Entscheidungsvorlage - VO/0231/22-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Unter selbiger Vorlagenbezeichnung wurde die Abwassergebührenbedarfsermittlung für die Jahre 2022 und 2023 in zwei Varianten aufgezeigt und dem Rat zur Information vorgelegt und zur Verarbeitung in einen Beschlussvorschlag für seine nächste Sitzung vorgesehen. Im Vorlagentext wurde beschrieben, weshalb in der Vorberatung verschiedene Varianten dargestellt werden müssen und dass in der Ratssitzung am 20.12.22 aller Voraussicht nach feststünde, welche Berechnungsvariante anzuwenden und welche Gebührensätze daraus folgernd mit der 8. Änderungssatzung zu beschließen seien.

Das maßgebliche Änderungsgesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW am 14.12.2022 verkündet und tritt damit am 15.12.2022 in Kraft.

 

Entgegen dem Gesetzesentwurf hat der Landtag am 08.12.2022 jedoch einen veränderten Gesetzestext des § 6 Kommunalabgabengesetz NRW beschlossen. Im Ergebnis wird im Vergleich zum Entwurfstext nun zugelassen, dass ein einheitlicher Nominalzinssatz als Mischzinssatz angewendet werden darf und somit keine Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapitalzins vorgenommen werden muss. Hierdurch ergab sich, dass noch eine neue Gebührenkalkulation erstellt werden musste, damit der größtmögliche Gebührenertrag abgeschöpft werden kann. Während für den Fremdkapitalanteil von 20,4535 % (2023) in der Berechnung zuvor nach Gesetzesentwurf 1,35 % (2023) Zinsen angesetzt werden durften, kann in der Kalkulation das eingesetzte Kapital nun einheitlich mit 3,245 % (2023) verzinst werden. Hieraus ergibt sich eine Gebührenmehrung in Höhe von 115.931 € gegenüber der vorherigen Berechnung. Grundsätzlich besteht ein Wahlrecht den einheitlichen Zins oder den differenzierten Zins zu verwenden. Aufgrund der angespannten Haushaltslage wird der einheitliche Zins verwendet. Die Gebührensätze betragen gemäß der neuen beigefügten Kalkulation für das Jahr 2023 nun:

4,09 € je Kubikmeter Schmutzwasser

und 1,09 € je Quadratmeter Niederschlagswasser.

 

Da für das Jahr 2022 bislang Vorausleistungen für das Schmutzwasser erhoben wurden und die endgültige Gebührenschuld erst zum 31.12. entsteht, erscheint es gebührenrechtlich zulässig, den kalkulierten Gebührensatz aufgrund der erheblichen, zuvor nicht vorausgesehenen Kostenveränderung rückwirkend abzuändern. Aus der beigefügten Neukalkulation für das Jahr 2022 ergibt sich folgender Gebührensatz für das Schmutzwasser:

3,78 € je Kubikmeter Schmutzwasser.

 

Da die Niederschlagswassergebühren antizipiert erhoben werden und die Bescheide überwiegend bestandskräftig sind, soll keine neue Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2022 festgesetzt werden.

 

Einerseits ist in Artikel 1 die Änderung der 7. Änderungssatzung vorgesehen, weil die Gebührensätze für das Jahr 2022 rückwirkend angepasst werden und andererseits sind in Artikel 2 die neuen Gebührensätze des Jahres 2023 angeführt, welche kombiniert in der 8. Änderungssatzung beschlossen werden sollen.

 

In der angehängten Satzungsvorlage ist nochmals die betragliche Änderung aufgrund der Gebührenkalkulation ersichtlich.

 

 

 

In der Praxis folgt aus dem Beschluss, dass mit der Festsetzung der Schmutzwassergebühren im Laufe des Jahres 2023 für das Jahr 2022 ein gegenüber der Vorausleistung veränderter Schmutzwassergebührensatz veranlagt wird.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wegberg macht sich die Gebührenkalkulation zu eigen und beschließt die in der Anlage angehängte 8. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren vom 21. Dezember 2016.

 

 

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