Entscheidungsvorlage - VO/0129/22
Grunddaten
- Betreff:
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Erste Änderungsordnung zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Beigeordneter / Dezernat II
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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21.06.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Dem Haupt- und Finanzausschuss ist mit § 3 Absatz 6 Buchstabe f der Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse vom 27. Januar 2021 (Zuständigkeitsordnung) die Entscheidung in eigener Zuständigkeit über die Wahl nach §§ 3 Absatz 1 Satz 1, 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz – SchAG NRW) der Schiedspersonen und deren stellvertretenden Schiedspersonen übertragen worden.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Schiedsamtsgesetzes vom 9. November 2021 (GV NRW 2021 S. 1198) wurde unter anderem auch § 11 Absatz 1 Satz 1 SchAG NRW neu gefasst, der die Bestimmung der Stellvertretung von Schiedspersonen regelt. Dieser lautet nun:
„Für jede Schiedsperson wird von der Gemeinde eine stellvertretende Schiedsperson gewählt oder aus dem Kreis weiterer Schiedspersonen durch Vertretungsregelung festgelegt.“
Der bisherige § 3 Absatz 6 Buchstabe f Zuständigkeitsordnung erfasst jedoch nur die nunmehr erste Alternative des neu gefassten § 11 Absatz 1 Satz 1 SchAG NRW, sodass eine Ergänzung der Zuständigkeitsordnung erfolgen muss, um dem Haupt- und Finanzausschuss auch die Festlegung der stellvertretenden Schiedspersonen aus dem Kreis weiterer Schiedspersonen – neben der bisherigen Möglichkeit der Wahl – in eigener Zuständigkeit zu übertragen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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46,6 kB
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