Mitteilungsvorlage - VO/0019/22
Grunddaten
- Betreff:
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Bürgeranfrage zum Regionalplan Köln - Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Bieker, Daniel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften (WBVL)
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Entscheidung
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01.02.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Datum vom 28.10.2021 ging ein mit „Bürgeranfrage nach §24 der Gemeindeordnung NRW, Regionalplan Köln – Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe“ betiteltes Schreiben bei der Stadt Wegberg ein.
Das entsprechende Schreiben ist dieser Vorlage in anonymisierter Form beigefügt.
Vor Beantwortung der gestellten Fragen werden zunächst einige allgemeine Hinweise zum Verfahrensstand für die Aufstellung des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe (Lockergesteine) des Regionalplans Köln aufgeführt.
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner 24. Sitzung am 13. März 2020 den ersten Planentwurf des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe des Regionalplans Köln zur Anhörung und öffentlichen Auslegung beschlossen. Im Rahmen der Auslegung vom 07.09.2020 bis einschließlich 09.11.2020 hat die Stadt Wegberg den sogenannten „kommunalen Konsens“ erklärt. Diesbezüglich wird auf die entsprechende Mitteilung im Fachausschuss vom 24.11.2020 verwiesen (VO/0268/20).
Gemäß aktueller Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln erfolgt zurzeit die Auswertung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen etc.. Aufgrund der Vielzahl der eingegangenen Stellungnahme und auch Anmeldung weiterer Abgrabungsbereiche sowie Änderung gesetzlicher Vorgaben erfolgt eine Anpassung des Bewertungssystems und eine grundlegende Überarbeitung des Planentwurfes. Voraussichtlich wird dem Regionalrat durch die Bezirksregierung Köln Mitte des Jahres ein zweiter Planentwurf vorgelegt. Anschließend erfolgt eine erneute öffentliche Auslegung. Im Rahmen dieser, besteht wiederum die Möglichkeit einer Beteiligung durch die Öffentlichkeit sowie Kommunen, Kreise, Fachbehörden und Verbände.
Gemäß §5 Abs. 1 Nr. f) der „Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse“ vom 27.Januar 2021 hat der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergabe und Liegenschaften über die städtische Stellungnahme im Rahmen der erneuten Auslegung – nun im Gegensatz zur damals geltenden Zuständigkeitsordnung – nunmehr zu entscheiden. Entsprechend wird durch die Verwaltung eine Entscheidungsvorlage vorbereitet, sobald der zweite Planentwurf des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe des Regionalplans Köln öffentlich ausliegt.
Im Folgenden werden die im Bürgerschreiben formulierten Fragen aufgeführt und soweit diese in die Zuständigkeit der Stadt Wegberg fallen beantwortet:
1. | Zu welchem Zeitpunkt und durch welches Gemeindeorgan wurde die kommunale Konsenserklärung abgegeben? Sollte eine frühzeitige Einflussnahme kritischer Bürger gezielt verhindert werden? Aus welchem Grund erfolgte keine Unterrichtung der Einwohner nach § 23 GO NRW? |
Antwort: | Die Erklärung des kommunalen Konsens erfolgte durch das zuständige technische Dezernat der Stadt Wegberg am 9. Oktober 2020. Über diese Erklärung wurde sowohl die Öffentlichkeit als auch die Fraktionen des Rates der Stadt Wegberg zeitnah mit der oben genannten öffentlichen Mitteilung vom 24. November 2020 im Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergabe und Liegenschaften informiert. |
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2. | Hat die Stadt Wegberg mit ihrem Konsens im laufenden Planverfahren bereits eine verbindliche Position bezogen oder ist der Konsens unter Abwägung von Einwohner- und Unternehmensinteressen noch widerrufbar, alternativ korrigierbar? |
Antwort: | Im Rahmen der oben beschrieben öffentlichen Auslegung des zweiten Planentwurfes kann durch die Stadt Wegberg eine erneute und ggf. geänderte Stellungnahme abgegeben werden. Aufgrund der aktuellen Zuständigkeitsordnung entscheidet der Fachausschuss über den Inhalt der Stellungnahme. |
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3. | Mit welchen Argumenten / Interessen rechtfertigt die Stadt Wegberg ihre Haltung gegenüber den Bürgern? Ist den Bürgern tatsächlich eine erneute Erweiterung der Abbaufläche, die noch näher an die Ortschaften Schönhausen, Moorshoven und Kipshoven heranrückt, zumutbar? Wann ist nach Einschätzung der Stadt Wegberg die Grenze des Zumutbaren überschritten? |
Antwort: | Diesbezüglich wird auf die, in der Mitteilung vom 24. November 2020 beschriebene Auswirkung der Konsenserklärung verwiesen. Eine betriebliche Weiterentwicklung der im Stadtgebiet ansässigen Unternehmen ist nur möglich, wenn eine Inanspruchnahme möglicher Abgrabungsbereiche sichergestellt wird. Eine Beurteilung der Auswirkungen auf die Bürgerschaft (Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch) kann auf Ebene der Regionalplanung nicht abschließend erfolgen und sollte aus Sicht der Stadt Wegberg daher, unter Berücksichtigung der konkreten Vorhaben, auf den nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebenen erfolgen. |
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4. | Müssen die jüngsten Starkregenereignisse mit ihren bekannten Kollateralschäden für Menschen, Orte, Infrastruktur und Umwelt -insbesondere im Hinblick auf notwendige Abstandsflächen - nicht zu einer Neubewertung des Abbauvorhabens führen? |
Antwort: | Die Bewertung der genannten Kriterien fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Wegberg. Hier ist die Bezirksregierung bzw. der Regionalrat Köln zuständig. Voraussichtlich wir eine entsprechende Neubewertung im Rahmen des zweiten Planentwurfes erfolgen. |
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5. | Bleibt dieser Weg (Verbindungsweg Kipshoven – Schönhausen) erhalten oder ist der Bestand durch das geplante neue Abbaugebiet gefährdet? |
Antwort: | Im Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe werden lediglich mögliche Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze dargestellt. Es liegen keine konkreten Planungen vor. Dies erfolgt erst in der nachgelagerten Genehmigungsebene. |
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6. | Hat dieser Sachverhalt (Lage Wasserschutzgebiet) gerade unter dem Aspekt, dass es sich bei dem neuen Vorhaben um eine Nassauskiesung mit einer Tiefe von 32 m handelt, in der Beurteilung des Vorhabens nicht eine wesentliche Relevanz? Drohen nicht Verunreinigungen des Grundwassers und weitere Gefahren für das Grundwasserreservoir? |
Antwort: | Die Einschätzung / Beurteilung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Wegberg. Hierfür wäre die untere Wasserbehörde des Kreises Heinsberg als Fachbehörde zuständig. |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,8 MB
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