.671 m³ als Gartenwasser abgezogen. Die Menge mag von der Frischwassermenge, die das Kreiswasserwerk ermittelt, abweichen, da beispielsweise Landwirte lediglich ihr Frischwasser bezahlen und das verbrauchte Wasser auf den Feldern zur Bewässerung der Feldfrüchte versickert. Der Grund, weshalb die Menge des gereinigten Schmutzwassers ohne Regenwasser (Schätzung aufgrund von Trockenwetterlagen) von dem berechneten Schmutzwasser abweicht, sind die Fremdwässer, die z. B. durch undichte private Kanäle eindringen. 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt Kenntnis.

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Anlagen

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