Empfehlungsvorlage - VO/0329/21

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 95 Absatz 5 Satz 2 GO NRW leitet der Bürgermeister den von der Kämmerin aufgestellten und von ihm bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses dem Rat zur Feststellung zu.

Bevor der Rat den Jahresabschluss und den Lagebericht gemäß § 96 Absatz 1 GO NRW feststellen kann, hat die örtliche Rechnungsprüfung den Jahresabschluss gemäß § 102 Absatz 1 GO NRW zu prüfen.

  

Der Entwurf des Jahresabschlusses 2020 war zum Zeitpunkt der Versendung der Sitzungseinladung noch nicht fertiggestellt, dieser wird den Ratsmitgliedern in der Sitzung zugeleitet. Über das Ergebnis wird von der Kämmerin in der Sitzung berichtet.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt das Rechnungsergebnis im Entwurf zur Kenntnis und beauftragt den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Prüfung des Jahresabschluss 2020. Dabei bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung.

 

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Anlagen

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