Entscheidungsvorlage - VO/0065/23

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 116 GO NRW besteht grundsätzlich für Kommunen die Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres.

 

Der § 116 a GO NRW befreit jedoch seit dem 01.01.2019 die Kommunen von der Aufstellungspflicht, soweit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind und der Rat einen entsprechenden Beschluss fasst. Ein entsprechender Ratsbeschluss nach § 116 a Abs. 2 Satz 1 GO NRW hätte anhand geeigneter Unterlagen bis zum 30. September 2022 gefasst werden müssen.

 

Somit ist ein Ratsbeschluss für den Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2021 erforderlich. Von den dafür gemäß § 116 a Abs. 1 GO NRW notwendigen Voraussetzungen müssen zwei der drei nachfolgenden Kriterien jeweils zum Abschlussstichtag, dem 31.12.2021, sowie dem vorhergehenden Abschlussstichtag, dem 31.12.2020, erfüllt sein:

 

  1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Kommune und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche („Töchter“) übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000,00 €,
  2. die der Kommune zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche („Töchter“) machen weniger als 50 Prozent der „ordentlichen Erträge“ der Ergebnisrechnung der Kommune aus,
  3. die der Kommune zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche („Töchter“) machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Kommune aus.

 

 

Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen:

 

Für das Jahr 2021 hat die Verwaltung die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen in einem entsprechenden Prüfungsvermerk dokumentiert (siehe Anlage). Danach kommt die Verwaltung zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 116a Abs. 1 GO NRW alle erfüllt sind und die Stadt Wegberg von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes befreit ist.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, einen entsprechenden Beschluss zur Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2021 zu fassen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass künftig jedes Jahr erneut ein Beschluss für das jeweilige Jahr durch den Rat zu fassen ist.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

 

Keine

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wegberg stellt den vorliegenden Prüfungsvermerk als geeignete Unterlage im Sinne des § 116a Abs. 2 Satz 2 GO NRW fest und macht sich das Prüfergebnis der Verwaltung zu eigen.

Der Rat stellt fest, dass für das Jahr 2021 die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses vorliegen.

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Anlagen

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