Entscheidungsvorlage - VO/0118/22

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Fraktion DIE LINKE beantragt, die Verwaltung der Stadt Wegberg zu beauftragen, „eine Katzenschutzverordnung mit Kennzeichnungs-, Registrier- und Kastrationspflicht für alle Katzen zu erlassen und umzusetzen.“

 

I. Als Begründung für eine solche Verordnung führt die Fraktion an, dass hierdurch eine Minimierung von Tierleid und eine Entlastung von Tierschutzorganisationen herbeigeführt werden solle. Zahlreiche Einrichtungen müssten Aufnahmestopps verhängen, weil sie potentiell ausgelastet seien und über keine räumlichen Kapazitäten verfügten, um weitere freilebende Katzen unterzubringen. Die Population der heimatlosen Katzen steige unterdessen weiter täglich an. Domestizierte Tiere, wie Hauskatzen, seien für ein Leben in der Natur nicht gerüstet und stärben ohne menschliche Vorsorge frühzeitig und oft qualvoll.

 

Durch eine Kastrationspflicht könne die Situation verbessert werden, da eine Paarung somit ausgeschlossen sei, sodass es seltener zu unerwünschtem Nachwuchs komme. „Bleibt die Größe der bestehenden Streu der Katzenpopulation so stabil, können sich Tierschutzorganisationen, Katzenpflegestellen und andere Helfer besser um sie kümmern.“

 

II. Die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Katzenschutzverordnung durch die Stadt für das Stadtgebiet Wegberg liegen jedoch nicht vor.

 

1. Die Zuständigkeit der Stadt Wegberg für den Erlass einer solchen Katzenschutzverordnung ist nicht gegeben.

 

Gemäß § 13b Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) werden die Landesregierungen ermächtigt, solche Gebiete festzulegen, die dem Schutz freilebender Katzen dienen sollen. Hiervon hat das Land Nordrhein-Westfalen mit der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen (ZustVO Tierschutz NRW) Gebrauch gemacht. Nach § 5 ZustVO Tierschutz NRW liegt die Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß § 13b Satz 1 bis 4 TierSchG bei den Kreisordnungsbehörden.

 

 

2. Für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) fehlt es in Wegberg an den tatsächlichen Voraussetzungen.

 

Bei einer Katzenschutzverordnung auf der Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes kann es nämlich nicht in erster Linie um den Schutz der freilebenden Katzen gehen, weil dieser Regelungsbedarf dem § 13b TierSchG vorrangig vorbehalten ist. Die Gefahrenlage müsste sich also aus anderem ergeben, zum Beispiel aus einer Gefahr für Vögel, Kleinsäuger oder Reptilien. Auch die Sicherheit des Straßenverkehrs wäre, wenn Katzen für den Straßenverkehr eine Gefahrenlage darstellten, ein Anlass, eine ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen.

 

Anlass für eine Verordnung auf der Grundlage des Ordungsbehördengesetzes könnten auch Freigängerkatzen sein, wenn die Gefährdung ihrer Gesundheit maßgeblicher Grund für den Erlass wäre.

 

Der Stadt Wegberg ist aber keine nennenswerte Anzahl von problematischen Freigängerkatzen bekannt. Auch die Antragsteller haben erkennbar nicht Freigängerkatzen, sondern freilebende Katzen im Blick. Letztere sind es, die zu einer hohen Belastung der Tierschutzorganisationen führten. (Eine Kastrationspflicht soll ja gerade sicherstellen, dass sich die Population der freilebenden Katzen nicht vergrößert.)

 

Der Gesetzgeber hat das Problem der steigenden Populationen von freilebenden Katzen erkannt und genau dafür den § 13b TierSchG geschaffen. Die Verwaltung ist gerne bereit, den Antrag der Fraktion DIE LINKE an den zuständigen Kreis Heinsberg weiterzureichen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt den Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 10. Februar 2022 ab, die Verwaltung der Stadt Wegberg zu beauftragen, eine Katzenschutzverordnung mit Kennzeichnung-, Registrier- und Kastrationspflicht für alle Katzen zu erstellen und umzusetzen.

 

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Anlagen

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