Empfehlungsvorlage - VO/0276/21
Grunddaten
- Betreff:
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18. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet Photovoltaik" - Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan I-52, Wegberg - Sondergebiet Photovoltaik - Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Schroeders, Friedel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus (KUVT)
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Vorberatung
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23.11.2021
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Erledigt
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Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften (WBVL)
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Vorberatung
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30.11.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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07.12.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Östlich der Kläranlage Wegberg befindet sich eine stadteigene Fläche in einer Größe von 1,6 ha (siehe Anlagen 1 bis 3). Ursprünglich befand sich hier eine Hausmülldeponie. Aufgrund dieser ehemaligen Nutzung wurde der Bereich als Altlastenverdachtsfläche ausgewiesen. Vor einigen Jahren wurde die Fläche hergerichtet, ökologische Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt und die damit realisierten Ökopunkte auf das Ökokonto der Stadt Wegberg gutgeschrieben. Aufgrund der Nähe zur Kläranlage bietet sich, aus Sicht der Verwaltung, diese Fläche für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage an. Der hier gewonnene Ökostrom könnte so unmittelbar für den stromintensiven Betrieb der Kläranlage genutzt werden und so ein Beitrag zum Klimaschutz darstellen. Die Verwaltung schlägt daher vor, zur Schaffung der diesbezüglichen planungsrechtlichen Voraussetzungen, den Flächennutzungsplan in diesem Bereich zu ändern und einen Bebauungsplan aufzustellen.
Mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 01.10.2021 teilte diese mit, dass gegen die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes keine raumordnerischen Bedenken erhoben werden. Auf Grundlage des derzeitigen Planungsstandes könne eine Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt werden.
Die untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg weist darauf hin, dass die Photovoltaikanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass von diesen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Blendwirkung ausgehen.
Die untere Naturschutzbehörde führt in ihrer Stellungnahme unter anderem folgendes aus:
Die Fläche stellt sich als extensive Grünlandfläche mit teilweiser Bepflanzung, insbesondere in den Randbereichen dar. Die Bepflanzung wurde 2012 / 2013 vorgenommen. Der in Rede stehende Bereich befindet sich im Landschaftsschutzgebiet gemäß Landschaftsplan „Schwalmplatte“. Die Bestückung der Fläche mit PV-Modulen lässt sich nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde im vorliegenden Fall mit der Ausweisung der Sondergebietsfläche vereinbaren, wenn die randlichen, vorwiegend aus Sträuchern bestehenden Anpflanzungen weitgehend erhalten bleiben. Die Bestückung mit PV-Modulen reduziert jedoch den ökologischen Wert der Flächen durch Beschattung etc., so dass ein Teil der Kompensationspunkte verloren gehen würde. Die Lage neben der Kläranlage und die günstige Anbindung an die elektrische Infrastruktur sowie die geringe optische Wahrnehmbarkeit der späteren PV-Anlage lassen in der Abwägung aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde aber eine Ausweisung einer Sondergebietsfläche für Photovoltaik zu. Die bisherige Mahd der Fläche könnte dann aber nicht mehr erfolgen. Gegebenenfalls müsste eine Beweidung z.B. mit Schafen durchgeführt werden oder eine Mahd mit Kleingeräten.
Die untere Wasser- und Bodenschutzbehörde des Kreises Heinsberg kommt zu folgenden Ergebnissen:
Gegen die Nutzung der ehemaligen Hausmülldeponie für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage bestehen aus wasserwirtschaftlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die Altdeponie ist im Altlastenkataster unter der Nummer Wegberg Nr. 5 erfasst. Die Deponie unterliegt derzeit noch einer regelmäßigen Grundwasserüberwachung. Des Weiteren wurden regelmäßig Gasmessungen durchgeführt. Die letzte Bodenluftuntersuchung liegt bereits vier Jahre zurück. Hierbei zeigten sich nur noch geringe Restgehalte von Methan. Vor Eingriffen in den Boden sind die auf dem Gelände vorhandenen Bodenluftmessstellen nochmals auf die Bodenlufthauptkomponenten zu untersuchen um auszuschließen, dass noch größere Konzentrationen Methan im Auffüllkörper vorhanden sind. Falls noch relevante Konzentrationen von Methan vorhanden sein sollten, ist ein Sicherheitskonzept für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen zu erstellen. Die vorhandenen Grundwassermessstellen dürfen nicht zerstört werden. Es bedarf einer aktuellen Analyse des Grundwassers vor der Errichtung der Photovoltaikanlage sowie einer Handlungsempfehlung durch den Gutachter, wie mit der Deponie weiter verfahren werden kann. Bei der Gründung der Photovoltaikanlagen ist darauf zu achten, dass unterhalb einer ca. 50 cm starken Rekultivierungs- / Deckschicht der abgelagerte Hausmüll angetroffen wird. Wird dieser zutage gefördert, ist dieser auf einer geeigneten Fläche zu sammeln, zu beproben und ordnungsgemäß zu entsorgen. Einzelheiten können nach Vorlage der Untersuchungen im Bebauungsplanverfahren festgelegt werden.
Zur Einleitung der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanverfahren empfiehlt die Verwaltung die Fassung der entsprechenden Aufstellungsbeschlüsse.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus sowie der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfehlen dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des vorbereitenden Bauleitplanverfahrens, den Aufstellungsbeschluss zur 18. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik“ beschließen.
- Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus sowie der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfehlen dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan I-52, Wegberg – Sondergebiet Photovoltaik beschließen.
Städtebauliche Zielsetzung ist es, eine im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für die Landwirtschaft künftig als ein Sondergebiet für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage auszuweisen sowie die verbindlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese künftige Nutzung zu schaffen.
Das Plangebiet in einer Größe von rund 1,6 ha liegt in der Gemarkung Wegberg östlich angrenzend zur Kläranlage im Eckbereich Grenzlandring / Feltenbergweg. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist aus den beigefügten Kartenausschnitten ersichtlich.
Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) in Verbindung mit § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetztes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geltenden Fassung.
Der Bürgermeister wird beauftragt, diese Beschlüsse öffentlich bekannt zu machen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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11,7 MB
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2
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(wie Dokument)
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10,5 MB
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3
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(wie Dokument)
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2,8 MB
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