Entscheidungsvorlage - VO/0002/23
Grunddaten
- Betreff:
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Ermächtigungsübertragungen von 2022 auf 2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Stadtkämmerin
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Vorberatung
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31.01.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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14.02.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind gemäß § 22 Absatz 1 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) übertragbar. Der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung. Am 08.04.2014 stimmte der Rat den folgenden Grundsätzen des Bürgermeisters zu:
1. Konsumtive Mittel werden nicht übertragen.
2. Bei investiven Maßnahmen entscheidet der Bürgermeister in Abstimmung
mit der Kämmerin über die Übertragung ins Folgejahr.
Generell war die Vorgabe, dass nur die Ermächtigungen von bereits begonnenen Investitionsmaßnahmen übertragen werden können. Investive Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden, sollten im nächsten Planjahr neu veranschlagt werden, sofern dies im Doppelhaushalt noch steuerbar war. Bei mehrjährigen Vorhaben soll insbesondere nur dann eine Ermächtigungsübertragung gebildet werden, wenn der Investitionsauftrag endgültig abgeschlossen werden kann.
Insgesamt beläuft sich die Summe der investiven Haushaltsreste auf 21.096.346 €. Aufgrund der o.g. Grundsätze wird vorgeschlagen, eine Summe in Höhe von 18.835.385 € entsprechend der beigefügten Liste in das Haushaltsjahr 2023 zu übertragen. Die Summe der investiven Haushaltsreste ist in diesem Jahr, im Vergleich zu den Vorjahren, extrem hoch. Dies ist insbesondere der späten Bekanntmachung der Haushaltssatzung in 2022 und der somit leicht verhaltenen Investitionsdurchführung geschuldet. Schließlich ist in der Übertragungssumme die Großbaustelle „Feuerwache Wegberg“ mit knapp 7 Millionen Euro enthalten.
In den Jahren 2017-2019 war angesichts der Diskussionen im Rat und des Hinweises der Kommunalaufsicht ein relativ sparsamer Umgang mit Ermächtigungsübertragungen gepflegt worden:
2016 nach 2017: 2.763.583 €
2017 nach 2018: 3.643.073 €
2018 nach 2019: 2.140.022 €
2019 nach 2020: 6.304.275 €
2020 nach 2021: 6.469.328 €
2021 nach 2022: 8.579.621 €
Wie sich die Übertragungen auf die einzelnen Bereiche und im Detail auf die Investitionsmaßnahmen aufteilen, kann der beigefügten Liste entnommen werden.
Gemäß § 22 Absatz 4 KomHVO ist dem Rat eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan vorzulegen.
Diese Bestimmung ist zwar mit der Anzeige des Doppelhaushaltes entfallen, jedoch sollte die Regel in Bezug auf die schwierige Haushaltslage auch weiterhin beachtet werden.
Nach der Beschlussfassung über den Doppelhaushalt und den Wegfall des Haushaltssicherungskonzeptes ist dies grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Um größtmögliche Transparenz zu gewährleisten und vor dem Hintergrund der nach wie vor angespannten Haushaltslage ist die Verwaltung der Auffassung, an dieser Prüfung festzuhalten.
Für den Finanzplan 2023 hat die Übertragung zur Folge, dass sich die investiven Auszahlungen planerisch um die Übertragungssumme von 18.835.385 € erhöhen, nämlich ca. auf 38.843.957 € (2023: 20.008.572 €). Weiterhin erhöht sich der Kreditbestand, sofern keine überschüssigen Eigenmittel aus dem Jahr 2023 eingesetzt werden können. Nach vorläufigem Jahresergebnis wird zwar ein Überschuss aus der laufenden Verwaltungstätigkeit ausgewiesen, dieser ist aber nicht auskömmlich, um die Ermächtigungsübertragungen zu finanzieren. In 2022 musste aufgrund der im Vergleich zur Planung niedrigen Investitionsauszahlungen kein neuer Investitionskredit aufgenommen werden. Sollte das geplante Volumen nun im Jahr 2023 umgesetzt werden, müsste dementsprechend Fremdkapital aufgenommen werden.
Die Gründe für eine Übertragung von Mitteln sind in der Regel vertragliche Verpflichtungen. Die Übertragung sichert die Bereitstellung von Haushaltsmitteln und ist zur Fortführung von Baumaßnahmen ohne Unterbrechung bzw. die Neuanmeldung von Teilbeträgen.
Der Ergebnisplan wird infolge der investiven Ermächtigungsübertragungen mit Abschreibungen und ggfls. mit Finanzierungskosten belastet.
Aufgrund des Doppelhaushaltes konnten keine Anpassungen der konsumtiven Ansätze für das Jahr 2023 mehr vorgenommen werden. Dies macht bei wenigen Produktsachkonten eine Ausnahme der vorgenannten am 08.04.14 beschlossenen Grundsätze erforderlich. Diese konsumtiven Ermächtigungsübertragungen in Höhe von insgesamt 337.198 € werden ebenfalls in der Anlage dargestellt.
Da dies eine Abweichung von den vom Rat beschlossenen Grundsätzen bedeutet, müsste der Rat diesen Ausnahmen explizit zustimmen.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Im Finanzhaushalt 2023 erhöhen sich die Auszahlungen, die über Kredite finanziert werden müssen. Die Finanzierung kann über die nicht beanspruchte Kreditermächtigung aus 2022 erfolgen. Die Kreditermächtigung wird entsprechend der Inanspruchnahme der gebildeten investiven Auszahlungsreste übertragen.
Alternativen:
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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542,2 kB
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