Entscheidungsvorlage - VO/0220/22

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Am nordöstlichen Rand der Ortslage Rath-Anhoven weist der Flächennutzungsplan zur Arrondierung dieser Ortslage eine bisher baulich ungenutzte Wohnbaufläche aus. Aufgrund der weiterhin bestehenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken im Bereich der Ortslage Rath-Anhoven schlägt die Verwaltung vor, zur Schaffung des verbindlichen Planungsrechtes zunächst einen diesbezüglichen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zu fassen. Mögliche Konflikte mit angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieben sind im Verfahren zu erfassen und ggf. zu berücksichtigen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Durch diesen Beschluss entstehen keine Kosten.

 

 

Alternativen:

 

Keine Vorschläge der Verwaltung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften schlägt dem Rat der Stadt vor, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan VI-8, Rath-Anhoven – Rather Straße / Bereich C zu beschließen.

 

Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Rand der Ortslage Rath-Anhoven, nordwestlich des Rheinweges. Der genaue Verlauf des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes VI-8, Rath-Anhoven – Rather Straße / Bereich C ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt zu entnehmen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbauentwicklung innerhalb des Plangebietes zu schaffen.

 

Gemäß § 13b Baugesetzbuch (BauGB) wird dieser Bebauungsplan unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit aufgestellt.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

 

Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) in Verbindung mit den §§ 2 und 13b des Baugesetzbuches, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist. Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses geltenden Fassungen.

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Anlagen

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