Entscheidungsvorlage - VO/0196/22

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Betreuung an Grundschulen im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschule (OGS), die derzeit im gesetzlichen Rahmen von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr angeboten wird, soll um ein weiteres flexibles Angebot „sichere 13“ erweitert werden. Durch diese zusätzliche und nicht verpflichtende Betreuungsform soll eine Betreuung an Schultagen von 8.00 Uhr bis zum Ende der sechsten Schulstunde –die an jeder Schule zu unterschiedlichen Zeiten endet- angeboten werden.

 

Dieses niederschwellige Betreuungsangebot unterscheidet sich vom bisherigen Bildungsangebot der OGS nicht nur durch die kürzere Betreuungszeit sondern auch durch andere Eigenschaften:

 

-          keine Teilnahme am organisierten Mittagessen (mitgebrachtes Essen darf natürlich gegessen werden)

-          keine Hausaufgabenbetreuung, nur die Möglichkeit Hausaufgaben eigenständig zu erledigen

-          keine Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften

-          beaufsichtigtes Spiel- und Betreuungsangebot

-          flexible Teilnahme, die nicht verpflichtend ist

-          keine Ferienbetreuung

-          keine Betreuung an schulfreien Tagen

 

 

Die Schulkonferenzen der Grundschulen haben der Einführung dieses zusätzlichen Angebotes bereits zugestimmt, so dass dieses Angebot ab dem 01.08.2023 eingeführt und an allen Standorten angeboten werden soll. Es wird damit gerechnet, dass ca. 20% der OGS-Kinder auf dieses Angebot umschwenken werden. Finanziert wird diese Betreuungsform durch Elternbeiträge und Teile der Betreuungspauschale, die den Schulen in Höhe von 7.500,00 € jährlich aus Landesmitteln zugewiesen wird und die bislang nur für die Ferienbetreuung verwendet wurde.

 

Die nun anders geplante Verwendung der Betreuungspauschale, die Aufstockung des Mindestlohns auf 12,00 € ab dem 01.10.2022 und die allgemeine Preissteigerung zwingen dazu, die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Teilnahme von Schulkindern an außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen offener Ganztagsgrundschulen im Primarbereich anzupassen. Bei der Kalkulation wurde auf die laufenden Personalkosten des durchführenden Kooperationspartners und die erforderlichen Sach- und AG-Kosten abgestellt. Raumkosten und Personalkosten der Stadtverwaltung (Overhead) werden hierbei nicht berücksichtigt.

 

Der nach dem zuständigen Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zulässige Höchstsatz bei den Elternbeiträgen beträgt ab dem 01.08.2023 monatlich 221,82 €. Dieser maximal zulässige Betrag wird durch die vorgeschlagene Erhöhung nicht überschritten.

 

Die nachstehende Aufstellung zeigt die alten Beiträge und die nun vorgeschlagene Erhöhung im Vergleich:

 

Monatliche Elternbeiträge

 

 

Beitragsstufe

Jahreseinkommen

Beitrag pro Monat bislang

Beitrag pro Monat

neu

1

bis 18.000 €

20,00 €

21,00 €

2

18.000 € - 27.000 €

32,00  €

34,00 €

3

27.000 € - 38.000 €

55,00  €

59,00 €

4

38.000 € - 50.000 €

80,00  €

86, 00 €

5

50.000 € - 62.000 €

106,00  €

115, 00 €

6

62.000 € - 74.000 €

130,00  €

141, 00 €

7

74.000 € - 86.000 €

155,00  €

168, 00 €

8

über 86.000 €

175,00  €

190, 00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

Die vorgeschlagenen neuen Beiträge führen zu erwartenden jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von rund 27.500,00 € und reichen unter Berücksichtigung der derzeitigen Beitragsentwicklung aus, um die in den Schulen entstehenden Personal-, Sach- und AG-Kosten zu decken. Raumkosten in den Schulen werden hierbei nur zum Teil gedeckt. Verwaltungskosten in der Stadtverwaltung können hierüber nicht refinanziert werden. Es erfolgt daher keine betriebswirtschaftliche Vollkostenrechnung.

Für die Ferienbetreuung sollen die Elternbeiträge wie folgt gering angehoben werden, um die teilweise nun andere Verwendung der Betreuungspauschale zu kompensieren:

Täglicher Elternbeitrag - Ferienbetreuung

 

 

Beitragsstufe

Jahreseinkommen

Beitrag pro Tag

bislang

Beitrag pro Tag

neu

1

bis 18.000 €

1 €

1,00 €

2

18.000 € - 27.000 €

1 €

2,00 €

3

27.000 € - 38.000 €

2 €

3,00 €

4

38.000 € - 50.000 €

3 €

4,00 €

5

50.000 € - 62.000 €

4 €

5,00 €

6

62.000 € - 74.000 €

4 €

6,00 €

7

74.000 € - 86.000 €

5 €

7,00 €

8

 über 86.000 €

6 €

8,00 €

 

Da das der Beitragsberechnung zugrundeliegende Jahreseinkommen in der Beitragssatzung teilweise überschneidende Beträge ausweist, werden im Zuge der Anpassung auch hier geringfügige Änderungen im Cent-Bereich vorgenommen.

Für das neue Betreuungsmodell „sichere 13“, das sich deutlich von der bisherigen Betreuungsform im Rahmen der OGS unterscheidet, soll ein einheitlicher Beitrag von 38,00 € erhoben werden. Da für dieses Modell auch die Beitragsermäßigungen nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Teilnahme von Schulkindern an außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen offener Ganztagsgrundschulen im Primarbereich gelten, werden soziale Härten vermieden. Insbesondere die Prüfungsmöglichkeit auf Antrag bei Unterschreiten der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII führt dazu, dass der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden kann.

 

Das Angebot richtet sich hauptsächlich an berufstätige Personen. Deshalb erwartet die Verwaltung keine hohe Zahl von Befreiungsanträgen. Da in dieser Betreuungsform der Schwerpunkt nicht auf der frühkindlichen Bildung liegt, wie das im Rahmen der OGS der Fall ist, der Personaleinsatz deutlich geringer ist und der Verwaltungsaufwand zur Beitragsfeststellung minimiert werden soll, ist eine weitere soziale Staffelung der Beiträge nicht vorgesehen.

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die Erhöhung der Elternbeiträge führt zu jährlichen Mehreinnahmen in Höhe von rund 27.500 €.

 

Alternativen:

Alternativen werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bildung, Integration, Soziales, Kultur, Demographie und Sport empfiehlt dem Rat,

 

1. das neue Betreuungsmodell „sichere 13“ als zusätzliches Angebot einzuführen,

2. die Elternbeiträge wie dargestellt anzuheben und

3. die als Anlage beigefügte Zweite Änderungssatzung zur Beitragssatzung OGS Primarbereich zu beschließen.

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Anlagen

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