Entscheidungsvorlage - VO/0742/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung; Beschluss nach Beanstandung gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
- Beteiligt:
- Beigeordneter / Dezernat II
- Finale Freigabe:
- Lennartz, Heinz-Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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29.04.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rat hat am
04.03.2008 im Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 13 der Hauptsatzung
beschlossen, dass stellvertretende Fachbereichsleiter/innen und Leiter bzw.
Leiterinnen von öffentlichen Einrichtungen der Stadt Wegberg dienstrechtlich
wie „Bedienstete in Führungsfunktionen“ behandelt werden sollen.
Mit diesem Beschluss soll erreicht werden, dass dienstrechtliche
Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das
Arbeitsverhältnis zur Stadt Wegberg verändern, neben den Fachbereichsleitern
auch bei stv. Fachbereichsleitern und bei Leiter/innen von Einrichtungen durch
den Rat im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin zu treffen sind.
Dieser Beschluss
widerspricht § 73 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW. Das hat der Landrat des
Kreises Heinsberg als untere staatliche Verwaltungsbehörde (Kommunalaufsicht)
in seiner Verfügung vom 19.02.2008 bestätigt.
Die Bürgermeisterin
hat deshalb den Beschluss mit Bezug auf § 54 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW
beanstandet. Die Beanstandung ist dem Rat in schriftlicher Form mit begründeter
Darlegung mitgeteilt worden. Sie hat aufschiebende Wirkung.
Der Rat wird nunmehr
gebeten zu entscheiden, ob er bei dem beanstandeten Beschluss bleiben will.
Verbleibt der Rat bei seinem Beschluss, so hat die Bürgermeisterin unverzüglich
die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung
bleibt bestehen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat schließt sich
den rechtlichen Bedenken an und hebt den Beschluss vom 04.03.2008 auf. Er
beschließt, die Hauptsatzung und die Zuständigkeitsordnung in der Fassung der
beiliegenden Entwürfe zu ändern.
Hinweis: Die Änderung der Hauptsatzung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder; mindestens 19 Ja-Stimmen!
Die
Zuständigkeitsordnung ist keine Satzung. Es genügt die einfache Mehrheit.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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18,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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88,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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56,1 kB
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