Entscheidungsvorlage - VO/0328/21
Grunddaten
- Betreff:
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Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an einem verkaufsoffenen Sonntag, 28.11.2021 vom 10.11.2021 im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Schulz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Entscheidung
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25.11.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 09.11.2021 für das Kalenderjahr 2021 einen verkaufsoffenen Sonntag für den 28.11.2021 anlässlich des Weihnachtsmarktes in der Fußgängerzone und am Kloster sowie der Eisbahn auf dem Rathausplatz durch ordnungsbehördliche Verordnung, verkündet am 10.11.2021, festgelegt. Die geplante Veranstaltung am 28.11.2021 in der Fußgängerzone und am Kloster wurde aufgrund der momentanen Regelungen und weiteren Entwicklungen der Corona-Pandemie seitens der Veranstalter St. Martin HILFT und der Werbegemeinschaft abgesagt.
Damit fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW). Ein auf § 6 Absatz 4 LÖG NRW gestützter verkaufsoffener Sonntag darf daher am 28.11.2021 ebenfalls nicht stattfinden.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt im Wege der Dringlichkeitsentscheidung:
Verordnung zur Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen vom 10. November 2021
Aufgrund des § 6 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021, wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Wegberg vom ………folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen vom 10. November 2021 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 27. November 2021 in Kraft.
