Mitteilungsvorlage - VO/0246/22

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung vom 07.09.2021 wurde dem Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften (WBVL) die Vorlage VO/0220/21 (siehe Anlage 1) vorgestellt. Tenor dieser Vorlage war es, einen Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen zu veranlassen.

 

Zum Hintergrund:

Die derzeit gültige Satzung über die Erhebung der Straßenausbaubeiträge der Stadt Wegberg ist aus dem Jahr 1993. Eine Anpassung der darin feststehenden Beitragssätze (Anteil der auf den Anlieger entfällt) entspricht schon lange nicht mehr denen, die durch die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes als Empfehlungen aufgestellt wurden. In nahezu allen möglichen Beitragssätzen liegt die Stadt Wegberg unterhalb des mindestens annehmbaren Beitragssatzes der Mustersatzung. Eine Änderung ist aufgrund der finanziellen Situation der Stadt und aufgrund der Anpassung einiger Formulierungen an den derzeitigen Rechtsstand zwingend notwendig.

 

Seit mehreren Jahren wird in allen Bundesländern über eine Reformation des Straßenausbaubeitragsrechtes diskutiert. Einige Länder darunter Bayern und Schleswig-Holstein haben diese Beiträge bereits abgeschafft.

In Nordrhein-Westfalen hat man durch die Aufnahme des § 8a in das KAG NRW zum 01.01.2020 den Weg der „Modernisierung“ betreten. Durch eine landesweite Förderrichtlinie sollten zunächst die Beiträge, die auf den einzelnen Bürger entfallen würden, „halbiert“ werden. Diese Förderrichtlinie vom 23. März 2020 wurde am 03. April 2020 im Ministerialblatt NRW veröffentlicht und trat rückwirkend zum 02. Januar 2020 in Kraft (MBI.NRW. Ausgabe 2020 Nr. 8 Seite 167 bis 214).

 

In der Sitzung des WBVL am 25.08.2020 wurde die Verwaltung vom Ausschuss beauftragt, einen Entwurf zu den erforderlichen Satzungsänderungen zu erstellen (Erhöhung der Anteilssätze der Anlieger am beitragsfähigen Aufwand). Dieser Beschluss wurde mit der Vorlage vom 07.09.2021 umgesetzt. Der neue Satzungsentwurf sah vor, die Beitragssätze auf den maximal möglichen Anteilssatz nach der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes (Stand 2020, veröffentlicht 22.02.2021) [Anlage 2] anzuheben.

 

Zum damaligen Zeitpunkt bedeutete dies, dass jeder Anlieger nur die Hälfte des auf ihn entfallenden Beitrages zahlen muss, da die andere Hälfte vom Land erstattet werden würde. Allerdings führt die Anhebung der Anteilssätze (Bsp. bei Anliegerstraßen von 50% auf 80%) insgesamt gesehen, zu einer Mehrbelastung des Anliegers und widerspricht somit dem Bestreben der „Halbierung“ der Straßenausbaubeiträge der Landesregierung. Der WBVL beschloss, der Satzung nicht zuzustimmen und einen neuen Satzungsentwurf durch einen neu zu bildenden Arbeitskreis aufstellen zu lassen. Der Arbeitskreis ist bislang jedoch nicht zusammengetroffen.

 

Per Runderlass vom 03. Mai 2022 des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung wurde die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) (MBI. NRW Ausgabe 2022 Nr. 21 v. 11.05.2022 Seite 375 bis 394) verkündet.

 

Diese neue Richtlinie sieht nicht nur eine 50%-ige Übernahme der Beiträge, sondern eine Übernahme der gesamten auf die Anlieger entfallenen Kosten vor. Diese Förderrichtlinie trat am 12.05.2022 in Kraft und wird voraussichtlich am 31.12.2026 enden. Ein maximales Förderbudget wie in vorangegangenen Richtlinien ist diesmal nicht zu entnehmen.

 

Diese Variante führt dazu, dass der Anlieger als beitragspflichtige Person keinerlei Kosten der Maßnahme zu tragen hat.

 

 

Allgemeines:

Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes mit Stand 2020

 

Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes bildet die Grundlage für die Erstellung der Neufassung der Satzung für Beitragsverfahren der Stadt Wegberg [Anlage 2]. In dieser ist eine Tabelle mit Empfehlungen zu den möglichen Beitragssätzen enthalten.

 

Der maximal zu verlangende Beitragssatz richtet sich zum einen nach den Vorgaben aus dem Erschließungsbeitragsrecht des Baugesetzbuches (BauGB), zum anderen aber auch nach den Vorteilen die der öffentlichen Hand zugesprochen werden können.

 

Beispiel:

Eine Fahrbahnerneuerung einer Anliegerstraße kann mit einem Beitragssatz von maximal 80 % abgerechnet werden. Dieser Beitragssatz bezieht unter anderem die Regelung des Erschließungsbeitrages mit ein. Im BauGB dürfen maximal 90 % der erstmaligen Herstellungskosten einer Erschließungsanlage auf den Beitragspflichtigen umgelegt werden. Folglich kann bei einer Erneuerung dieser Erschließungsanlage nicht mehr als 90 %, tendenziell sogar weniger, der Kosten auf den Beitragspflichtigen entfallen dürfen.

Weiterhin werden Vorteile der öffentlichen Hand einbezogen. So werden Anliegerstraßen zwar zu einem überwiegenden Teil durch die Anlieger genutzt, allerdings hat beispielsweise die Abfallentsorgung oder der städtische Baubetriebshof Zugriff auf die Nutzung dieser Straße. Es verbleibt also auch immer ein Vorteil bei der öffentlichen Hand.

 

Daher wird in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebunds ein maximaler Anteilssatz von 80 % für eine Fahrbahnerneuerung einer Anliegerstraße vorgeschlagen.

 

Da die aktuellste Mustersatzung aus dem Jahr 2020 stammt, wird seitens der Verwaltung noch geprüft, ob zukünftig eine Anpassung der Anteilssätze durch den Städte- und Gemeindebund zu erwarten ist. Aufgrund der oben aufgeführten Begründungen kann aber davon ausgegangen werden, dass zunächst keine weitere Änderung der Mustersatzung erfolgen wird.

 

 

Aussichten:

 

Laut einem Artikel der Rheinischen Post von Maximilian Plück (Ausgabe vom 22.11.2022) geht aus einem aktuellen, der Landesregierung vorliegenden, Rechtsgutachten hervor, dass eine komplette Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nicht durchgeführt werden kann. In diesem Gutachten werden drei Varianten genannt und keine dieser Varianten gibt den potentiell Beitragspflichtigen die Sicherheit, nicht doch an den Kosten des Straßenausbaus beteiligt zu werden.

 

  1. Variante:  Ermessen der Kommune

Den Kommunen ist es freigestellt, ob die Grundstückseigentümer an den Kosten für den Ausbau der Straße beteiligt werden oder nicht.
 

  1. Variante: Übernahme durch das Land

Das Land kommt für die Kostenanteile der Grundstückseigentümer auf und übernimmt die Beiträge zum Straßenausbau. Die Abrechnung erfolgt dann direkt mit dem Land

 

  1. Variante: Förderrichtlinie auf gesetzlicher Grundlage

Dies ist die aktuell angewandte Variante. Die Landesregierung verpflichtet sich, die Ausbaubeiträge vollständig oder teilweise zu erstatten. Durch eine Änderung im KAG würde diese Variante auch gesetzlich verankert werden.

 

Zur 1. Variante: Aufgrund der aktuell angespannten Haushaltsituationen in einem großen Teil der NRW-Kommunen wird diese Variante höchstwahrscheinlich nicht in Anspruch genommen, zumal auch das Haushaltsrecht dem entgegensteht. Die Finanzierung des kommunalen Haushaltes hat zu allererst über Gebühren und Beiträge und dann erst über Steuern zu erfolgen (§ 77 Absatz 2 und 3 Gemeindeordnung NRW [GO NRW]).

 

Zur 2. und 3. Variante: Beide Varianten können die Beitragspflichtigen entlasten. Bei beiden Varianten ist die Finanzierung die das Land bewerkstelligen muss, unklar. Außerdem bietet die zweite Variante das Problem, dass sollte die politische Stimmung in der Landesregierung wechseln, gegebenenfalls erneut Straßenausbaubeiträge fällig werden können.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Eine zeitnahe Anpassung der Beitragssätze ist aus der heutigen Sicht unvermeidbar.

 

Auch wenn die Förderrichtlinie von einem Abbau des Verwaltungsaufwandes spricht, ist dieser nach wie vor hoch. Das Abrechnungsverfahren muss anliegergenau durchgeführt werden und Bescheide erlassen werden, um eine Förderfähigkeit zu erzeugen. Hiernach muss ein Antrag bei der NRW.Bank gestellt werden. Nach Beendigung der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis zu erstellen.

 

Eine Vorabfinanzierung des Straßenausbaus muss seitens der Verwaltung erfolgen. Die Vorschriften der KomHVO und der GO NRW sind entsprechend zu wahren.

 

Alternativen:

 

Eine Abrechnung der Straßenausbaumaßnahme erfolgt erst nach Inkrafttreten der sachlichen Beitragspflicht. Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit Fertigstellung der Baumaßnahme, in den meisten Fällen das Abbauen der letzten Sperrelemente oder Markierungsarbeiten.

 

Maßgebend für die Beitragsermittlung ist die zu diesem Zeitpunkt gültige Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.

 

Werden Maßnahmen durchgeführt, die vor der Gültigkeit einer aktualisierten Satzung eine sachliche Beitragspflicht auslösen, so müssen diese mit den alten Anteilssätzen abgerechnet werden. Eine 100%-ige Förderung der dann geltenden Anteilssätze [Anlage 2] erfolgt dennoch. Hierdurch würden Fördermöglichkeiten nicht in Gänze ausgeschöpft werden können.

Konkret stehen in den kommenden Monaten Straßenbeleuchtungssanierungen an, die über Straßenausbaubeiträge finanziert werden können.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wegberg nimmt Kenntnis.

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Anlagen

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