Entscheidungsvorlage - VO/0219/22
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplan XI-1, Tüschenbroich - In Tüschenbroich - Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Schroeders, Friedel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften (WBVL)
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Vorberatung
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22.11.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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20.12.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Am südöstlichen Rand der Ortslage Tüschenbroich weist der Flächennutzungsplan zur Arrondierung dieser Ortslage eine bisher baulich ungenutzte Wohnbaufläche aus. Aufgrund der weiterhin bestehenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken – auch in den kleineren Ortslagen – schlägt die Verwaltung vor, zur Schaffung des verbindlichen Planungsrechtes zunächst einen diesbezüglichen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zu fassen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften schlägt dem Rat der Stadt vor, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan XI-1, Tüschenbroich – In Tüschenbroich zu beschließen.
Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand der Ortslage Tüschenbroich, nördlich der K 29. Der genaue Verlauf des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes XI-1, Tüschenbroich – In Tüschenbroich ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt zu entnehmen.
Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbauentwicklung innerhalb des Plangebietes zu schaffen.
Gemäß § 13b Baugesetzbuch (BauGB) wird dieser Bebauungsplan unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit aufgestellt.
Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen.
Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) in Verbindung mit den §§ 2 und 13b des Baugesetzbuches, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geltenden Fassungen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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656,9 kB
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