Empfehlungsvorlage - VO/0340/21
Grunddaten
- Betreff:
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Feststellung des Jahresabschlusses 2020 und Entlastung ( § 96 GO )
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Rechnungsprüfung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)
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Vorberatung
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10.03.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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05.04.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 96 Abs.1 GO stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Diese Frist konnte für den Jahresabschluss 2020 nicht eingehalten werden.
Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.
Der Jahresabschluss wurde im Entwurf gemäß § 95 GO von der Kämmerin am 03.12.2021 aufgestellt und vom Bürgermeister am 06.12.2021 bestätigt. Die Unterlagen einschließlich der Teilrechnungen wurden den Mitgliedern des Rates in der öffentlichen Ratssitzung am 07.12.2021 zugeleitet. Die Frist des § 95 Abs.5 S.2 GO „innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres“ konnte erneut nicht eingehalten werden.
Nach § 59 Absatz 3 GO obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts dem Rechnungsprüfungsausschuss unter Einbezug des Prüfungsberichts. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (vgl. § 102 Abs.1 GO).
Ohne Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Die nach § 102 GO vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses 2020 ist erfolgt, und zwar wie in den Vorjahren in begleitender Form.
Die Prüfungen haben in einigen Bilanzpositionen zu Einwendungen geführt. Der Jahresabschluss 2020 entspricht aber mit Ausnahme der Auswirkungen der Bilanzpositionen „Straßennetz einschl. Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen“, „Instandhaltungsrückstellungen“ und „Jahresergebnis“ in allen wesentlichen Belangen den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen und sonstige Satzungen. Er vermittelt gemäß § 95 Abs.1 S.4 GO mit Ausnahme der vorgenannten Bilanzpositionen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Auf dieser Grundlage hat die örtliche Rechnungsprüfung einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Unter der Voraussetzung, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss nach eigener Prüfung unter Einbezug des Prüfungsberichtes der örtlichen Rechnungsprüfung in seiner heutigen Sitzung dem anschließt, kann der Jahresabschluss 2020 in der vorgelegten Form festgestellt werden.
Mit dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist auch über die Behandlung des Jahresüberschusses zu beschließen. Die Ergebnisrechnung 2020 schließt mit einem Überschuss in Höhe von 324.589,58 € ab.
Die §§ 75 Abs.3 GO und 96 Abs.1 GO regeln die Zuführung von Jahresüberschüssen zur Ausgleichsrücklage und zur allgemeinen Rücklage. Mit dem 2.NKFWG wurde die Höchstgrenze für die Ausgleichsrücklage aufgegeben, so dass diese nunmehr eine Funktion als Gewinnvortrag hat. Sie dient als „Puffer“ bei der Berechnung der Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 76 GO.
Ein Jahresüberschuss wäre zunächst gemäß § 75 Abs.3 S.2 GO pflichtig der Allgemeinen Rücklage zuzuführen, bis diese einen Bestand von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweist und wenn ein negativer Saldo der Allgemeinen Rücklage auszugleichen wäre, der durch die drei dem Jahresabschluss vorangehenden Jahresergebnisse entstanden ist (§96 Abs. 1 S.1 GO). Es wäre dann der jeweils höhere Wert maßgeblich.
Der Bestand der Allgemeinen Rücklage beträgt über 20 % und ein negativer Saldo der Jahre 2017 bis 2019 lag nicht vor, so dass der komplette Jahresüberschuss der Ausgleichsrücklage zugeführt werden kann.
Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. Wird die Entlastung durch die Ratsmitglieder verweigert oder mit Einschränkungen ausgesprochen, so haben die Ratsmitglieder dafür die Gründe anzugeben. Aus dem von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten Prüfungsbericht ergeben sich lediglich in den Bilanzpositionen „Straßennetz einschl. Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen“, „Instandhaltungsrückstellungen“ und „Jahresergebnis“ Anhaltspunkte, die für eine eingeschränkte Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2020 sprechen würden. Sowohl eine eingeschränkte Entlastung als auch eine nicht eingeschränkte Entlastung wären aus Sicht der örtlichen Rechnungsprüfung vertretbar. Sind Ratsmitglieder nicht bereit, die Entlastung vorbehaltlos auszusprechen, müssen diese Einschränkungen in dem Entlastungbeschluss angegeben werden.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Rat vor,
a) den in der Ratssitzung am 07.12.2021 zugeleiteten und nunmehr abschließend geprüften Jahresabschluss 2020 gemäß § 96 Abs.1 S.1 GO festzustellen und
b) den laut Ergebnisrechnung 2020 festgestellten Jahresüberschuss in Höhe von 324.589,58 € vollständig der Ausgleichsrücklage zuzuführen.
- Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt den Ratsmitgliedern vor, dem Bürgermeister gemäß § 96 Abs.1 S.5 GO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilen.
Alternativer Beschlussvorschlag zu Nr.2:
Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt den Ratsmitgliedern vor, die Entlastung des Bürgermeisters gemäß § 96 Abs.1 S.5 GO eingeschränkt zu erteilen. Begründung: Die Bilanzpositionen „Straßennetz einschl. Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen“, „Instandhaltungsrückstellungen“ und „Jahresergebnis“ geben zum 31.12.2020 kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage ab.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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212 kB
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