Entscheidungsvorlage - VO/0081/22

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gemeinden können für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden. Nach § 85 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) ist je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden.

 

In Wegberg nimmt der Ausschuss für Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport (BISKDS) unter anderem die Aufgaben des Schulausschusses wahr, so dass die Mitwirkung der benannten Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt bleibt.

 

Institution

Beratendes Mitglied

gem. § 85 SchulG NRW

Vertreter katholische Kirche 

Herr Diakon René Brocker

 

Vertreter evangelische Kirche 

Pfarrer Christian Puschke

 

Vertreterin der Grundschulen

Frau Helene Neumann

 

Vertreterin der weiterf. Schulen

Frau Maj Kuchenbecker

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wegberg beruft – gem. § 85 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes NRW- die benannten Vertreter als beratende Mitglieder in den Ausschuss für Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport.

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