Entscheidungsvorlage - VO/0294/21
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührenanpassungen im Bereich Feuerwehr
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Vorberatung
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25.11.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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07.12.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Fraktionen von CDU und SPD hatten mit Schreiben vom 14.05.2021 gemäß § 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Wegberg unter anderem den Antrag gestellt, dass die Verwaltung alle für die Stadt geltenden „Gebührensatzungen“ überarbeite. Für den Bereich der Feuerwehr sind davon zwei Satzungen und eine Entgeltordnung betroffen, die auf jeweils eigenständigen Ermächtigungsgrundlagen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) fußen.
Während für die Fälle der Gebührenerhebung und für die Fälle der Erhebung von Kostenersatz der Erlass einer Satzung zwingende Voraussetzung ist, hängt die Möglichkeit zur Erhebung von Entgelten vom Erlass einer Entgeltordnung ab. Die Anforderung an die Kalkulationen von Kostenersatz, Gebühr und Entgelt sind jeweils unterschiedlich, ebenso wie die Form ihrer Geltendmachung im Einzelfall.
Es ist also nicht zwingend, Kostenersatz, Gebühr und Entgelt einheitlich zu berechnen. Die getrennte Normierung vereinfacht im Übrigen die Rechtsanwendung bei der Sachbearbeitung im Verwaltungsalltag.
Die drei ortsrechtlichen Regelungen vom 21. Dezember 2016 wurden überarbeitet und angepasst:
- Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Wegberg
Der Kalkulation der Kosten für den Personaleinsatz liegt eine sich aus dem BHKG ergebende Berechnung der jährlichen Kosten für eine ehrenamtliche Einsatzkraft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wegberg zu Grunde. Die Kosten wurden auf Basis der IST-Aufwendungen der Jahre 2018 bis 2020 sowie der Planansätze 2021 und 2022 ermittelt und durch 5 Jahre dividiert. Die Kosten wurden nach fixen und variablen Kosten unterteilt. Fixe Kosten fallen unabhängig von den Einsätzen an und variable Kosten sind einsatzabhängig.
Der Kalkulation des Stundentarifs der Feuerwehrfahrzeuge liegen die Anschaffungskosten, die eingesetzten Zuschüsse, die Abschreibung nach dem Anschaffungswert sowie die kalkulatorische Verzinsung nach Abzug der Zuweisungen zu Grunde. Hierbei wurden zudem die mit der Haltung der Fahrzeuge verbundenen Kosten berücksichtigt. Diese Kosten wurden ebenfalls nach fixen und variablen Kosten unterteilt. Die fixen Kosten werden auf die Jahresbetriebsstunden und die variablen Kosten auf die durchschnittlichen Jahreseinsatzstunden aller Fahrzeuge der Jahre 2018 – 2022 (IST-Werte von 2018 – 2020 und Plan-Werte von 2021 und 2022) bezogen. Durch den Bezug auf die durchschnittlichen Jahreseinsatzstunden aller Fahrzeuge und die Gewichtung der Fahrzeugkosten durch ein Punktesystem wird sichergestellt, dass eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten auf den Kostenträger Einsatzstunde der jeweils eingesetzten Fahrzeuge erfolgt.
Der Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes sowie die Gegenüberstellung der alten und der neuen Stundentarife der Feuerwehrfahrzeuge sind als Anlage 3 und Anlage 4 beigefügt.
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Wegberg
Die Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen werden in der Stadt Wegberg von drei hauptamtlichen Kräften der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführt.
Die den Gebühren zu Grunde liegende Kalkulation berücksichtigt entsprechend dem Bericht der KGSt Nr. 07/2021 Kosten eines Arbeitsplatzes (2021/2022) die Personalkosten, die Sachkosten und die Gemeinkosten für die Gebührenkalkulation. Die so ermittelten Jahresgesamtpersonalkosten werden auf 1.671 Jahresarbeitsstunden (41 Stundenwoche) bezogen. Der so gewonnene Stundensatz fließt als Gebühr in die Satzung ein.
- Entgeltordnung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Entgelten für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und weiteren freiwilligen Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wegberg
Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kommunen, ob sie überhaupt, von wem und in welcher Höhe ein Entgelt erheben wollen. Mit der Erhebung von Entgelten kann der gesamte Kostenaufwand für den Einsatz geltend gemacht werden. Angesichts der finanziellen Lage der Stadt schlägt die Verwaltung vor, bei der Kalkulation der Entgelte die gleichen Kosten wie bei der Kalkulation für den Personaleinsatz und der Stundentarife für die Feuerwehrfahrzeuge zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Wegberg zu Grunde zu legen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg,
1. die anliegende Erste Änderungssatzung zur Anpassung der Tarife der Feuerwehrsatzungen der Stadt Wegberg (Anlage 1)
2. die anliegende Erste Änderungsentgeltordnung zur Entgeltordnung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Entgelten für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und weiteren freiwilligen Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wegberg (Anlage 2)
zu beschließen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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221,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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222,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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70 kB
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4
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(wie Dokument)
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186,4 kB
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