Entscheidungsvorlage - VO/0105/23

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit Datum vom 15.03.2022 wurde von den Fraktionen SPD, Bündnis 90 / Die Grünen, die Linke und Freie Wähler ein Antrag auf Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet Wegberg gestellt, siehe Anlage. Dieser Antrag wird im Grundsatz von Seiten der Verwaltung befürwortet, da eine mit allen Belangen zu vereinbarende Förderung der regenerativen Windenergie einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und eine Alternative zur Braunkohleverstromung darstellt.

 

Im Rahmen der allgemeinen Mitteilungsvorlagen am 24.05.2022 (VO/0101/22) und 23.08.2022 (VO/0134/22) wurde diesbezüglich bereits berichtet, dass zukünftig in Nordrhein-Westfalen die Flächenplanung für Windenergiegebiete vorrangig auf Ebene der Regionalplanung durch die Bezirksregierungen erfolgen soll.

 

Grundlage hierfür sind verschiedene Gesetzesinitiativen der aktuellen Bundesregierung wie beispielsweise das „Wind an Land Gesetz“ und das „Windenergieflächenbedarfsgesetz“. Die für die Steuerung der Windenergie relevanten Änderungen sind am 1. Februar 2023 in Kraft getreten.

Zur Umsetzung der Bundesgesetze und zum Ausbau der Erneuerbaren Energien erfolgt in NRW zum einem die Änderung des Landentwicklungsplan (LEP). Weiterhin bereitet die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Köln die Aufstellung eines neuen „Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien“ vor, womit alle regionalplanerisch notwendigen Vorgaben zu einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien in Regierungsbezirk Köln festgelegt werden.

 

Mit Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 17.04.2023 erfolgte die Frühzeitige Unterrichtung gemäß § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG), dass die Aufstellung des genannten Teilplanes vorbereitet wird. Im Zuge der Unterrichtung wurde gebeten bereits vorliegende Hinweise, die für die Teilplanaufstellung von Belang sind zu übermitteln. Zudem wurde mitgeteilt, dass dieser Informationsaustausch unabhängig von der Möglichkeit erfolgt, zu einem späteren Zeitpunkt im Beteiligungsverfahren nach § 9 Abs. 2 ROG zu den noch zu erstellenden Planentwurf Stellung zu nehmen. Hierzu erfolgt rechtzeitig ein gesondertes Anschreiben.

 

Die Verwaltung hat mit Schreiben vom 19.04.2023 insbesondere auf folgendes hingewiesen:

„.. mit dem oben genannten Schreiben haben Sie mich gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Raumordnungsgesetz frühzeitig über die geplante Aufstellung eines Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln unterrichtet. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreten Planunterlagen vorliegen, kann ich aus meiner Sicht nur die nachfolgenden allgemeinen Hinweise zur Planung geben:

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Bei der Aufstellung des Sachlichen Teilplanes bitte ich, die Darstellungen des Flächennutzungsplanes Wegberg zu berücksichtigen. Insbesondere die vorhandenen und geplanten Wohnbauflächen und die hieraus resultierenden Abstände sind evident.

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Mit Datum vom 31.08.2022 hatte ich ausführlich zur Neuaufstellung des Regionalplanes Köln Stellung genommen. Die hierin gemachten Aussagen bitte ich auch bei der Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energie zu berücksichtigen.(…)

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Der Rat der Stadt Wegberg hat zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen mehrere Aufstellungsbeschlüsse zu Änderungen des Flächennutzungsplanes und Aufstellung diesbezüglicher Bebauungspläne gefasst. Auch diese Planungsabsichten der Stadt Wegberg bitte ich bei Ihrer Planung zu beachten. (…)

Wie Sie in Ihrem Schreiben ausführen, dienen diese Hinweise lediglich dem Informationsaustausch, unabhängig von der Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt im Beteiligungsverfahren zu dem noch zu erstellenden Planentwurf – in Abhängigkeit von der Beschlusslage des Rates der Stadt Wegberg – Stellung zu nehmen. …“

 

Sobald das Beteiligungsverfahren nach § 9 Abs. 2 ROG läuft, wird die Verwaltung eine Entscheidungsvorlage für den Fachausschuss bezüglich der durch die Stadt Wegberg abzugebende Stellungnahme vorbereiten.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist frühestens nach Vorlage / Einführung des sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien eine Prüfung sinnvoll, ob neben den dann im sachlichen Teilplan festgesetzten Flächen, weitere Potentialflächen für Windenergieanlagen im Gemeindegebiet existieren und zusätzlich ausgewiesen werden können.

Sollte dies der Fall sein, gibt der mit oben genannten Bundesgesetzen neu eingeführte § 245e Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 249 BauGB den Kommunen die Möglichkeit mit einer sogenannten „Positivplanung“ Windenergie auf zusätzlichen Flächen im Gemeindegebiet zu ermöglichen, sofern die Grundzüge der Planung erhalten werden. Von der Wahrung der Grundzüge der bisherigen Planung ist regelmäßig auszugehen, wenn Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 Prozent der schon bislang dargestellten Flächen zusätzlich dargestellt werden.

Durch eine „Positivplanung“ wird im Flächennutzungsplan ein potentielles Windenergiegebiet als Sonderfläche mit entsprechender Zweckbestimmung festgesetzt. Hierbei handelt es sich folglich um eine formelle Flächennutzungsplanänderung mit dem bekannten Verfahrensablauf.

 

Aufgrund der dargestellten Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene sollte von einer Umsetzung des Antrages zurzeit abgesehen werden.

Zudem scheidet zum jetzigen Zeitpunkt eine Einleitung zur Ausweisung neuer Konzentrationszonen aufgrund der zwischenzeitlich geltenden Rechtslage aus Sicht der Verwaltung aus. Gemäß § 245e BauGB entfalten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in Flächennutzungsplänen deren angedachte Rechtswirkung nur, wenn der Plan (bzw. die Planänderung) bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Eine Flächennutzungsplanänderung zur Ausweisung neuer Konzentrationszonen ist bis zu diesem Termin nicht möglich.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt den gemeinsamen Antrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90 / Die Grünen, die Linke und Freie Wähler aufgrund der aktuellen Rechtslage ruhend zustellen.

Die Verwaltung wird beauftragt über den weiteren Fortgang des Verfahrens der Bezirksregierung Köln zur Aufstellung des sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zu berichten.

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Anlagen

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