Empfehlungsvorlage - VO/0131/06
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan VIII-3, Kipshoven - Ortsmitte- Beratung über die eingegangenen Anregungen- Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Schroeders, Friedel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Kenntnisnahme
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|
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13.06.2006
| |||
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●
Erledigt
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|
Rat der Stadt Wegberg
|
Entscheidung
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|
|
|
20.06.2006
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der
Bebauungsplanentwurf VIII-3, Kipshoven – Ortsmitte hat in der Zeit vom
14.03.2006 bis einschließlich 21.04.2006 öffentlich ausgelegen. Während dieser
Frist sind sowohl von beteiligten Behörden als auch aus der Bürgerschaft
Anregungen eingegangen. Nachfolgend werden die Inhalte dieser Anregungen mit den jeweiligen Stellungnahmen der
Verwaltung wiedergegeben. Der Wortlaut der Anregungen ist den in Kopie
beigefügten Schreiben zu entnehmen. Aus Gründen des Datenschutzes sind
personenbezogene Angaben geschwärzt.
1.0 Anregungen
des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege (RAB) vom 11.04.2006 (Anlage 1):
Das RAB stellt als Fachamt zunächst dar, dass
mehrfach im Aufstellungsverfahren darauf hingewiesen wurde, dass nach Wertung
der verfügbaren Archivunterlagen die Erhaltung von Resten der mittelalterlichen
Burg Kipshoven als ortsfestes Bodendenkmal nicht auszuschließen sei. Daher habe
das Amt seinerzeit bereits empfohlen, in einem Teil der Fläche eine
Sachverhaltsermittlung durchzuführen, um die Belange der Bodendenkmalpflege
angemessen in die Planung einstellen zu können. In diesem Zusammenhang wird auf
ein Schreiben vom 10.03.2005 verwiesen. Dieser Auftrag an die Stadt sei jedoch
trotz mehrfacher Abstimmung nicht berücksichtigt worden. Nachfolgend wird auf
die Verantwortung der Stadt als Veranlasser der Planung im Hinblick auf die
Ermittlung der abwägungsbeachtlichen Belange eingegangen.
1.1 Stellungnahme der Verwaltung:
Zunächst ist anzumerken, dass im Rahmen der
Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes durch die Verwaltung (und nicht durch
das RAB) aufgrund der ungewöhnlichen
Lage der Kapelle Kipshoven und Auswertung historischer Dokumente die Vermutung
abgeleitet wurde, dass die Kapelle ggf. in Verbindung mit der historischen „Burg
Kipshoven“ in ihrer Funktion als größerer
Gutshof stand. Aufgrund dieser Vermutung wurde frühzeitig mit dem RAB Kontakt
aufgenommen. Im aufgeführten Schreiben vom 10.03.2005 führt das RAB jedoch
folgendes aus: “…Nach derzeitigem Kenntnisstand ist die Burg
jedoch nicht lokalisiert. Konkrete Hinweise auf die Lage der Burg gibt es weder
im Archiv des RAB noch auf den historischen Karten (Ur- und Neuaufnahme der
Tranchot-Karte). Da jedoch grundsätzlich nicht auszuschließen ist, dass die
Burg im Plangebiet liegt oder in das Plangebiet hineinreicht, ist anzuregen,
dass eine Sachverhaltsermittlung durchgeführt wird. …“. In
einem anschließenden Abstimmungsgespräch am 17.05.2005 wurde vereinbart,
dass durch das RAB selbst weiteres
Datenmaterial ausgewertet und ggf. eine mögliche Prospektion durchgeführt wird.
Die
Sachverhaltsdarstellungen zur vermuteten s.g. Burg Kipshoven wurden in
die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen, mit der Anmerkung, dass
vertiefende denkmalbezogene Nachforschungen bisher ausblieben. Vertiefende
archäologische Nachforschungen sind für dieses Bebauungsplanverfahren auch
unerheblich. Die Zielsetzung des Bebauungsplanes
ist es, den baulichen Bestand
baugestalterisch zu sichern und zugleich städtebaulich verträgliche
Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen um dadurch, die Merkzeichen der
baugeschichtlichen Vergangenheit und die besondere Identität zu bewahren. Somit
entspricht es auch der Zielsetzung der Stadt Wegberg, Bodendenkmäler in der
Ortslage Kipshoven möglichst zu erhalten, da auch sie zum besonderen historischen
Kontext gehören. Es werden durch diesen
Bebauungsplan zukünftig jedoch keine neuen Baurechte begründet, sondern
lediglich der vorhandene bauliche Bestand bzw. bereits bestehende Baurechte
durch die festgesetzten überbaubaren Flächen und den Regelungen zu
Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Erneuerung von baulichen Anlagen
planungsrechtlich gesichert. Somit begründet der Bebauungsplan zukünftig keine
über die derzeitige Rechtslage hinausgehenden zusätzlichen Eingriffe in den
Boden, die eine Gefährdung des vermuteten Bodendenkmals nach sich ziehen
könnten.
Ferner ist entscheidend, dass erst durch dieses
Bebauungsplanverfahren die Sicherung der Grünfläche langfristig ermöglicht
wird. Erst durch die Festsetzung dieser Fläche als öffentliche Grünfläche kann
hier das „Freihalten“ planungsrechtlich festgeschrieben werden und
zugleich Bodeneingriffe in dieser ca. 2.200 qm
großen Fläche in unmittelbarer Nähe zur Kapelle und damit im Bereich des
vermuteten Bodendenkmals verhindert werden. Eine ggf. zukünftig notwendig
werdende Erhaltung des vermuteten Bodendenkmals wird dadurch an dieser Stelle
vorbereitet.
Um die Belange der Bodendenkmalpflege zu
berücksichtigen, wurde bereits folgender Hinweis in den
Bebauungsplanentwurf aufgenommen: „Beim
Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Untere Denkmalbehörde der Stadt
Wegberg oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn zu
informieren.“ Zur Konkretisierung schlägt die Verwaltung darüber
hinaus vor, diesen Hinweis wie folgt zu erweitern: „In Baugenehmigungsverfahren
zur Errichtung von Vorhaben östlich der Straße „An der Kapelle“ und
nördlich der „von-Agris-Straße“ ist das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege in Bonn zu beteiligen.“ Dadurch wird
gewährleistet, dass zukünftig bei einem begründeten Verdacht im Rahmen des
jeweiligen konkreten Baugenehmigungsverfahrens die Belange durch das Fachamt
vorgetragen und berücksichtigt werden können.
Eine weitergehende Forderung nach detaillierten
Untersuchungen aus reinem archäologischem Interesse - lediglich auf der Grundlage von Vermutungen
- kann in diesem Bebauungsplanverfahren nicht erfüllt werden.
1.2
Beschlussvorschlag
zu den Anregungen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom 11.04.2006:
Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr
empfiehlt dem Rat, er möge beschließen, dass den Belangen der
Bodendenkmalpflege durch den konkretisierenden Hinweis („In
Baugenehmigungsverfahren zur Errichtung von Vorhaben östlich der Straße
„An der Kapelle“ und nördlich der „von-Agris-Straße“
ist das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn zu beteiligen.“) entsprochen
wird.
2.0
Anregungen des Bischöflichen
Generalvikariats Aachen vom 11.04.2006 bevollmächtigt von der Katholischen
Kirchengemeinde St. Vincentius Beeck (Anlage 2):
Zunächst werden gegen die geplante Festsetzung zum
Kapellengrundstück und die beabsichtigte Unterschutzstellung der Kapelle keine
Bedenken erhoben.
Zu der Festsetzung der vorhandenen Grünfläche als
„Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung Spielplatz werden
folgende Bedenken vorgetragen:
- Es
wird zunächst auf die Entwurfsbegründung eingegangen, welche die derzeitige
planungsrechtliche Bewertung des Plangebietes generalisierend wiedergibt.
- Im
Anschluss daran wird die Entstehungsgeschichte des Spielplatzes näher
erläutert. Nachdem im Jahre 1967 die Stadt an die Kirchengemeinde herangetreten
sei mit der Bitte, auf dem besagten Grundstück einen Spielplatz einrichten zu
können, wurde dies vom Kirchenvorstand unterstützt. Es wird in diesem
Zusammenhang vom Generalvikariat darauf hingewiesen, dass grundsätzlich andere
geeignete Grundstücke in der Ortslage Kipshoven, etwa das östlich angrenzende
Wiesengrundstück, hätten in Anspruch genommen werden können. 1970 sei ein
Vertrag zwischen der Kirchengemeinde und der Stadt abgeschlossen worden. Die
kirchenaufsichtliche Genehmigung zur Nutzung des Grundstückes als Spielplatz
konnte nach den Diözesanstatuten nur deshalb erteilt werden, so das
Generalvikariat, weil auf Grund der örtlichen Situation nicht davon auszugehen
war, dass die Kirchengemeinde durch die Überlassung des Grundstückes an die
Stadt einen wirtschaftlichen Schaden erleiden würde. Die Laufzeit des
Nutzungsvertrages wurde mit 25 Jahren festgelegt und verlängert sich jeweils um
ein Jahr, wenn keine der Parteien den Vertrag kündigt. Dies sei bis zum
heutigen Tage nicht geschehen. Das Grundstück gehöre dem Stiftungsfond, so dass
aufgrund von Auflagen eine ursprünglich angedachte kostenfreie Überlassung
nicht genehmigt werden konnte. Das Generalvikariat führt weiterhin aus, dass
bis zum heutigen Zeitpunkt die vereinbarten Nutzungsentschädigungen jedoch
nicht gezahlt worden seien. Dies wurde im Jahre 2004 der Stadt schriftlich
mitgeteilt, worauf diese erklärt habe, dass der Anspruch auf Zahlung der
Entschädigung von 1970 bis zum Jahr 1999 verjährt sei.
- Im Anschluss daran wird erläutert, dass die
Kirchengemeinde im Jahre 2003 vom Bistum gebeten wurde, die Verwertung der
Spielplatzfläche zu prüfen. Parallel dazu habe die Stadt versucht, neben dem
Kapellengrundstück auch die Spielplatzfläche in die Liste der Baudenkmäler
aufzunehmen. Gegen diese Absicht habe sich die Kirchengemeinde ausgesprochen,
da ansonsten die Spielplatzfläche einer wirtschaftlicheren Nutzung entzogen
worden wäre.
- In Anschluss daran sei 2005 eine
Bauvoranfrage zur Errichtung von drei Doppelhaushälften gestellt worden. Die
Stadt habe zunächst erklärt, dass die Beurteilung des Grundstückes gem. § 34
BauGB (Innenbereich) erfolge und habe auf die Darstellung im FNP als Grünfläche
verwiesen. In diesem Zusammenhang weist das Generalvikariat nochmals darauf
hin, dass auch das östlich angrenzende und zwischenzeitlich bebaute Grundstück
im FNP als Grünfläche ausgewiesen sei. Schließlich sei im weiteren Verfahren
eine Umplanung mit lediglich zwei Baukörpern erfolgt, um dem Wunsch der Stadt
nach einer Sichtachse von der von-Agris-Straße auf die Kapelle zu entsprechen.
Verwundert ist das Generalvikariat, dass nachfolgend die Stadt das Grundstück
nunmehr dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuordnete. Die Bauvoranfrage wurde durch
die Stadt abgelehnt. Der Landrat des Kreises Heinsberg habe im
Widerspruchsverfahren die Auffassung der Stadt in seiner Entscheidung
bestätigt. Das Generalvikariat habe danach die Kirchengemeinde aufgefordert die
Verwaltungsentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, da der subjektive
Eindruck entstehen müsse, dass durch die Verhinderung einer baulichen Nutzung
ein Sachverhalt im Interesse der Stadt konstruiert werden soll. Dies gehe aus
der in der Begründung definierten diesbezüglichen Zielsetzung hervor.
- Andererseits wird darauf verwiesen, dass
Kirchengemeinde und Generalvikariat einer Nutzung der Fläche durch die
Allgemeinheit nach wie vor positiv gegenübersteht, jedoch durch die
Festschreibung der Nutzungsart nachhaltig in der Verwertbarkeit des
Grundstückes eingegriffen wird. Es wird eine „Bestrafung“ darin
gesehen, das Grundstück über Jahrzehnte
- sogar kostenfrei - überlassen
zu haben. Das Generalvikariat sieht darin eine Ungleichbehandlung gegenüber
anderen Eigentümern und verweist auf die Zulassung der Bebauung auf der
östlichen Seite der Lindenallee.
- Zusätzlich wird angeführt, dass die
Sichtachse zur Kapelle durch den vorhandenen Bewuchs sehr stark eingeschränkt
ist. Die Sichtverhältnisse auf das Kapellengebäude hätte man durch die
Freihaltung der östlich angrenzenden Fläche um ein mehrfaches besser sichern
können.
- Weiterhin
wird am Beispiel der seinerzeitigen Errichtung der Trafostation auf dem
kircheneigenen Grundstück der Verdacht geäußert, dass von Seiten der Stadt
generell eher kirchlicher Grundbesitz für Zwecke der Allgemeinheit in Anspruch
genommen wird, als von einem privaten Eigentümer.
- Abschließend spricht sich das
Generalvikariat gegen die Überplanung der vorhandenen Spielplatzfläche aus
Gründen des Vermögensnachteils aus. Eine bisherige bauliche Nutzung des
Grundstückes sei aufgrund des abgeschlossenen Nutzungsvertrages nicht möglich
gewesen und dürfe nun der Kirchengemeinde nicht nachteilig angelastet werden.
Aufgrund der vorgenannten Bedenken werden von Seiten
des Generalvikariates folgende Anregungen vorgebracht:
-
Es wird
angeregt, das in Rede stehende Grundstück als Mischgebiet (MI) festzusetzen.
-
Ferner wird ein
neuer Nutzungsvertrag angeregt, in dem sich die Kirchengemeinde gegenüber der
Stadt verpflichten würde, das Grundstück langfristig der Allgemeinheit zu
überlassen. Anfallende Kosten sollten durch die Stadt getragen werden. Die
Kirchengemeinde müsste jedoch berechtigt sein, das Grundstück dann einer
anderen Nutzung zu zuführen bzw. veräußern zu können, wenn im Zuge der
Erfüllung unabweisbarer pfarrlicher Aufgaben eine andere
Finanzierungsmöglichkeit nicht gegeben sei. Ferner könne der Stadt ein
Erstkaufrecht eingeräumt werden. Der Verkaufswert würde im Vertrag als Bauland
festgeschrieben.
-
Am Ende gibt das
Generalvikariat zu bedenken, dass auch eine Kirchengemeinde verpflichtet sei,
die ihr überlassenen Vermögenswerte so einzusetzen, dass zukünftige
Generationen in der Lage seien, die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen und
bittet daher darum, die vorgetragenen Bedenken und Anregungen zu prüfen und in
die Entscheidungsfindung mit einfließen zu lassen.
2.1 Stellungnahme der Verwaltung:
Zunächst wird
darauf hingewiesen, dass die Kapelle in Kipshoven bereits in der Denkmalliste
der Stadt Wegberg als Baudenkmal eingetragen und nicht – wie vom
Generalvikariat erläutert – die Unterschutzstellung beabsichtigt ist.
Somit werden Denkmäler innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungs-planes
lediglich nachrichtlich übernommen und durch diesen Bebauungsplan nicht
festgesetzt.
Zur beabsichtigten Festsetzung der Grünfläche vor der
Kapelle wird folgendes ausgeführt:
Ein wichtiges Element der Stadtplanung ist es, neben
der planerischen Steuerung neuer Bauflächen auch den baulichen Bestand im Sinne
eines ganzheitlichen Ansatzes baugestalterisch zu sichern und zugleich
städtebaulich verträgliche Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen mit der
Zielsetzung, die Merkzeichen der baugestalterischen Vergangenheit und die damit
verbundene besondere Identität zu bewahren. Dieser Grundsatz ist im § 1 BauGB
verankert, wo es unter anderem heißt: „… Die Bauleitpläne sollen
eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen
und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftiger
Generationen miteinander in Einklang bringt und eine dem Wohl der Allgemeinheit
dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen,
eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. …“ Dem folgend wurde
auf Grundlage eines Antrages einer Ratsfraktion die Verwaltung beauftragt,
geeignete Instrumente aufzuzeigen, um die Charakteristik der Dörfer insgesamt
zu erhalten und herauszustellen. Die Verwaltung hat daraufhin empfohlen, in
Klarstellungssatzungen gemäß § 34 BauGB und Bebauungsplänen durch entsprechende Festsetzungen zu Art und Maß
der baulichen Nutzung und durch gestalterische Festsetzungen die prägende Charakteristik
der jeweiligen Dörfer genau zu definieren und verbindlich festzuschreiben. Der
Rat hat daraufhin zunächst für die Ortsmitte von Kipshoven einen
Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst. In den nächsten Jahren
werden entsprechende Planverfahren für weitere Dörfer folgen. Der Bebauungsplan
ist daher keine Verhinderungsplanung – wie vom Generalvikariat angeführt
-, sondern soll die besondere Charakteristik der Ortslage Kipshoven im
positiven Sinne sichern.
Diese Charakteristik wird einerseits durch die dorftypische Bebauung
und Vegetation mit Hecken, Bäumen und Streuobstwiesen geprägt. Von besonderer
städtebaulicher Bedeutung für die Charakteristik Kipshovens ist andererseits
aber auch die kulturhistorisch wertvolle Kapelle mit Grünfläche und
Lindenallee. So soll die Bebauung durch entsprechende Festsetzungen
(Baufluchten, Geschossigkeit, Nutzungen und Umnutzungen, gestalterische
Festsetzungen zu den Dachflächen usw.) in ihrem Erscheinungsbild erhalten,
verbessert und zugleich eine verträgliche Weiterentwicklung ermöglicht werden.
Ebenfalls wurde die dorfprägende Vegetation
berücksichtigt und private Grünflächen mit der Zweckbestimmung
„Obstwiese“ festgesetzt. Schließlich wird es möglich, durch die
Festsetzung der Grünfläche als „Öffentliche Grünfläche“, diese in
ihrem bestehenden Erscheinungsbild zu erhalten. Durch diese einzelnen Bausteine
bzw. Festsetzungen besteht die Chance, die Charakteristik Kipshovens in ihrer
Gesamtheit zu bewahren.
Durch die Festsetzung der Grünfläche werden
städtebauliche und soziale Aspekte berücksichtigt:
So kann einerseits die aus städtebaulichen Gründen
wichtige Blickachse von der von-Agris-Straße in Richtung Kapelle freigehalten
werden. Das Generalvikariat stellt zu Recht fest, dass die Blickbeziehung durch
den im Laufe der Jahre zugenommenen Bewuchs zumindest im Sommerhalbjahr
(Belaubung) eingeschränkt ist. Ein entsprechender Rückschnitt bzw.
Pflegeschnitt ist geboten, wodurch diese Blickbeziehung ohne weiteres wieder
hergestellt werden kann. Die Grünfläche
an sich kann aufgrund dieser von Zeit zu Zeit notwendig werdenden üblichen
gärtnerischen Arbeiten jedoch nicht per se in Frage gestellt werden. Würde die
Grünfläche einer baulichen Nutzung unterzogen, entstünden gravierende
Veränderungen für das Ortsbild. Die Kapelle wäre im derzeitigen städtebaulichen
Kontext nicht mehr wahrnehmbar. Auch der Verbleib einer Restgrünfläche zwischen Lindenallee und
beabsichtigter Bebauung – wie in der modifizierten Bauvoranfrage der
Kirchengemeinde dargestellt - stellt keinen Kompromiss dar, da die Kapelle dann
entscheidend aus dem Blickwinkel des Betrachters treten würde und das Ortsbild
auch in diesem Fall eine markante Eigenart verlieren würde. Gerade die vor
geraumer Zeit entstandene Bebauung auf dem östlich angrenzenden Grundstück wird
von der Bevölkerung als Fremdkörper empfunden und verdeutlicht um so mehr die
Notwendigkeit, die noch verbleibende Grünfläche planerisch zu sichern. Die
Frage, ob diese Fläche als Blickachse oder als Spielplatzfläche besser geeignet
gewesen wäre, ist aufgrund der realisierten Bebauung aus heutiger Sicht zu
vernachlässigen. Aus stadtplanerischer Sicht ist daher die Grünfläche zu
sichern.
Neben den vorgenannten städtebaulichen Gründen, ist
die Sicherung der Grünfläche für die Bevölkerung aus den nachstehenden Aspekten
von erheblicher Bedeutung. Das Generalvikariat führt in seiner Stellungnahme
an, dass für eine Spielplatznutzung andere Flächen innerhalb der Ortslage
hätten in Anspruch genommen werden können. Dies ist sicherlich unstrittig. Von
entscheidender Bedeutung bei der Standortwahl eines Spielplatzes ist
allgemein jedoch die Lage innerhalb der
Siedlungsfläche, da sie maßgeblich beeinflusst, ob ein Spielplatz gesehen und
angenommen wird und zugleich eine Sozialkontrolle ausgeübt werden kann. Diese
Punkte sind bei der vorliegenden Fläche gegeben. Aufgrund der zentralen Lage
der Grünfläche innerhalb der Ortslage Kipshoven stellt er für spielende Kinder
und betreuende Erwachsene einen idealen Treffpunkt dar. Die Sozialkontrolle für
dort spielende unbetreute Kinder kann durch die angrenzende Wohnbevölkerung und
Passanten, die die Kapelle aufsuchen, ausgeübt werden. Mit seiner Größe von ca.
2.200 qm bietet die Grünfläche neben der Spielplatznutzung zudem ausreichend
Raum für verschiedenste Aktivitäten. So finden hier Nachbarschaftsfeste (z.B.
Maifest) und spontane Begegnungen statt, sodass diese Grünfläche für die
Bevölkerung mehr darstellt als eine übliche Grünfläche, sie wird vielmehr als
„Dorfplatz“ angenommen. Infolge dieser Nutzungen ist in den letzten
Jahrzehnten ein Bereich entstanden, der die Kommunikation und die
Dorfgemeinschaft fördert. Diese besondere Bedeutung wurde im Verfahren des
Bebauungsplanes sowohl im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, als auch
bei der Auslegung von der Bürgerschaft insgesamt mit Nachdruck unterstrichen
und die dauerhafte Erhaltung dieser Fläche eingefordert. Somit ist die
Erhaltung und Festsetzung der Grünfläche insbesondere auch aufgrund dieser
sozialen Aspekte geboten.
Die Festsetzung der Grünfläche entspricht ebenfalls
der seit über 35 Jahren ausgeübten Nutzung. Zusätzlich ist anzumerken, dass die
Grünfläche während dieses Zeitraums öffentlich genutzt und diese Tatsache durch
den Bebauungsplan lediglich festgeschrieben wird. Wie eingangs erläutert, ist
die Festsetzung der Grünfläche aufgrund der besonderen Lage geboten und ist
nicht von den Eigentumsverhältnissen abhängig. Eine Inanspruchnahme anderer
Flächen scheidet daher aus.
Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes besteht von
Seiten der derzeitigen Eigentümerin der Fläche ein Übernahmeanspruch. Dabei ist
die Höhe der Entschädigung zu ermitteln. Wie das Generalvikariat ausführt,
wurde die Bauvoranfrage zur Errichtung von mehreren Doppelhäusern mit der
Beurteilung nach § 35 BauGB (Außenbereich) negativ beschieden. Diese Rechtsauffassung
wurde durch den Landrat mit Widerspruchsbescheid bestätigt. In diesem
Zusammenhang ist anzumerken, dass die ursprüngliche Bauvoranfrage nicht die
Errichtung von drei Doppelhaushälften, sondern von drei Doppelhäusern –
und damit von sechs Doppelhaushälften – zum Inhalt hatte. Bei einer
Zuordnung des Grundstückes zum Außenbereich orientiert sich die Höhe der
Entschädigung an dem entsprechenden Bodenrichtwert .
Sollte jedoch bei einer verwaltungsgerichtlichen
Überprüfung das in Rede stehende Grundstück dem Innenbereich (§ 34 BauGB)
zugeordnet werden, stellt sich die Höhe der Entschädigung ggf. anders dar.
Einerseits kann dann die Rechtsauffassung vertreten werden, dass keine
Rechtsansprüche des Eigentümers auf eine weitergehende Entschädigung als nach
einer Beurteilung nach § 35 BauGB besteht, da davon ausgegangen werden kann,
dass die 7-Jahres-Frist nach § 42 BauGB (Zeitraum zur Erwirkung von Baurechten)
verstrichen ist und kein Eingriff in die ausgeübte Nutzung durch den
Bebauungsplan vorbereitet wird. Hätte die Kirchengemeinde ein Anrecht auf
Bebauung des Grundstückes, hätte sie dieses Recht zumindest seit Beendigung der
Laufzeit des Vertrages zwischen der Stadt und der Kirchengemeinde über die
Nutzung des Grundstückes seit dem Jahre 1995 (25 Jahre nach Vertragsabschluss)
erwirken können. Zudem setzt der Bebauungsplan lediglich die bereits bestehende
Nutzung – nämlich Grünfläche und Kinderspielplatz – fest. Somit
greift der Bebauungsplan nicht in die derzeit verwirklichte Nutzung ein.
Andererseits kann aber auch die Rechtsauffassung vertreten werden, dass nach
dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch die beabsichtigte Festsetzung ein
„Sonderopfer“, im Verhältnis zu anderen Eigentümern, vorliegt. Dann
würde sich die Höhe der Entschädigung ggf. bis zur Höhe des Baulandpreises
bemessen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Aufgrund der besonderen städtebaulichen Bedeutung der
Grünfläche, aber auch nicht zuletzt um den Bewohnern weiterhin Raum für
verschiedenste Nachbarschaftsaktivitäten und für eine Spielplatznutzung im
Zentrum von Kipshoven zu geben, wird -
im Sinne des Grundsatzes der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung - an der
diesbezüglichen Zielsetzung und Festsetzung des Bebauungsplanes festgehalten.
2.2
Beschlussvorschlag
zu den Anregungen des Bischöflichen Generalvikariats Aachen vom 11.04.2006:
Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr
empfiehlt dem Rat, er möge beschließen, dass den vorgebrachten Anregungen des
Bischöflichen Generalvikariates vom 11.04.2006 nicht entsprochen wird.
3.0 Anregungen
der Dorfgemeinschaft Vereinte Freunde Kipshoven vom 18.04.2006 (Anlage 3):
Von Seiten der Dorfgemeinschaft wird dargestellt,
dass der Bebauungsplanentwurf in zwei Versammlungen der Vereinten Freunde mit
den Bewohnern erörtert wurde. In beiden Versammlungen sei die Zielsetzung der
Planung, die Strukturen und die Charakteristik des Ortskerns von Kipshoven zu
erhalten, begrüßt und unterstützt worden. In diesem Zusammenhang wird auf die
Bedeutung der Grünfläche vor der Kapelle für die Dorfgemeinschaft und für das
Erscheinungsbild des Ortes hingewiesen. Ferner wird darauf verwiesen, dass die
Dorfgemeinschaft im letzten Jahr ein neues Spielgerät finanziert und in
Abstimmung mit der Stadt errichtet habe, wodurch die Spielplatzfläche an
Attraktivität gewonnen habe. Abschließend wird klargestellt, dass die
diesbezügliche Zielsetzung und Festsetzung des Bebauungsplanes nachdrücklich
unterstützt werde. Es wird darum gebeten, die Grünfläche in unveränderter Form
festzusetzen.
3.1 Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung auf Festsetzung der Grünfläche vor der
Kapelle sollte gefolgt werden. Siehe
auch Stellungnahme unter Nr. 2.
3.2 Beschlussvorschlag
zu den Anregungen der Dorfgemeinschaft Vereinte Freunde Kipshoven vom
18.04.2006:
Der
Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat, er möge
beschließen den vorgebrachten Anregungen der Dorfgemeinschaft Vereinte Freunde
Kipshoven vom 18.04.2006 zu folgen.
4.0 Anregungen zur Abgrenzung des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
(Anlage 4 und 5):
Zwei Bürger sprechen sich in wortgleichen
Stellungnahmen gegen die Abgrenzung des Bebauungsplanes aus. Sie begründen es
damit, dass zur Erhaltung der Charakteristik des Ortes Kipshoven alle
Grundstücke, insbesondere im direkten Umfeld der Kapelle, in den Bebauungsplan
einbezogen werden sollten. Es sei nicht zu erkennen, wieso einige Grundstücke
bevorzugt behandelt werden.
4.1 Stellungnahme der Verwaltung:
Zielsetzung des Bebauungsplanes ist es, die
städtebauliche Charakteristik Kipshovens zu sichern und zugleich verträgliche
Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen, um die Merkzeichen der
baugeschichtlichen Vergangenheit und die damit verbundene besondere Identität
zu bewahren. Dementsprechend erfolgte nach einer eingehenden städtebaulichen
Strukturanalyse die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Der
Bebauungsplan deckt somit die historisch gewachsene bauliche Struktur der
Ortslage – wie sie auch aus historischen Karten ersichtlich ist - ab. Dazu gehören die Bebauung entlang der
Kreuzstraße sowie überwiegende Teile der Bebauung entlang der von-Agris-Straße
bzw. der Straße An der Kapelle in unmittelbarer Nähe zur Kapelle. Die übrige
Bebauung ist erst in den letzten Jahrzehnten entstanden und nimmt aufgrund
ihres Alters und Gestaltung nicht an dem historischen Ortsbild von Kipshoven teil. Vorhandene Baurechte außerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes werden durch dieses
Aufstellungsverfahren nicht verändert.
In diesem Zusammenhang wird ferner auf den § 1 BauGB
verwiesen. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und
Bebauungspläne) aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es besteht somit auch
keine gesetzliche Verpflichtung, für die gesamte Ortslage Kipshoven einen
Bebauungsplan aufzustellen. Hinzu besteht nach dem Baugesetzbuch kein Anspruch
auf die Aufstellung von Bauleitplänen.
4.2
Beschlussvorschlag
zu den Anregungen zur Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes:
Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr
empfiehlt dem Rat, er möge beschließen, dass den vorgebrachten Anregungen zur
Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nicht entsprochen wird.
5.0
Beschlussvorschlag:
Für den Fall, dass der Rat im Sinne der
Beschlussvorschläge (Nr. 1.2, 2.2, 3.2 und 4.2) über die vorgebrachten
Anregungen beschließt, wird dem Rat ferner empfohlen, den Satzungsbeschluss des
Bebauungsplanes VIII-3, Kipshoven – Ortsmitte zu fassen.
Die Bürgermeisterin wird beauftragt, den Beschluss
öffentlich bekannt zu machen.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Wegberg, Flur
78. Die Kreuzstraße, überwiegende Bereiche der von-Agris-Straße und der Straße
An der Kapelle liegen innerhalb des Plangebietes. Der genaue Verlauf der Grenze
des räumlichen Geltungsbereiches ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt
ersichtlich und im Bebauungsplan eindeutig festgesetzt.
Die zu diesem Bebauungsplan gehörende
Entwurfsbegründung wird als Entscheidungsbegründung übernommen.
Die gestalterischen Vorschriften gem. § 86 BauO NRW
werden Bestandteil der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
Mit Inkrafttreten dieses Satzungsbeschlusses wird der
Bebauungsplan VIII-3, Kipshoven – Ortsmitte rechtskräftig.
Gemäß § 233 des Baugesetzbuches (BauGB) in der seit
20.07.2004 geltenden Fassung werden Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der
Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden
Rechtsvorschriften abgeschlossen. Grundlage für diesen Beschluss ist somit der
§ 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S. 137), in Verbindung mit den
§§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) und §
86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung
(BauO NRW) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 01.03.2000 (GV. NRW. 256).
Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.
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