Entscheidungsvorlage - VO/0031/23

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Verwaltung liegt aktuell ein Antrag auf Genehmigung von Altersteilzeit im Sinne des § 66 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) vor. Über diesen Antrag hinaus ist dem Fachbereich Zentrale Verwaltungssteuerung durch Interessensbekundungen weiterer Beschäftigter aus dem Beamtenbereich bekannt, dass im Themenbereich Altersteilzeit ein Wunsch nach Information besteht und mit weiteren Anträgen gerechnet werden muss. Aus diesem Grund sollte die Angelegenheit grundsätzlich betrachtet und behandelt werden.

 

Mit Beschluss des Rates der Stadt Wegberg vom 05.07.2005 wurde für Altersteilzeitentscheidungen im Beamtenbereich festgelegt, dass die Verwaltung künftig auch bei den Beamtinnen und Beamten über die Anträge auf Altersteilzeit im Einzelfall unter Ausübung des zustehenden Ermessens entscheiden kann, sofern eine kostenneutrale Umsetzung möglich ist.

 

Dieser Beschluss wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Wegberg vom 22.12.2009 dahingehend abgeändert, dass die Genehmigung von Altersteilzeitanträgen von Beamtinnen und Beamten nicht mehr vom Faktor „Kostenneutralität“ allein abhängig gemacht werden darf, da dies zu Ungleichbehandlungen sowohl innerhalb des Beschäftigtenkreises „Beamte“, als auch im Vergleich mit den Tariflich Beschäftigten führen könnte. Die Genehmigung soll einer jeweiligen Einzelfallentscheidung vorbehalten bleiben.

 

In der Sitzung des Rates vom 17.10.2017 (siehe Vorlage 4165/17) wurde der Grundsatzbeschluss gefasst, dass solange sich die Stadt Wegberg im Haushaltssicherungskonzept befindet von der Vorschrift des § 66 Absatz 1 und 2 LBG abgesehen wird.

 

Rechtliche Ausgangslage

Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Altersteilzeit im Beamtenbereich ist § 66 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW). Hiernach kann der Dienstherr Beamtinnen und Beamten auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligen, wenn

 

  1. die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat und
  2. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen.

 

Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Beamtin oder der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodel).

 

Über § 66 Absatz 3 LBG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, durch Entscheidung der Obersten Dienstbehörde von der Anwendung der Vorschrift vollständig abzusehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen (auch Altersgruppen) zu beschränken.

 

Zusätzlich zu der Besoldung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 8 des Landesbesoldungsgesetzes NRW (LBesG NRW) i.V.m. § 66 LBG NRW, wonach diese im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird, erhalten Beamtinnen und Beamte gemäß § 70 LBesG NRW einen nicht ruhegehaltsfähigen Altersteilzeitzuschlag (Aufstockungsbetrag).

 

Dieser Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 80 Prozent der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, gewährt. Der Altersteilzeitzuschlag wird im Blockmodel für die Arbeits- und die Freistellungsphase gewährt.

 

Zum Vergleich kann im Bereich der Tariflich Beschäftigten die Altersteilzeit nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) in Verbindung mit dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) gewährt werden.

 

Gemäß der §§ 3, 5 und 6 TV FlexAZ kann Altersteilzeit gewährt werden, wenn

  1. die innehabende Stelle in einem Restrukturierungs- und Stellenabbaubereich liegt
  2. die/der Beschäftigte das 60. Lebensjahr vollendet hat und
  3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der ATZ mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden hat.

 

Das Altersteilzeitverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann und darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.

Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 Prozent der Beschäftigten von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. Maßgeblich für die Berechnung ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 31.Mai des Vorjahres.

 

Gemäß § 7 TV FlexAZ erhalten Beschäftigte während der Arbeits- und Freistellungsphase einen Aufstockungsbetrag, wonach das zustehende Teilzeitentgelt im Sinne des § 6 Absatz 2 AltTZG um 20 Prozent erhöht wird (insgesamt auf 70 Prozent). Zudem leistet der Arbeitgeber neben den zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das zustehende Entgelt, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) in voller Höhe. Die Aufstockungsleistung wird bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase ebenfalls auf das auszukehrende Wertguthaben angewandt.

Auch der TV FlexAZ lässt im Rahmen des § 12 die Möglichkeit offen, die §§ 2 bis 11 durch abweichende Regelungen im Rahmen einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung zu ändern. Hierbei dürfen die Mindestanforderungen des AltTZG nicht unterschritten werden.

Die derzeit bestehenden drei Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisse bei der Stadt Wegberg (Tariflich Beschäftigte; Abschlüsse in den Jahren 2020 - 2021) werden als Blockmodel in Anspruch genommen. Es handelt sich hier jeweils um eine gleich lange Arbeits- bzw. Freistellungsphase.

 

Berechnungsbeispiel

Beamter/Beamtin in Altersteilzeit (Blockmodell):

A 13 Stufe 12, verh., kein Kinderzuschlag, Strukturzulage, VL

Zeitraum: 10 Jahre ATZ

Teilzeitbrutto (50%): ca. 3023,83 Euro X 12 Monate X 10 Jahre  ca. 362.859,60 Euro

Aufstockungsbetrag: ca. 1131,88 Euro X 12 Monate X 10 Jahre ca. 135.825,60 Euro

Beihilfe Umlage:             ca.   35.730,00 Euro

Rückstellungen Pension:            ca. 366.132,00 Euro

Rückstellungen Beihilfe:            ca. 100.746,00 Euro

___________________

Gesamt           ca. 1.001.293,20 Euro

 

Die Gesamtkosten für einen Altersteilzeitzeitraum von 10 Jahren (wovon lediglich 5 Jahre auf ein aktives Beschäftigungsverhältnis entfallen) betragen im Beispielfall ca. 1.001.293,20 Euro.

 

Wenn das im Beispiel genannte Beamtenverhältnis ohne die Bewilligung einer Altersteilzeit fortbestehen würde, entstünden Aufwendungen in Höhe von ca. 1.228.325 Euro (Vollzeit-Brutto ca. 725.717 Euro zzgl. Pension- und Beihilferückstellungen und Beihilfeumlage). Würde die Stelle in der Freistellungsphase nicht nachbesetzt, würden sich demzufolge Einsparungen in Höhe von rund 227.032 Euro ergeben.

 

Im Rahmen der Gewährung eines Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses kommt es in der Regel aber zu einer Nachfolgebesetzung der vakanten Stelle für den Zeitraum der Freistellungsphase. Bei einer Altersteilzeitgewährung von insgesamt zehn Jahren wäre somit für einen Zeitraum von fünf Jahren eine neue Arbeitskraft einzustellen (ggfls. unter Berücksichtigung vorheriger Personalrotation).

 

Diese würde auf Grundlage einer Berechnung mit folgendem Beispiel: Besoldungsgruppe A12, Stufe 11, verheiratet, 1 Kind, ca. 344.100 € an Aufwendungen verursachen. Dieser Aufwand würde sich um Pension- und Beihilferückstellungen aus heutiger Sicht von ca. 210.000 € erhöhen.

 

Eine Kostenneutralität bzw. Ersparnis würde sich im Falle der Gewährung von Altersteilzeit nur dann ergeben, wenn eine Nachfolgebesetzung während der Freistellungsphase unterbleiben würde. Im genannten Beispielfall käme es zu einem zusätzlichen Aufwand in Höhe von ca. 327.068 Euro (Aufwendungen für die Nachbesetzung von 554 100 Euro minus der Einsparungen durch die Bewilligung der Altersteilzeit in Höhe von 227.032 Euro).

 

Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewährung einer Altersteilzeitbeschäftigung um eine freiwillige Leistung handelt, da keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

 

Nach einer Umfrage bei den Nachbarkreisen und kreisangehörigen Kommunen ist zu verzeichnen, dass die Nachfrage nach Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnissen im Beamtenbereich grundsätzlich eher rückläufig ist. Die Kommunen, welche Altersteilzeit gewähren, tun dies zum größten Teil unter Einschränkungen (in Anlehnung an die bestehenden tarifrechtlichen Regelungen im Bereich der Alterseintrittsgrenze und Gesamtlaufzeit) und kritischer haushaltsrechtlicher Betrachtung.

 

Mehr als die Hälfte der angefragten Kommunen macht von der Gewährung einer ATZ keinen /oder bei etwaiger Antragsstellung voraussichtlich keinen Gebrauch. Eine der angefragten Kommunen würde die Genehmigung einer ATZ von der zwingenden Anbringung eines „k.w.“-Vermerks abhängig machen.

 

Das Instrument der ATZ erscheint im Hinblick auf die finanzielle Lage der Stadt Wegberg, der Freiwilligkeit der Vorschriftsanwendung im Beamtenbereich sowie besonders auch im Hinblick auf den bereits bestehenden und sich ausweitenden Fachkräftemangels lediglich in Stellenabbau- und Restrukturierungsbereichen sinnvoll.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die finanziellen Auswirkung sind im Sachverhalt dargestellt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Personal und Personalentwicklung fasst nach Beratung eine entsprechende Beschlussempfehlung für den Rat.

 

 

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