Entscheidungsvorlage - VO/0328/21-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Haupt und Finanzausschuss der Stadt Wegberg hat in seiner Sitzung am 25.11.2021 im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung die nachfolgende Verordnung erlassen:

 

Verordnung zur Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das

Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen vom

10. November 2021

Aufgrund des § 6 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des

Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG

NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1

des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und der §§ 27 ff. des

Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -

Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai

1980 (GV. NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni

2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021, wird von der Stadt

Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Haupt- und

Finanzausschusses der Stadt Wegberg vom 25.11.2021 folgende Verordnung erlassen:

 

Artikel 1

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an

weiteren verkaufsoffenen Sonntagen vom 10. November 2021 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. November 2021 in Kraft.

Unterschrift

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wegberg genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Absatz 1 Satz 1 GO NRW, den Erlass der Verordnung zur Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen vom
10. November 2021

 

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