Entscheidungsvorlage - VO/0131/22
Grunddaten
- Betreff:
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Grundsteuer: Anpassung des Hebesatzes zum 01.01.2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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21.06.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20) die seit dem Jahr 1994 geltende, ständige Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langlebigen Anlagegütern im Rahmen der Kalkulation von Benutzungsgebühren (hier: Abwassergebühren) aufgegeben und geändert.
Die kalkulatorische Abschreibung auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes wurde vom OVG NRW weiterhin als zulässig erachtet.
Unzulässig ist jedoch die kalkulatorische Abschreibung von langlebigen Anlagegütern auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes und zugleich zusätzlich der Ansatz eines kalkulatorischen Nominalzinssatzes, da so ein doppelter Inflationsausgleich erfolgt.
In Bezug auf die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes gibt das OVG NRW seine bisherige, seit dem Jahr 1994 geltende Rechtsprechung auf. Bislang wurde durch das OVG NRW grundsätzlich ein Durchschnittszinssatz zugrunde gelegt, welcher auf einen Zeitraum von 50 Jahren berechnet wird. Nach der neuesten Rechtsprechung vom 17.05.2022 akzeptiert das OVG NRW diesen Zeitraum nicht mehr. Angemessen ist nach OVG NRW nur noch eine einheitliche Verzinsung bezogen auf den 10-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, und zwar ohne eine sogenannten Puffer-Zuschlag bei sog. Fremdkrediten (bislang bis zum 16.05.2022: 0,5 %). Diese liegt aktuell bei unter einem Prozent.
In der aktuellen Gebührenkalkulation der Stadt Wegberg für das Abwasser, welche der Rat am 07.12.2021 einstimmig beschlossen hat, liegt der kalkulatorische Zinssatz zurzeit bei 5,242 %.
Orientiert an dem auf dieser Zinsbasis neu zu berechnenden Gebührenkalkulation für Abwasser bedeutet dies eine deutlich negative Entwicklung für den Allgemeinhaushalt. Es ist von einem jährlichen Defizit von ca. 700.000 € in der Annahme das ein kalkulatorischer Zinssatz von 0,73 % anzuwenden ist, auszugehen. Es bleibt noch zu untersuchen, ob für den Fremdkapitalanteil ein Realzinssatz zu ermitteln ist.
Aus Sicht der Verwaltung sind die Auswirkungen des OVG Urteils nur durch eine Anpassung der Grundsteuer B ab dem Jahr 2022, gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz, für den städtischen Haushalt aufzufangen. Die Änderung des Hebesatzes ist gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz nur bis zum 30.06. eines Kalenderjahres zulässig. Als Kommune im Haushaltssicherungskonzept können die durch geänderte Rechtsprechung entgehenden Gebührenerträge nicht aus den allgemeinen Deckungsmitteln aufgefangen werden, sodass eine Grundsteuererhöhung als Kompensation unumgänglich ist.
Zum Ausgleich dieser fehlenden Erträge ist es erforderlich, den Hebesatz der Grundsteuer B zum 01.01.2022 von 550 Prozentpunkten auf 620 Prozentpunkte anzupassen.
Für den Abgabenzahler kann es durch die Gebührensenkung und die Steueranhebung zu einer Umverteilung kommen. Die Erhebungsmethoden sind unterschiedlich. Während Gebühren aufwandsbezogen erhoben werden, richtet sich die Höhe der Grundsteuer nach dem jeweiligen Grundsteuermessbetrag, der mit dem Hebesatz multipliziert wird.
Die Anpassung der Grundsteuer B bringt zunächst das Erfordernis mit, dass neue 11.000 neue Grundsteuerbescheide versendet werden müssen.
Ferner wird es zu Verzögerungen beim Versand der Schmutzwasserbescheide, welche turnusmäßig erst im Juli erlassen werden, kommen, bis eine neue Gebührensatzung vom Rat beschlossen wird und die weitere Auswertung der Entscheidungsgründe erfolgt ist.
Die bereits im April erlassenen und nicht angegriffenen Abwasserbescheide sind mittlerweile bestandskräftig.
Für die Bürgerinnen und Bürger wird die veränderte Veranlagung der Grundsteuer zu den Fälligkeiten am 15.08. und 15.11 spürbar.
Die Verwaltung wird in den nächsten Wochen eine Neukalkulation für das Jahr 2022 vornehmen und prüfen, welche Auswirkungen das Urteil noch für vergangene Zeiträume hat.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B mit der angefügten Änderungssatzung:
Zweite Änderungssatzung
zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze
für die Grund- und Gewerbesteuer
in der Stadt Wegberg
vom
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) in seiner Sitzung am ………………. folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Wegberg (Hebesatzsatzung) vom 09.11.2021 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe b wird die Zahl „550“ durch die Zahl „620“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft.
