Entscheidungsvorlage - VO/0112/23
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellung einer Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Beigeordneter / Dezernat II
- Finale Freigabe:
- Opwis, Sonja
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Vorberatung
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30.05.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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13.06.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Amtsperiode der amtierenden Schöffen für die Strafkammern beim Landgericht Mönchengladbach sowie für das gemeinschaftliche Schöffengericht beim Amtsgericht Mönchengladbach läuft am 31.12.2023 ab.
Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) stellt die Gemeinde in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf.
Die Stadt Wegberg hat eine Vorschlagsliste für die Strafkammern beim Landgericht Mönchengladbach und für das gemeinschaftliche Schöffengericht beim Amtsgericht Mönchengladbach zu erstellen. Für die Strafkammern beim Landgericht Mönchengladbach werden insgesamt 134 Hauptschöffen und 94 Ersatzschöffen und für das gemeinschaftliche Schöffengericht beim Amtsgericht Mönchengladbach 56 Hauptschöffen und 40 Ersatzschöffen benötigt.
Auf den zum Amtsgerichtsbezirk Erkelenz gehörenden Stadtbezirk Wegberg entfallen nach einer Mitteilung des Landgerichts Mönchengladbach vom 29.12.2022 für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028
13 Hauptschöffen.
Weiterhin regelt § 36 Absatz 4 S. 1 GVG, dass in die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen sind wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen bestimmt sind. Die Vorschlagsliste soll daher mindestens 26 Personen enthalten.
Nach einer öffentlichen Ausschreibung in der Rheinischen Post am 01.02.2023 sowie einem Aufruf auf der Internetseite der Stadt Wegberg haben sich 67 interessierte Personen (28 weibliche und 39 männliche) um die Aufnahme in die Vorschlagsliste beworben (Anlage 2). Die Namen und sonstigen nach den Verwaltungsvorschriften zum GVG erforderlichen Angaben zu den Bewerbern sind in der beiliegenden Aufstellung der interessierten Personen zusammengestellt (Anlage 1). Alle aufgeführten Personen haben sich um die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Schöffenwahl 2023 ausdrücklich beworben.
Eine Vorprüfung der Verwaltung hat Hinweise ergeben, die gegen die Eignung von 4 Bewerbungen sprechen; die möglichen Ausschlussgründe sind als Bemerkung in der Aufstellung der interessierten Personen zu den entsprechenden Bewerbungen vermerkt.
Die Verwaltung hat eine Vorschlagsliste (Anlage 3) vorbereitet, in die nur die ungeeigneten Bewerber und Bewerberinnen nicht aufgenommen wurden.
Über die Aufnahme in die Vorschlagsliste entscheidet der Rat in öffentlicher Sitzung auf Grundlage der geeigneten Bewerbungen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich (§ 36 Absatz 1 Satz 2 GVG).
Im Anschluss an die Beschlussfassung ist die Vorschlagsliste gem. § 36 Absatz 3 GVG eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen; der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. Auf die Einspruchsmöglichkeit nach § 37 GVG ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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3
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(wie Dokument)
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45,6 kB
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