Entscheidungsvorlage - VO/0219/22

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Am südöstlichen Rand der Ortslage Tüschenbroich weist der Flächennutzungsplan zur Arrondierung dieser Ortslage eine bisher baulich ungenutzte Wohnbaufläche aus. Aufgrund der weiterhin bestehenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken – auch in den kleineren Ortslagen – schlägt die Verwaltung vor, zur Schaffung des verbindlichen Planungsrechtes zunächst einen diesbezüglichen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zu fassen.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Durch diesen Beschluss entstehen keine Kosten.

 

 

Alternativen:

 

Keine Vorschläge der Verwaltung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften schlägt dem Rat der Stadt vor, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan XI-1, Tüschenbroich – In Tüschenbroich zu beschließen.

 

Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand der Ortslage Tüschenbroich, nördlich der K 29. Der genaue Verlauf des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes XI-1, Tüschenbroich – In Tüschenbroich ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt zu entnehmen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbauentwicklung innerhalb des Plangebietes zu schaffen.

 

Gemäß § 13b Baugesetzbuch (BauGB) wird dieser Bebauungsplan unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit aufgestellt.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

 

Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) in Verbindung mit den §§ 2 und 13b des Baugesetzbuches, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geltenden Fassungen.

 

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Anlagen

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