Entscheidungsvorlage - VO/0141/22

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 95 Abs. 5 Satz 2 GO NRW leitet der Bürgermeister den von der Kämmerin aufgestellten und von ihm bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses dem Rat zur Feststellung zu.

 

Bevor der Rat den Jahresabschluss und den Lagebericht gemäß § 96 Absatz 1 GO NRW feststellen kann, hat die örtliche Rechnungsprüfung den Jahresabschluss gemäß § 102 Absatz 1 GO NRW zu prüfen.

 

Der Entwurf des Jahresabschluss und der Lagebericht sind in der Anlage beigefügt.

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt das Rechnungsergebnis im Entwurf zur Kenntnis und beauftragt den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Prüfung des Jahresabschluss 2021. Dabei bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung.

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Anlagen

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