Entscheidungsvorlage - VO/0246/22-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit der Vorlage VO/0246/22 in seiner Sitzung am 20.12.2022 wurde der Rat der Stadt Wegberg über die aktuellen Entwicklungen bezüglich der Straßenausbaubeiträge informiert. Diese Informationsvorlage diente der Vorbereitung des Beschlusses zur neuen Satzung über die Erhebung der Straßenausbaubeiträge nach § 8 und § 8a Kommunalabgabengesetz (KAG NRW).

 

Wie bereits in der Vorlage vom 20.12.2022 erläutert befindet sich die aktuell gültige Satzung in einem veralteten Zustand und bedarf einer dringenden Anpassung. Unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen ist es ratsam, die Satzung schnellstmöglich zu erneuern und zu erlassen, da noch bis zum 31.12.2026 eine Förderung von

100 % auf den umlagefähigen Beitrag durch das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt.

 

Die Basis der Neufassung der Satzung bildet die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes (Stand 2020). In der Neufassung der Satzung der Stadt Wegberg soll der maximal möglichen Beitragssatz festgesetzt werden.

 

Der in der Vorlage VO/0220/21 durch den Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften (WBVL) beschlossene Arbeitskreis kann aufgrund der Tatsache der Landesförderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) entfallen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Verwaltungsintern entsteht nach wie vor Verwaltungsaufwand aufgrund des zugrundeliegenden aufwendigen Abrechnungsverfahrens.

 

Alternativen:

 

Die Abrechnung von förderfähigen Straßenunterhaltungsmaßnahmen erfolgt weiterhin aufgrund der veralteten Satzung. Hierdurch werden Förderpotenziale nicht vollkommen ausgeschöpft und Ausbaumaßnahmen müssen anderweitig im Haushalt kompensiert werden.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften hebt den Beschluss zur Bildung eines Arbeitskreises zur Neufassung einer Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW auf und empfiehlt dem Rat, die in Anlage 1 befindliche Satzung zu beschließen.

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Anlagen

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