Entscheidungsvorlage - VO/0129/22

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Dem Haupt- und Finanzausschuss ist mit § 3 Absatz 6 Buchstabe f der Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse vom 27. Januar 2021 (Zuständigkeitsordnung) die Entscheidung in eigener Zuständigkeit über die Wahl nach §§ 3 Absatz 1 Satz 1, 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz – SchAG NRW) der Schiedspersonen und deren stellvertretenden Schiedspersonen übertragen worden.

 

Mit dem Gesetz zur Änderung des Schiedsamtsgesetzes vom 9. November 2021 (GV NRW 2021 S. 1198) wurde unter anderem auch § 11 Absatz 1 Satz 1 SchAG NRW neu gefasst, der die Bestimmung der Stellvertretung von Schiedspersonen regelt. Dieser lautet nun:

 

„Für jede Schiedsperson wird von der Gemeinde eine stellvertretende Schiedsperson gewählt oder aus dem Kreis weiterer Schiedspersonen durch Vertretungsregelung festgelegt.“

 

Der bisherige § 3 Absatz 6 Buchstabe f Zuständigkeitsordnung erfasst jedoch nur die nunmehr erste Alternative des neu gefassten § 11 Absatz 1 Satz 1 SchAG NRW, sodass eine Ergänzung der Zuständigkeitsordnung erfolgen muss, um dem Haupt- und Finanzausschuss auch die Festlegung der stellvertretenden Schiedspersonen aus dem Kreis weiterer Schiedspersonen – neben der bisherigen Möglichkeit der Wahl – in eigener Zuständigkeit zu übertragen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die in der Anlage beigefügte Erste Änderungsordnung zur Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse vom 27. Januar 2021.

 

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Anlagen

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