Entscheidungsvorlage - VO/0242/22

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Naturschutzstation Haus Wildenrath e.V., Biologische Station für den Kreis Heinsberg und die Stadt Mönchengladbach, hat einen Förderantrag im Rahmen von Natur- und Biotopschutzmaßnahmen im Wald gestellt. Konkret sollen Alt- und Biotopbäume geschützt werden. Alt- oder Biotopbäume zeichnen sich zum einen durch ihre Mächtigkeit, zum anderen durch viele Höhlen, Verwachsungen, Horste sowie Totholzbestandteile aus. Als Kleinbiotop spielen sie im Verbund eine wichtige Rolle im gesamten Waldökosystem und tragen maßgeblich zu einem gesunden Wald bei.

 

Gesunde, stabile Waldbestände sowie Natur- und Artenschutz im Wald ist eines der Ziele, die das Land NRW für seine Wälder formuliert hat. Um dieses zu fördern, wurden gezielt Förderprogramm u.a. mit EU-Mitteln geschaffen. Eine Förderung dieser Art ist die Alt-/Biotopbaumförderung im Privat- und Kommunalwald. Dabei werden ausgewählte Bäume gekennzeichnet und verbleiben bis zu ihrem vollständigen Zerfall im Wald. Als Entschädigung für die Nichtnutzung, wird der aktuelle Holzpreis für die so identifizierten Bäume ausgezahlt.

 

Auf dem Gelände, welches zum Flurstück von Haus Wildenrath gehört, befinden sich ca. 14 ha. Wald. Pro Hektar können maximal 20 Biotopbäume für die Förderung ausgewiesen werden. Ferner befindet sich das gesamte Flurstück im FFH-Gebiet Schaagbachtal. Ein Schutzgebiet von EU-weiter Relevanz, in dem bereits schon jetzt besonders strenge Vorgaben bzgl. des Schutzes von Natur und Umwelt bestehen und die Bewirtschaftung entsprechend eingeschränkt ist.

 

Die Forstbehörde (Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde) hat die Förderanfrage positiv beschieden. Auch wird die angestrebte Maßnahme von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Heinsberg fachlich unterstützt.

 

Der Naturschutzstation Haus Wildenrath e.V. Naturparkweg 24, 41844 Wegberg liegt konkret eine Förderzusage über ein Fördervolumen von 79.445,76 € für eine Biotopbaumförderung durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW vor.

 

Um diese Biotopbaumförderung für die Naturschutzstation Haus Wildenrath in der Gemarkung Wildenrath, Flur 5, Flurstück 20 (welches von der Naturschutzstation von der Stadt Wegberg im Rahmen des Erbbaurechtsvertrages für insgesamt 50 Jahre [nun noch 30 Jahre] gepachtet ist) zu erhalten, bedarf es einer Bestätigung/Einwilligung durch die Stadt Wegberg als Eigentümerin des Erbpachtgrundstückes in Form einer Erklärung.

 

Die Erklärung beinhaltet, dass die Stadt Wegberg prinzipiell mit der Förderung der Biotopbäume einverstanden ist. Darüber hinaus müssen die Bäume über die Zerfallsphase hinaus im Wald verbleiben, auch wenn ein Pächterwechsel nach Ende der aktuellen Vertragszeit eintreten sollte.

 

Eine solche Erklärung könnte wie folgt verfasst werden und müsse dem Landesbetrieb bis spätestens 09.12.2022 vorliegen:

 

„Hiermit erklärt sich die Stadt Wegberg mit der Ausweisung von ca. 270 Alt- und Biotopbäumen auf dem Flurstück Wildenrath, Flur 5, Flurstück 20 mit einem Fördervolumen von gut 79.000 € einverstanden.

 

Die Stadt Wegberg verpflichtet sich,

 

Eine grundbuchliche Sicherung oder eine Eintragung in das Baulastenverzeichnis ist nicht vorgesehen.

 

Die Mittel werden vollständig in die Liegenschaft sowie in die für das Gebiet formulierten Naturschutzmaßnahmen investiert. Sie sollen auch dazu dienen, die Sanierung und den Erhalt der Gebäude mitzufinanzieren.

 

Somit kommt die Förderung vollumfänglich der Naturschutzstation zugute, obwohl der Erbbaurechtsvertrag nur noch eine Restlaufzeit von 30 Jahren hat. Hiermit verbunden ist die Verpflichtung der Stadt Wegberg, auch über den Erbbaurechtsvertrag hinaus, die geförderten Bäume über die Zerfallsphase hinaus im Wald zu belassen. Ein Rechtsnachfolger oder ein geänderter Besitzer sind entsprechend zu verpflichten.

 

Folgende vier Aspekte sind untereinander abzuwägen und bei der Entscheidungsfindung zu beachten:

 

  • positiver Beitrag für den Umwelt- und Naturschutz
  • bei Beendigung des Erbbaurechtsvertrages sind die geförderten Alt- und Biotopbäume über die Zerfallsphase hinaus an ihrem Standort im Wald zu belassen – der Zeitraum ist unbestimmt und nicht in Jahre zu erfassen
  • es wird eine Verpflichtung eingegangen, welche auf Rechtsnachfolger, zukünftige Besitzer, Pächter o.ä. übergeht
  • die Förderung kommt vollumfänglich dem eingetragenen Verein Naturschutzstation Haus Wildenrath zugute – die Stadt Wegberg selbst partizipiert nicht

 

Insoweit die Stadt Wegberg ein Interesse daran hat, das Ensemble aus Haus Wildenrath und Urwald für die kommenden Generationen zu erhalten, spricht nichts dagegen, dass die Stadt Wegberg eine Verpflichtung bis weit in die Zukunft eingeht und gleichzeitig damit einverstanden ist, dass Fördergelder aus der Biotopbaumförderung direkt an die Naturschutzstation Haus Wildenrath e.V. als Erbbaupächter fließen und damit dem Verein, seiner Arbeit und der Erhaltung der Einrichtungen, zugutekommen.

 

Frau Dr. Brigitta Szyska, Geschäftsführerin der Naturschutzstation Haus Wildenrath e.V. erläutert in diesem Zusammenhang zur Nutzung der Wanderwege und zum Nebeneinander der „Fördertöpfe“ folgendes:

 

Die Wanderwege des Naturparks dürfen freigeräumt werden. Fällt ein toter Ast oder ein Baum auf den Weg, dann kann dieser beseitigt werden. Wohl muss das Holz des ausgewiesenen Baumes im Wald verbleiben und darf nicht wirtschaftlich genutzt werden, da dieses die Förderrichtlinien vorgeben. Ferner befinden sich die geförderten Bäume nicht in einem Nationalpark, so dass die dort geltenden Gesetze nicht zutreffen.

 

Generell besteht für Waldwege, auch wenn diese als Wanderwege ausgewiesen sind, keine Verkehrssicherungspflicht. Mit dem Betreten des Waldes muss mit waldtypischen Gefahren gerechnet werden. Entsprechend finden aktuell auch keine Verkehrssicherung auf den Wandern-/Waldwegen statt, sofern diese nur den waldtypischen Gefahren ausgesetzt sind.

 

Um genau dieses mögliche Spannungsfeld zu verringern, wurden die Bäume so ausgewählt, dass möglichst wenige Exemplare sich unmittelbar am Weg befinden oder diese aufgrund ihres Wuchsverhaltens nicht auf die Wege fallen.

 

Wege werden durch die Fördermaßnahme nicht gesperrt. Zur Gewährleistung und Übertragung der Verkehrssicherheit wird auf den Erbbaurechtsvertrag verwiesen sowie auf den Gestattungsvertrag vom 22.02.2021 zwischen der Naturschutzstation Haus Wildenrath e.V. und dem Zweckverband Naturpark Schwalm-Nette als Betreiber des zertifizierten Premiumwanderweges.

 

Mit Schreiben vom 22.11.2022 erklärt die Naturschutzstation Haus Wildenrath e.V. noch einmal ausdrücklich, dass trotz Ausweisung und Kennzeichnung von Biotopbäumen, den eingegangenen Verpflichtungen aus Erbbaurechtsvertrag weiterhin vollumfänglich nachgekommen wird.

 

Naturschutzstation und Naturpark stehen in einem engen Austausch.

 

Die Naturschutzstation Haus Wildenrath e.V. sieht in der Fördermaßnahme „Biotopbaum“ keine Förderschädlichkeit z.B. hinsichtlich der NRW-Stiftung. Der Fördervertrag sowie die Vereinbarung zwischen der NRW-Stiftung und der Stadt Wegberg sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten keinen Passus, der eine Alt-/Biotopbaumförderung ausschließt oder als förderschädlich deklariert. Die Förderung der NRW-Stiftung bezieht sich auf den Umbau und die Sanierung des ehemaligen Wohnhauses zur Etablierung eines Grünen Klassenzimmers und betrachtet nicht den Naturraum des Flurstückes.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Kosten und Finanzierung:

 

Durch die Erklärung entstehen keine direkten finanziellen Auswirkungen für die Stadt Wegberg. Eventuell jedoch Einschränkungen bei einer Vermarktung oder anderweitigen Nutzung nach Ablauf des Erbbaupachtvertrages.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt, eine Erklärung mit folgendem textlichen Inhalt gegenüber dem Landesbetriebes Wald und Holz NRW abzugeben:

 

„Hiermit erklärt sich die Stadt Wegberg mit der Ausweisung von ca. 270 Alt- und Biotopbäumen auf dem Flurstück Wildenrath, Flur 5, Flurstück 20 mit einem Fördervolumen von gut 79.000 € einverstanden.

 

Die Stadt Wegberg verpflichtet sich,

  • bei Beendigung des Erbbaurechtsvertrages vom 19.12.2002, die geförderten Alt- und Biotopbäume über die Zerfallsphase hinaus an ihrem Standort im Wald zu belassen,
  • bei einer Neuverpachtung bzw. eines neuen Erbbaurechtsvertrags, einer anderen ähnlichen Regelung oder eines Verkaufes der Fläche oder eines Verkaufes von Teilflächen hieraus den Besitzer/Pächter/Eigentümer o.ä. zu verpflichten, die geförderten Alt- und Biotopbäume über die Zerfallsphase hinaus an ihrem Standort im Wald zu belassen.“

 

 

 

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Anlagen

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