Entscheidungsvorlage - VO/0074/22

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Wegberg vom 23.5.2012 läuft mit Ablauf des 01.05.2022 aus. Demzufolge muss eine neue Verordnung erlassen werden. Ordnungsbehördliche Verordnungen (§ 27 Ordnungsbehördengesetz - OBG) sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Das Gesetz (§ 32 Absatz 1 OBG) lässt eine maximale Geltungsdauer von 20 Jahren zu. Der Entwurf der neu zu erlassenden Ordnungsbehördlichen Verordnung sieht diese maximale Geltungsdauer vor.

 

In ordnungsbehördlichen Verordnungen können für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen angedroht werden (§ 31 Absatz 1 OBG).

 

Der Entwurf sieht eine von der bisherigen Verordnung abweichende Paragraphenreihung vor, die sich an die Gliederung der Musterverordnung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen anlehnt. Weggefallen sind z. B. die Bestimmungen betr. Rasenmähen und Lärmbelästigung, da insoweit gesetzliche Regelungen existieren, die Vorrang haben.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

 

Alternativen:

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt

 

Der Rat beschließt die als Anlage beiliegende Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Wegberg.

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Anlagen

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