Entscheidungsvorlage - VO/0730/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Abschluss eines Erschließungsvertrages; Bebauungsplan X-1, Wegberg - Moorshoven
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Beteiligt:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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15.04.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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29.04.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Firma Haus- und
Grundbesitz Edda Weitz aus Wassenberg beabsichtigt, die Erschließung des
Bebauungsplangebietes X-1, Wegberg-Moorshoven, auf eigene Kosten durchzuführen.
Hierzu ist der Abschluss eines Erschließungsvertrages nach Maßgabe des § 124
Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich. Die Erschließung ist grundsätzlich Aufgabe
der Gemeinde (§ 123 BauGB). Durch einen Erschließungsvertrag, einer besonderen
Form des städtebaulichen Vertrages (§ 11 BauGB), kann die Gemeinde die
Erschließung auf Dritte übertragen.
Auf Initiative der
Firma als Vorhabenträger wurde der Bebauungsplan in Abstimmung mit der Stadt
vorbereitet. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf bedarf noch der Auslegung und
des abschließenden Satzungsbeschlusses durch den Rat. Parallel hierzu betreibt
die Stadt das Verfahren zur Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die vom Fachbereich
geprüften Unterlagen zum Kanal- und Straßenbau sowie der Begrünung incl.
Lärmschutzwall sind auf der Grundlage der
Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes entwickelt worden.
Die rechtlichen
Voraussetzungen zum Abschluss eines Erschließungsvertrages sind gegeben. Die zu
vereinbarenden Leistungen sind den gesamten Umständen nach angemessen und
stehen in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung (§ 124 Abs. 3 BauGB). Es
ist anzumerken, dass eine Gemeinde verpflichtet ist, die Erschließung selbst
durchzuführen, falls sie bei Bestehen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
ein zumutbares Angebot eines Dritten zur Erschließung ablehnt.
Wesentliche
Bestandteile der Vereinbarung sind die volle Kostenübernahme durch den
Erschließungsträger sowie die Absicherung der Maßnahme durch eine
kostendeckende Bankbürgschaft. Nach Fertigstellung und Abnahme übernimmt die
Stadt die Anlagen kosten- und lastenfrei in ihre Unterhaltung.
Der Vertragstext
sowie ein Auszug aus dem Erläuterungsbericht zur Erschließungsplanung liegen
dieser Vorlage als Anlage bei. Die Anlagen zum Vertrag (Lagepläne und
Ausführungszeichnungen) werden am Sitzungstag im Ratssaal aushängen.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Es entstehen
Verwaltungskosten (Personalkosten) durch Baukontrollen und Abnahme sowie nach
Fertigstellung Unterhaltungskosten im Bereich Straßen- und Kanalbau.
Gegengerechnet werden müssen die Einnahmen durch Steuern und Gebühren.
Alternativen:
-
keine Vorschläge
der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, er möge beschließen, dem Angebot der Firma
Haus- und Grundconsulting Edda Weitz zum Abschluss eines Erschließungsvertrages
für die Erschließung des Bebauungsplangebietes X-1, Wegberg-Moorshoven
zuzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen, den Abschluss des Vertragswerkes
herbei zuführen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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38,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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59,7 kB
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