Entscheidungsvorlage - VO/0047/23

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 29.06.2021 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan I-50, Wegberg – Venloer Straße neu gefasst.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbauentwicklung innerhalb des Plangebietes zu schaffen.

 

Der Bebauungsplan soll Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten.

 

Das Plangebiet in einer Gesamtgröße von ca. 2,8 ha befindet sich südlich des Kringskamp, nördlich der Straße Schwalmweg und östlich der Venloer Straße. Die genaue Abgrenzung des Gebietes ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 1) zu entnehmen.

 

Im Zeitraum vom 19.07.2021 bis einschließlich 09.08.2021 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit. Gleichzeitig wurde den Behörden und Trägern öffentlicher Belange die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.

 

Aufgrund der in diesem Verfahrensschritt eingegangenen Stellungnahmen seitens der Träger wurde der beigefügte Entwurf der  Abwägungstabelle (Anlage 7) erstellt.

Seitens der Öffentlichkeit wurden in diesem Verfahrensschritt 15 Stellungnahmen abgegeben. Diese sind in der Anlage 8 aufgeführt und gewertet.

 

Hieran schloss sich im Zeitraum vom 07.02.2023 bis einschließlich 10.03.2023 die Offenlage des Planentwurfs (Anlage 2) für die Öffentlichkeit an. Gleichzeitig wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt.

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden in diesem Verfahrensschritt 2 Stellungnahmen abgegeben (Anlage 9). Die Verwaltung schlägt vor, den Anregungen in diesen Stellungnahmen in Teilen zu folgen.

Aufgrund der in diesem Verfahrensschritt eingegangenen Stellungnahmen seitens der Träger wurde eine weitere Abwägungstabelle (Anlage 10) erstellt.

 

Die Bebauungsplanunterlagen wurden bereits, die entsprechenden Beschlüsse des Rates unterstellt, auf die Vorschläge der Abwägung angepasst (Anlagen 3 bis 5).

 

Als nächste Verfahrensschritte stehen nun die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan I-50, Wegberg – Venloer Straße an.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Keine

 

 

Alternativen:

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Anlagen 7 bis 10 der Beratungsvorlage, über die vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen, wie dort beschrieben, zu beschließen. Hieraus ergeben sich Anpassungen in den Bebauungsplanunterlagen.

 

2.

Sofern dem Beschlussvorschlag Nr. 1 entsprochen wird, empfiehlt der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften dem Rat ferner, den Bebauungsplan I-50, Wegberg – Venloer Straße in der vorliegenden Fassung gemäß Anlage 3 als Satzung zu beschließen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung einer zusätzlichen Fläche für Wohnnutzung zu schaffen.

 

Der Bebauungsplan enthält Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplanes I-50, Wegberg – Venloer Straße in einer Gesamtgröße von ca. 2,8 ha befindet sich südlich des Kringskamp, nördlich der Straße Schwalmweg und östlich der Venloer Straße. Die genaue Abgrenzung des Gebietes ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 1) zu entnehmen.

 

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird in der vorliegenden Fassung als Entscheidungsbegründung (Anlage 4) übernommen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Mit Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan I-50, Wegberg – Venloer Straße in Kraft.

 

Grundlage für diesen Beschluss sind die §§ 1, 2, 10 und 13b des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 490) und § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV.NRW S. 421/SGV. NRW. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.09.2021 (GV.NRW. S.1086).

 

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