Entscheidungsvorlage - VO/0056/23

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Werbegemeinschaft Wegberg e.V. beantragte am 10.02.2023 gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) die verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2023.

Für das Jahr 2023 plant die Werbegemeinschaft folgende Feste mit verkaufsoffenen Sonntagen:

 

•Sommerfest mit Büchermarkt, Flohmarkt, Niederrheinischer Radwandertag und    Oldtimershow am 02.07.2023 mit verkaufsoffenem Sonntag

•Adventsmarkt am 03.12.2023 mit verkaufsoffenem Sonntag

 

Die gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen der Gewerkschaften, Arbeitgeber-und Wirtschaftsverbände, der Kirchen sowie der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer erfolgten am 14.02.2023.

 

Die Industrie-und Handelskammer Aachen antwortete bereits am 17.02.2023 per Mail Folgendes:

„Sollte aufgrund von ggf. noch bestehenden Vorgaben beispielsweise aufgrund der Corona Situation die Durchführung der Veranstaltungen sowie die Öffnung der betroffenen Verkaufsstellen rechtlich zum Zeitpunkt der geplanten Verkaufsöffnungen zulässig sein, bestehen aus Sicht der IHK Aachen keine durchgreifenden Bedenken gegen die beantragten "Verkaufsoffenen Sonntage" am 2.7. und 3.12.2023 in Wegberg.  Aufgrund der in 2018 erfolgten Gesetzesänderung zum LÖG NRW bitten wir um Verständnis, dass wir im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit der genannten Verordnung eine abschließende Beurteilung dieser geplanten "Verkaufsoffenen Sonntage" nicht vornehmen können.“

 

Der evangelische Kirchenkreis Jülich antwortete am 27.02.2023, dass sie keine juristischen Einwände gegen die Öffnung vorbringen können, allerdings betonen Sie die Tradition des arbeitsfreien Sonntags seit 1700 Jahren und dieser sei auch mehr als nur ein Ruhetag, sondern auch ein Familientag. Der Schutz des Gottesdienstes sei nicht allein entscheidend für Ihre Haltung, sondern für den Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

 

Die katholische Kirche akzeptiert die Öffnung von zwei verkaufsoffenen Sonntagen. Allerdings nicht, wenn dieser auf einen Adventssonntag fällt. Somit billigen Sie grundsätzlich nur den 02.07.2023 als verkaufsoffen. Die ausstehenden Stellungnahmen werden in der Ratssitzung mündlich vorgetragen.

 

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach Satz 2 Nummer 1 liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten und Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Dabei muss es sich nicht um gewerberechtlich festgesetzte Veranstaltungen handeln.

 

 

 

 

 

 

Die Prognose für die erwarteten Besucherzahlen sieht wie folgt aus:

 

Büchermarkt mit Sommerfest

 

Der Büchermarkt in der Fußgängerzone findet seit 2004 statt. Besucherresonanz: mindestens 2500 Besucherinnen und Besucher täglich. Dieser wird jetzt kombiniert mit einer monatlich stattfindenden Oldtimerveranstaltung auf dem Rathausplatz, die immer sehr gut besucht ist. Weiterhin ist Wegberg Anlaufstelle für den Rheinischen Radwandertag in der Stadt Wegberg. Zudem findet ein Flohmarkt am Weiher im Stadtpark statt. 

 

Adventsmarkt:

 

Beim Adventsmarkt handelt es sich um eine echte Traditionsveranstaltung, die dieses Jahr unter denselben Bedingungen wie in den Vorjahren durchgeführt werden wird. Ein Adventsmarkt mit Verkaufsöffnung existiert seit 1980. Weiterhin kommt zusätzlich noch ein Weihnachtsmarkt der Kirche im Innenhof des Klosters hinzu, der die Veranstaltung mit einem klösterlichen Weihnachtsambiente bereichert.

 

Das Veranstaltungsumfeld, das für die Ladenöffnungen vorgesehen ist, befindet sich in der Fußgängerzone, Hauptstraße, Passage Alt-Berk, An der Gracht, Karmelitergasse, Rathausplatz und Burgstraße. Insgesamt liegen im Veranstaltungsumfeld fünfzehn inhabergeführte Geschäfte, die in der im Regelfall mäßig besucht sind. Alle Veranstaltungen lassen eine Besucherresonanz von bis zu 2500 Besuchern oder mehr täglich erwarten. Dies lässt die eindeutige Prognose zu, dass das bevorstehende Programm mehr Besucher anzieht, als es die offenen Verkaufsstellen ohne eine Anlassveranstaltung tun würden. Das öffentliche Interesse für alle Veranstaltungen ist gegeben. Die Veranstaltung findet immer nur unter den an diesem Tag geltenden Coronavorschriften statt.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der HFA empfiehlt, der Rat der Stadt Wegberg beschließt den Erlass der folgenden Ordnungsbehördlichen Verordnung:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen

 

Aufgrund des § 6 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Wegberg vom 30.03.2023 folgende Verordnung erlassen:

 

§ 1

Verkaufsstellen, in den nachfolgend aufgeführten Straßen, dürfen an den Sonntagen 02.07.2023 und 03.12.2023 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

Wegberger Fußgängerzone, in der Hauptstraße, Passage Alt-Berk, An der Gracht, Karmelitergasse und Rathausplatz sowie Burgstraße.

 

§ 2

Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. 

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Anlagen

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