Entscheidungsvorlage - VO/0231/22
Grunddaten
- Betreff:
-
Achte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Vorberatung
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29.11.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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06.12.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Das OVG NRW hat mit seinem Urteil vom 17.05.2022 die seit 1994 geltende ständige Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langlebigen Anlagegütern (bspw. öffentliche Abwasserkanäle) im Rahmen der Kalkulation von Abwassergebühren teilweise aufgegeben und geändert.
Die beklagte Kommune hat zwar gegen dieses Urteil beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Um den Kommunen Rechtssicherheit zu verschaffen und die Gebührenertragsausfälle abzumildern, wurde seitens des Landes Nordrhein-Westfalen eine Gesetzesinitiative zum § 6 KAG auf Basis des Urteils erstellt. Der Gesetzesentwurf soll in der 49. KW des Jahres 2022 vom Landtag verabschiedet und umgehend verkündet werden.
Es ist zwar wahrscheinlich, dass das BVerwG der Beschwerde nicht abhelfen wird und damit das Urteil des OVG NRW rechtskräftig wird, der Zeitpunkt ist jedoch nicht absehbar.
Die kommunalen Spitzenverbände haben zum Gesetzesentwurf Stellung bezogen und noch Änderungen vorgeschlagen. Letztlich ist heute nicht absehbar, wie der endgültige geänderte Inhalt des § 6 KAG ausgestaltet sein wird und auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist noch offen.
Sowohl die Berücksichtigung des Urteils als auch die Annahme der gesetzlichen Anpassung wirkt sich massiv auf die Ermittlung der Abwassergebühren aus.
Im Urteil vom 17.05.2022 heißt es ganz konkret „Damit stellt der Wiederbeschaffungszeit(rest)wert als Basis sowohl der kalkulatorischen Abschreibungen als auch der kalkulatorischen Zinsen die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung sicher. Zur Vermeidung eines doppelten Inflationsausgleichs erfolgt eine Verzinsung des eingesetzten Eigen- (und ggf. Fremd-)kapitals aber lediglich zu einem Realzinssatz.“
Ferner kann bei der Verzinsung des Eigenkapitals nur noch ein 10-jähriger Durchschnittszinssatz angesetzt werden. Sowohl für das Eigenkapital als auch für das Fremdkapital ergaben sich für das Kalkulationsjahr 2023 negative Realzinsen. Da negative Zinsen keine ansatzfähigen Kosten sind, konnten in der Folge überhaupt keine Zinsen angesetzt werden. Für 2022 ergeben sich nach dem Urteil ansatzfähige Zinsen in Höhe von 14.761 €.
Auch beim vorliegenden Gesetzesentwurf sind die Abweichungen zum bisherigen Zinssatz (von 5,2 %) groß. Nach dem Gesetzesentwurf darf in 2023 für das Eigenkapital ein kalkulatorischer Zinssatz von 3,245 % und für das Jahr 2022 von 3,538 % angesetzt werden. Nominal beträgt die Differenz der ansatzfähigen Zinsen zur vorherigen Kalkulation für das Jahr 2022:
| Kalkulation für 2022 aus 2021 | Nachkalkulation 2022 nach Urteil | Nachkalkulation 2022 nach Gesetzesentwurf |
Kalkulatorische Zinsen | 1.544.056 € | 14.761 € | 926.834 € |
Gesamtertrag einschl. Entwässerung öffentl. Flächen | 8.274.954 € | 6.620.033 € | 7.532.106 €
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Außer den veränderten Zinsen wirkt sich der Erhalt einer Abwassergebührenhilfe als Bedarfszuweisung für 2022 gebührensenkend aus.
Aufgrund der Veranlagungspraxis für Abwassergebühren bei der Stadt Wegberg ist die Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren in der Fassung der 7. Änderungssatzung durch die 8. Änderungssatzung für das Jahr 2022 zu ändern und auf dieser Grundlage eine weitere Änderungssatzung für das 2023 zu erstellen. Deswegen hat sich die Verwaltung entschieden, dem Rat in seiner Sitzung am 20.12.2022 den zu beratenden Satzungstext zur Bereinigung der Abwassergebühren vorzulegen, denn dann sollte aufgrund des Zeitfortschritts Klarheit über das anzuwendende Berechnungsmodell bestehen.
Da derzeit, wie oben bereits erwähnt, weder eine Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung noch der neu gefasste § 6 KAG beschlossen wurde, werden dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat jeweils beide Varianten für die Jahre 2022 und 2023 vorgelegt.
Die Neukalkulation der Gebühren für 2021 und Vorjahre soll erst erstellt werden, wenn das Urteil bestandskräftig ist, denn diese Kalkulationen müssen nach dem Urteil vorgenommen werden. Nach dem Urteil muss für 2021 und Vorjahre deshalb kalkuliert werden, weil die geplante Gesetzesänderung soweit nicht zurückwirkt. Erst dann kann der Satzungsbeschluss erfolgen und die Gebühren endgültig abgerechnet werden. Hiernach kann auch erst eine Betriebskostenabrechnung erstellt werden, deren Ergebnis wiederum in die nächste Kalkulation einzubeziehen ist.
Der Rat hat am 07.05.2019 mit der Vierten Änderungssatzung die Einführung eines verschmutzungsabhängigen Gebührenmaßstabes bei der Ermittlung der Schmutzwassergebühr ab dem Veranlagungsjahr 2020 beschlossen. Dabei wird für die Kosten, die bei der Abwasserreinigung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe über einen bestimmten Schwellenwert hinaus entstehen (Maßstab: Wert des kommunalen „häuslichen“ Abwassers), ein Gebührenzuschlag (Starkverschmutzerzuschlag) erhoben. Durch die Berücksichtigung des Starkverschmutzerzuschlages in der Gebührenbedarfsberechnung verändert sich die bisher gleichmäßige Verteilung der Gebühren nach dem Frischwassermaßstab. Der Gebührensatz verringert sich in dem Maße, wie Starkverschmutzer verursachergerecht zu einem Zuschlag veranlagt werden. Der Zuschlag kann auf der Grundlage der Formel in der Satzung von jedem potentiellen Starkverschmutzer berechnet werden.
Aufgrund der unklaren Lagen werden auch für den Starkverschmutzer die Variante nach Urteil und die Variante nach Gesetzentwurf dargestellt:
Variante 1 nach Urteil
In der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung wurden für das Jahr 2023 Erträge aus Starkverschmutzerzuschlägen in Höhe von 94.996,00 € berücksichtigt.
Für die Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages nach den Bestimmungen der Satzung wurden 21 Messwerte je Parameter aus den Abwasserbeprobungen an der Einleitstelle in den Kanal zugrunde gelegt. Die Proben wurden im Zeitraum Januar bis Oktober 2022 genommen.
Das Ergebnis der Ermittlung der Starkverschmutzerzuschläge und der Gebührenanteile der Schmutzwassergebühr, die auf die Transportkosten (Anteil Kanäle und Pumpen) sowie auf die Behandlungskosten (Anteil Kläranlagen) entfallen, werden im Folgenden kurz zusammengefasst:
Parameter Wert Einheit
Starkverschmutzerzuschläge kumuliert 94.996,00 €
Schmutzwassergebühr häusliche Einleiter 3,71 €/m³
Anteil Kläranlagen (Behandlung) 1,76 €/m³
Anteil Kanäle und Pumpen (Transport) 1,95 €/m³
Unter Berücksichtigung des Starkverschmutzerzuschlages beträgt die Schmutzwassergebühr des § 4 Absatz 6 Satz 1 für das Jahr 2023 3,71 €/m³. (Dieser Gebührensatz würde sich ohne die Erträge aus dem Starkverschmutzerzuschlag auf 3,78 €/m³ erhöhen.)
Variante 2 nach Gesetzentwurf
In dieser Gebührenbedarfsberechnung wurden für das Jahr 2023 Erträge aus Starkverschmutzerzuschlägen in Höhe von 99.858,00 € berücksichtigt.
Für die Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages nach den Bestimmungen der Satzung wurden 21 Messwerte je Parameter aus den Abwasserbeprobungen an der Einleitstelle in den Kanal zugrunde gelegt. Die Proben wurden im Zeitraum Januar bis Oktober 2022 genommen.
Das Ergebnis der Ermittlung der Starkverschmutzerzuschläge und der Gebührenanteile der Schmutzwassergebühr, die auf die Transportkosten (Anteil Kanäle und Pumpen) sowie auf die Behandlungskosten (Anteil Kläranlagen) entfallen, werden im Folgenden kurz zusammengefasst.
Parameter Wert Einheit
Starkverschmutzerzuschläge kumuliert 99.858,00 €
Schmutzwassergebühr häusliche Einleiter 4,05 €/m³
Anteil Kläranlagen (Behandlung) 2,00 €/m³
Anteil Kanäle und Pumpen (Transport) 2,05 €/m³
Unter Berücksichtigung des Starkverschmutzerzuschlages beträgt die Schmutzwassergebühr des § 4 Absatz 6 Satz 1 für das Jahr 2023 4,05 €/m³.
(Dieser Gebührensatz würde sich ohne die Erträge aus dem Starkverschmutzerzuschlag auf 4,12 €/m³ erhöhen.)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Grundsatz der Gebührengerechtigkeit ist ein vom reinen Frischwassermaßstab abweichender verschmutzungsabhängiger Gebührenmaßstab zwingend geboten, wenn u.a. die Differenz zwischen dem Gebührensatz ohne Starkverschmutzerzuschlag und dem Gebührensatz mit Zuschlag größer als 10 % ist. Dieses Kriterium wird mit der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung mit Starkverschmutzerzuschlag auch weiterhin nicht erfüllt.
Es besteht damit auch aktuell keine Verpflichtung zur Anwendung des modifizierten Gebührenmaßstabes mit Starkverschmutzerzuschlag. Gleichwohl empfiehlt die Verwaltung, die Satzungsregelungen zum Starkverschmutzerzuschlag beizubehalten, da der verschmutzungsabhängige Gebührenmaßstab zu einer gerechten Kostenverteilung mit einer Entlastung der Allgemeinheit beiträgt. Die Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt entsprechend (gebührensenkend) den voraussichtlichen Betrag des Starkverschmutzerzuschlages.
Der in § 4a Absatz 6 der Satzung festgeschriebene Kostenverteilungsschüssel (KVS) ist alle drei Jahre neu zu ermitteln. Er wurde letztmalig 2022 ermittelt. Der Anteil an den Klärkosten des Parameters Q beträgt 0,26. Der Anteil an den Klärkosten des Parameters CSB beträgt 0,35. Die Werte betragen für TNb = 0,28 und Pges = 0,11.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Aufgrund der derzeit noch unsicheren Rechtslage müssen an dieser Stelle zwei denkbare Szenarien dargestellt werden.
1. Kalkulation erfolgt auf Basis des Urteils
| 2022 | 2023 |
Schmutzwassergebühr | 3,44 €/m³
| 3,71 €/m³ |
Niederschlagswassergebühr | 0,80 €/ m³
| 0,92 €/ m³
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3. Kalkulation erfolgt auf Basis des Gesetzentwurfes
| 2022 | 2023 |
Schmutzwassergebühr | 3,81 €/m³
| 4,12 €/m³ |
Niederschlagswassergebühr | 0,96 €/ m³
| 1,07 €/ m³ |
Durch beide Neukalkulationen ergeben sich Deckungslücken bei den Erträgen. Die Niederschlagwassergebühren sind für das Jahr 2022 im Januar veranlagt worden. Die Bescheide sind insoweit bestandskräftig und werden nicht angepasst. Für die Schmutzwassergebühren wurden Vorausleistungen erhoben, die erst mit Feststellung der Schmutzwassermengen festgesetzt werden, sodass bei der Abrechnung dieser Gebühren der veränderte Gebührensatz anzuwenden ist. Es wird mindestens mit negativen Ansatzabweichungen 300.000 € - 400.000 € (bei den Gebühren nach Gesetzesentwurf) für 2022 gerechnet. Sollte die Nachkalkulation nach Urteil ausgeführt werden müssen, ist der Ertrag entsprechend geringer. Es ist deshalb mit einer Kompensation durch die Anhebung von Hebesätzen zu rechnen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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204,1 kB
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206,4 kB
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4
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(wie Dokument)
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206,4 kB
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5
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(wie Dokument)
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381,8 kB
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6
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(wie Dokument)
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164 kB
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7
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(wie Dokument)
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160,9 kB
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