Entscheidungsvorlage - VO/0218/22

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Aufgrund des veränderten Bestattungsverhaltens (Feuer- statt Erdbestattung) und des damit verbundenen geringeren Flächenbedarfes, werden ursprünglich vorgesehene Friedhofserweiterungsflächen auch langfristig nicht mehr benötigt. Diese Flächen können somit einer anderen Nutzung zugeführt werden.

 

Betroffen hiervon ist unter anderem die stadteigene Friedhofserweiterungsfläche Merbeck. Aufgrund der Lage am Siedlungsrand bietet sich hier zukünftig eine Wohnnutzung an. Hierdurch kann, unter Einbeziehung von südwestlich angrenzenden bereits bestehenden Wohnbauflächenpotenziale am Houbenweg und mit Hilfe einer Ortsrandeingrünung, die Ortslage Merbeck städtebaulich sinnvoll arrondiert werden. Die umzuwandelnde Friedhofserweiterungsfläche hat eine Größe von ca. 0,3 ha; die bestehenden Wohnbauflächenpotenziale am Houbenweg sind rund 0,56 ha groß.

 

Zur Schaffung der diesbezüglichen planungsrechtlichen Voraussetzungen ist ein Bebauungsplan aufzustellen. Bereits am 18.09.2018 hatte der Rat einen diesbezüglichen Aufstellungsbeschluss gefasst. Aufgrund der mittlerweile geänderten Rechtslage ist eine Neufassung des Aufstellungsbeschlusses erforderlich. Die Verwaltung schlägt vor, entsprechend zu verfahren.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Durch diesen Beschluss entstehen keine Kosten.

 

 

Alternativen:

 

Keine Vorschläge der Verwaltung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften schlägt dem Rat der Stadt vor, die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan IX-6, Merbeck – Houbenweg / St.-Maternus-Straße zu beschließen.

 

Das Plangebiet befindet sich am Ortsrand der Ortslage Merbeck nordöstlich des Houbenweges, südwestlich der St.-Maternus-Straße und südöstlich angrenzend zum Friedhof Merbeck. Der genaue Verlauf des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes IX-6, Merbeck – Houbenweg / St.-Maternus-Straße ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt zu entnehmen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbauentwicklung innerhalb des Plangebietes zu schaffen.

 

Gemäß § 13b Baugesetzbuch (BauGB) wird dieser Bebauungsplan unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit aufgestellt.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

 

Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) in Verbindung den §§ 2 und 13b des Baugesetzbuches, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geltenden Fassungen.

 

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Anlagen

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