Entscheidungsvorlage - VO/0068/23

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Aufstellung und Beratung des Doppelhaushaltes 2022/2023 wurde eine jährliche Erhöhung der Grundsteuer B um 50 Prozentpunkte festgelegt.

Diese Erhöhung sollte aber nicht direkt zu Beginn eines Kalenderjahres umgesetzt werden, sondern als mögliches Konsolidierungsinstrument in Abhängigkeit zur Entwicklung der Haushaltslage.

 

Wie bereits in der Vorlage zum Jahresabschluss dargestellt, ist das Ergebnis aus 2022 aufgrund fehlender wesentlicher Abschlussbuchungen noch nicht ermittelbar.

 

Für das Jahr 2023 sind folgende Trends wahrscheinlich:

 

-          Weniger-Erträge aus Abwassergebühren infolge der Neuberechnung

-          Steigende Zinslasten aufgrund im Vergleich zum Planungszeitpunkt angestiegener Zinsen

-          Das Personalkostenbudget würde trotz neuem Tarifabschluss ausreichen

-          Geplante Erträge aus Grundstücksverkäufen sind 2023 nicht realisierbar

-          Bei den Baukosten sollte eher ein Abwärtstrend eintreten

-          Erneut bleiben die tatsächlichen Investitionsauszahlungen weit hinter den Planungen zurück

 

Gemäß § 25 Absatz 3 Grundsteuergesetz ist eine Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B bis zum 30. Juni eines Jahres möglich.

 

Sollte eine Anhebung der Grundsteuer B aufgrund des vorläufig ermittelten Jahresergebnisses notwendig werden, müssten Änderungsbescheide an alle Eigentümer/innen versendet werden.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Die zu erwartenden Mehrerträge sind bereits im Rahmen der Haushaltsaufstellung berücksichtig worden.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Ein Beschluss soll im Anschluss an die Beratung erfolgen. Gegebenenfalls ist über den nachfolgenden Beschlussvorschlag abzustimmen:

 

 

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B mit der (in der Anlage) angefügten Änderungssatzung.

 

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Anlagen

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