Entscheidungsvorlage - VO/0108/23
Grunddaten
- Betreff:
-
Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen nach dem § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) hier: Verbindliche Anliegerversammlung/alternatives Beteiligungsverfahren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften (WBVL)
|
Vorberatung
|
|
|
|
16.05.2023
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Wegberg
|
Entscheidung
|
|
|
|
13.06.2023
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 8 KAG und der hierzu von der Stadt erlassenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen werden für die Verbesserung mit Ausnahme bloßer Sanierungsarbeiten von den Anliegern Beiträge verlangt. Dabei sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Ausbaumaßnahme dienen und als Gegenleistung für die gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhoben werden.
An dieser Systematik der generellen Kostenbeteiligung der Anlieger (Grundstückseigentümer) bei Straßenausbaumaßnahmen hat sich trotz einiger Bemühungen zur Abschaffung der entsprechenden Bestimmungen des KAG mit der Konsequenz „Wegfall der Beitragspflicht“ bislang nicht geändert.
Zur Entlastung der Beitragspflichtigen mit einer Reduzierung der Kostenbeteiligung auf null gibt es derzeit die „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“, aus der für die Gemeinden ein 100%iger Zuschuss in Höhe des umlagefähigen Aufwandes des ursprünglichen Beitragsanteils der Anlieger gewährt wird. Das Land NRW als Fördergeber finanziert damit die vollständige Entlastung der Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen (Anliegerbeiträge).
Beitragsfähige Straßenausbaumaßnahmen sind in diesem Verfahren durch Beitragsbescheide für jedes Grundstück mit den Eigentümern „abzurechnen“ und, mit Hinweis auf die Förderung, mit 0,00 € Kostenbeteiligung festzusetzen.
Zur Planung und vorzeitigen Information des Bürgers zu Straßenausbaumaßnahmen ist nach § 8a KAG ein Straßen- und Wegekonzept vom Rat beraten und beschlossen worden. Dies wird in der kommenden Ratssitzung am 13.06.2023 fortgeschrieben.
Soweit in diesem Konzept dem Grunde nach beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen enthalten sind, besteht eine Verpflichtung der Gemeinde, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer (sog. Verbindliche Anliegerversammlung) durchzuführen. In der Anliegerversammlung sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustellen und ggfls. Alternativen im Ausbauzustand aufzuzeigen. Über das Ergebnis der Versammlung ist der Rat vor Beschlussfassung über die konkrete Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme zu informieren. Die Rechtmäßigkeit eines, nach Durchführung der Maßnahme, zu erlassenen Bescheides bleibt von der Erfüllung der Pflicht zur Durchführung einer Anliegerversammlung unberührt.
Nach § 8a KAG kann von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung abgesehen werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnahme handelt. In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss des Rates durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden.
Bei der Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch den Austausch von Mast und Leuchtkörper in LED-Technik ohne weitere Verbesserungen der Straße handelt es sich, gemessen an den Gesamtkosten eines Vollausbaus, um eine solche geringfügige Baumaßnahme, für die grundsätzlich Beiträge zu erheben und durch Bescheid (derzeit mit 0,00 €) festzusetzen ist.
In der Praxis hat es sich bewährt, bei den geringfügigen Baumaßnahmen (Ausbaukosten ./. Umlagefähiger Aufwand) und der doch hohen Anzahl von betroffenen Grundstückseigentümerinnen und –eigentümern von der gesetzlichen Ausnahmeregelung zur Anliegerversammlung Gebrauch zu machen und vor der Durchführung der Erneuerung der Straßenbeleuchtung eine ausführliche schriftliche Information an die Anlieger zu versenden. Das Beteiligungsverfahren mittels schriftlicher Information trägt auch zu einer erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands bei.
In 2024 sind bereits 12 Maßnahmen (s. Straßen- und Wegekonzept VO/0087/23 zur Ratssitzung am 13.06.2023) vorgesehen.
Seitens der Verwaltung ist eine Beteiligung über das neu eingerichtete Bürgerportal auf der städtischen Homepage geplant. Hier können alle notwendigen Informationen hinterlegt und transparent für den Anlieger einsehbar gemacht werden. Über das Portal kann der Anlieger dann Anregungen oder Fragen stellen, die direkt vom Sachbearbeiter beantwortet werden können.
Ein Hinweis über die Verfügbarkeit der Informationsmaterialien erfolgt in Form eines kleinen Flyers im Briefkasten des Anliegers.
Aufgrund der faktischen Beitragsfreiheit und der Einfachheit der Maßnahme (Austausch der Beleuchtungsanlage) wird es erfahrungsgemäß nach einem umfassenden Informationsschreiben nur vereinzelte Rückfragen geben.
Um von der Ausnahmeregelung, Bürgerinformation statt Anliegerversammlung, Gebrauch machen zu können ist ein Beschluss des Rates der Stadt Wegberg notwendig.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, der Rat möge die Verwaltung ermächtigen für zukünftige, nur die Umrüstung und Erneuerung der Straßenbeleuchtung betreffende, Abrechnungsverfahren den beschriebenen Ablauf über das Bürgerportal zu nutzen.
Alternativ wären Präsenzveranstaltungen mit den Anliegern durchzuführen oder nur detaillierte ausgearbeitete Schriftstücke an die Anlieger zu versenden.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergabe und Liegenschaften empfiehlt dem Rat zu beschließen, die Verwaltung, im Falle eines Straßenbeleuchtungsausbaus, zu ermächtigen, gem. § 8a Absatz 3 KAG von der Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen. Künftig sollen für beitragsfähige Maßnahmen im Bereich der Umrüstung der Straßenbeleuchtung keine Anliegerversammlungen durchgeführt, sondern entsprechende Maßnahmen über das Bürgerportal der Stadt Wegberg abgebildet werden. Der Hinweis über die Beteiligung erfolgt postalisch an die jeweiligen Anlieger.
