Entscheidungsvorlage - VO/0139/22
Grunddaten
- Betreff:
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Bürgerantrag nach § 24 GO zu einer ordnungsbehördlichen Verordnung für Holzöfen im Stadtgebiet Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Beteiligt:
- Planen, Bauen, Wohnen; Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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30.08.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Ein Bürger (sein Name wurde wegen fehlender Einverständniserklärung geschwärzt) beantragte mit Schreiben vom 15.02.2022, dass die Stadt Wegberg den Betrieb von Holzöfen deutlich einschränken solle. Er schlug dazu entsprechende Festschreibungen in Bebauungsplänen, den Erlass einer lokalen Brennstoffverordnung oder entsprechende notarielle Verpflichtungen bei der Veräußerung von städtischen Grundstücken. Wegen der Einzelheiten wird auf den beiliegenden Antrag nebst eingereichtes Rechtsgutachten verwiesen.
Die Verwaltung hat diesen Antrag als Bürgerantrag (§ 24 GO NRW) gewertet.
Was den Vorschlag „entsprechende Festsetzung in B-Plänen“ und den Vorschlag „privatrechtlich einzugehende Verpflichtungen“ anbelangt, scheitern diese Vorschläge bereits an der Praktikabilität und Nachverfolgbarkeit.
Erlass einer lokalen Brennstoffverordnung?
In Nordrhein-Westfalen können Kommunen nach § 5 Absatz 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) „unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes bestimmte Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben, bestimmte Brennstoffe allgemein oder zu bestimmten Zwecken nicht verbrannt werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.“
(Im Übrigen verlangt § 5 Absatz 4 LImschG die Zustimmung der Bezirksregierung zu solchen ordnungsbehördlichen Verordnungen.)
In Nordrhein-Westfalen haben die Städte Aachen und Düsseldorf von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht und sog. Festbrennstoffverordnungen erlassen. Die kursiv gesetzten Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsgrundlage des § 5 Absatz 1 LImschG machen deutlich, dass die Kommunen solche ordnungsbehördlichen Verordnungen nicht „einfach so“ erlassen dürfen, sondern nur unter gewissen Voraussetzungen. So müsste z. B. dargelegt werden, dass und worin die besondere Schutzwürdigkeit eines Gebietes liegt, um für dort Verbote oder Beschränkungen aussprechen zu dürfen. In Wegberg liegen die in § 5 Absatz 1 LImschG festgeschriebenen Voraussetzungen einer ordnungsbehördlichen Verordnung nicht vor.
In Wegberg gab es im vergangenen Jahr im ganzen Stadtgebiet lediglich vier Beschwerden in Bezug auf Geruchsbelästigungen durch Kamine. In Einzelfällen besteht jedoch immer die Möglichkeit, dass die Ordnungsbehörde - in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger - gemäß § 24 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) einschreitet.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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