Mitteilungsvorlage - VO/0070/23

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus am 08.11.2022 wurden mit Blick auf die Möglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrssituation an der Ecke Maaseiker Straße, Echter Straße und Gierenstraße seitens mehrerer Ausschussmitglieder weitergehende Informationen zu den Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Einrichtung einer Fahrradstraße im Allgemeinen und mit Blick auf die Echter Straße erbeten.

 

Dem folgend hat der Fachbereich Bürgerservice und Sicherheit als örtliche Straßenverkehrsbehörde den nachfolgenden Bericht erstellt. Grundsätzlich ist die Planung und Einrichtung von Fahrradstraßen (gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen VZ 244.1 und VZ 244.2) allerdings ein Mittel der Verkehrslenkung. Die Einrichtung von Fahrradstraßen sollte von daher stets innerhalb eines Verkehrsleitkonzepts der Straßenbaulastträger/Städtebauplanung betrachtet werden.

Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf grundsätzliche Ausführungen.

 

 

1. Rechtliche Rahmenbedingungen

 

§ 45 Absatz 1i StVO:

„Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.“

 

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung" (VwV-StVO) in der Fassung vom 08.11.2021 kommt die Anordnung einer Fahrradstraßen „nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht“.

„Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).“

 

Im „Leitfaden Fahrradstraßen“ der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen (AGFS) - https://www.agfs-nrw.de/fachthemen/radverkehr - finden sich zahlreiche Beispiele und Planungshinweise für die Praxis, ebenso in den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt).

 

 

2. Leitlinien für die Gestaltung von Fahrradstraßen

 

Die Planung von Fahrradstraßen ist nicht gedacht für einzelne Straßen oder Straßenabschnitte, sondern Fahrradstraßen sind Teil der Planung, wenn ein durchgängiges Fahrradstraßennetz oder ein durchgängiges Radverkehrsnetz Ziel ist.

 

Damit die Verkehrssicherheit in Fahrradstraßen gewährleistet ist und sie einen Vorteil gegenüber Fahrradwegen oder der Führung des Radverkehrs in Tempo 30-Zonen aufweisen, sind bei deren Gestaltung bestimmte Vorgaben einzuhalten bzw. Empfehlungen vorhanden, von denen einige im Folgenden aufgeführt sind:

 

  • Bei Begegnungsverkehr mit Kfz beträgt die Regelbreite der Fahrgasse 4 Meter.

Eine Fahrgassen-Breite von 3 Metern darf nicht unterschritten werden.

 

  • Um Überholunfälle und Unfälle mit dem ruhenden Verkehr zu vermeiden, sollen Fahrradstraßen eine Breite von 4 bis 6 Metern aufweisen.

 

  • Zur Vermeidung von Unfällen (häufige Unfallursache) besteht die dringende Empfehlung, in Fahrradstraßen nur Parken in Längsrichtung zuzulassen.

 

  • Bei Parkmöglichkeiten in Längsrichtung ist ein markierter Sicherheitsstreifen von 75 cm zwischen Parkstreifen und Fahrgasse zwingend. Ist das Parken in Schrägstellung zugelassen, muss der Sicherheitsstreifen eine Breite von 1,10 Metern betragen.

 

  • Es wird in jedem Fall empfohlen, in Fahrradstraßen generell alle Parkstände als solche zu markieren, um „wildes Parken“ zu verhindern.

 

  • Kfz-Stärken von maximal 4.500 Kfz/16h bzw. ein durchschnittlicher werktäglicher Verkehr (DTVw) von 5.000 Kfz und von 500 Kfz in der Spitzenstunde sollen nicht überschritten werden. Der Lkw-Anteil soll unter 3% liegen.

 

  • Die generelle Zufahrtserlaubnis für Kraftfahrzeuge soll möglichst vermieden werden bzw. auf Anlieger beschränkt sein. Es wird empfohlen, den Kfz-Durchgangsverkehr herauszuhalten, hierfür ggf. das Verkehrssystem anzupassen und eine geeignete alternative Verkehrsführung anzubieten. Zudem ist hierfür nach einer Probephase eine widmungsrechtliche Teileinziehung für die Zufahrtsbeschränkungen erforderlich.

 

  • Fahrradstraßen sollen weitgehend einheitlich gestaltet werden und der Radverkehr soll an Knotenpunkten, abgesehen von Kreuzungen mit Hauptverkehrsstraßen, möglichst Vorfahrt erhalten.

 

  • Um den Verkehrsteilnehmern zu verdeutlichen, dass sie sich in einer Fahrradstraße befinden bzw. in eine solche einbiegen, sollen Knotenpunkte im Verlauf der Fahrradstraße rot eingefärbt werden und Fahrradpiktogramme mit gegenläufigen Pfeilmarkierungen aufgebracht werden. Letzteres kann auch im Bereich von Zufahrten sinnvoll sein. Zusätzlich soll im Knotenpunktbereich das Vorschriftszeichen 244.1: „Beginn einer Fahrradstraße“ auf der Fahrbahn markiert werden.

 

  • Die Attraktivität von Fahrradstraßen ist auch abhängig von der Oberflächenbeschaffenheit der Fahrbahn. Deshalb soll gewährleistet sein, dass es sich weitgehend um Fahrbahnen mit bituminöser Oberfläche handelt.

 

 

3. Kosten

 

Um die Kosten abschätzen zu können, die bei der Einrichtung und Ausweisung von Fahrradstraßen anfallen, werden pauschale Kostenansätze zu Grunde gelegt. Für die einfache Ausführung, d.h. Beschilderung, Markierung von Fahrradpiktogrammen, Vorschriftszeichen und Haltelinien sowie Rotmarkierung der jeweiligen Knotenpunkte, ist im Durchschnitt mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von ca. 50.000 € pro Kilometer, also mit ca. 5.000 € pro 100 Meter Straße, zu rechnen.

 

Bei notwendig werdenden baulichen Anpassungen ist nach Auskunft des Fachbereichs Umwelt, Verkehr, Abwasser an bestehenden Straßen zusätzlich mit 220 € pro Quadratmeter zu rechnen.

 

 

4. Erfahrungen mit Fahrradstraßen

 

  • Obwohl das Instrumentarium der Fahrradstraße nicht neu ist, zeigen die Auswertungen einiger Unfallstudien, dass die meisten Verkehrsteilnehmer
  •  z. B. nicht wissen, dass in Fahrradstraßen Radfahrende immer nebeneinander fahren dürfen, dass in Fahrradstraßen Tempo 30 gilt.
  • Die Anordnung allein des Verkehrszeichens VZ 244.1 schließt Kfz-Verkehr aus.
  • Gerade wenn Fahrradstraßen als Teil eines Verkehrskonzepts als neues Instrument eingeführt werden sollen, werden stadtweite intensive Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit dringend empfohlen. Anordnung und Beschilderung allein reichen keinesfalls.

 

 

5. Exkurs Echter Straße

 

Die Echter Straße ist aufgrund ihrer aktuellen baulichen Gegebenheiten (zu geringe Fahrbahnbreite an den Engstellen) nicht als Fahrradstraße geeignet. Die Anordnung einer isolierten Fahrradstraße von nur 380 m Länge widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Instrumentes Fahrradstraße.

Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit wird die Straßenverkehrsbehörde hier das neu verfügbare Verkehrszeichen VZ 277.1 (mehrspurige Fahrzeuge dürfen Fahrräder, Motorräder nicht überholen) anordnen. Verstöße dagegen können von der Polizei mit einem Bußgeld in Höhe von 70,00 € geahndet werden kann. Sowohl Polizei als auch Straßenverkehrsbehörde versprechen sich dadurch eine wirksame Entschleunigung des Verkehrs und eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit für die Radfahrenden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus nimmt Kenntnis

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