Entscheidungsvorlage - VO/0131/23
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen - Erneuerbare Energien: Städtische Stellungnahme im laufenden Beteiligungsverfahren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Bieker, Daniel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften (WBVL)
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Entscheidung
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25.07.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 2. Juni 2023 beschlossen, den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu ändern und die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen.
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs vom 23. Juni 2023 – 28. Juli 2023 können Bürgerinnen und Bürger und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zum Entwurf der Änderungen des LEP NRW, zur Planbegründung und zum Umweltbericht gemäß § 13 des Landesplanungsgesetzes und § 9 des Raumordnungsgesetzes Stellung nehmen.
Gemäß öffentlicher Bekanntmachung im Ministerialblatt sind mit Ablauf der o. g. Frist alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die zugehörigen Informationen und Unterlagen können auf „Beteiligung NRW“ öffentlich eingesehen werden (https://beteiligung.nrw.de/portal/rpv/beteiligung/themen/1003167).
Gemäß § 5 Abs. 1 Punkt f) der aktuellen Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse entscheidet der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergabe und Liegenschaften über Stellungnahmen der Stadt bei Planungen anderer Träger wie bspw. der Landesplanung, wenn Belange der Stadt berührt sind bzw. durch die vorgelegte Planung Auswirkungen auf das Stadtgebiet zu erwarten sind. Dies ist beim vorgelegten Entwurf zur zweiten Änderung des Landesentwicklungsplanes gegeben.
Durch den Landesentwicklungsplan werden für das Land Nordrhein-Westfalen Ziele und Grundsätze zur räumlichen Planung entsprechend Raumordnungsgesetz festgelegt. Hierbei handelt es sich um übergeordnete Ziele und Grundsätze welche im Wesentlich textlich beschrieben und begründet werden. Eine zeichnerische Darstellung erfolgt lediglich als Übersicht im Maßstab 1:300.000 und stellt neben der Kennzeichnung von Ober-, Mittel- und Grundzentren nur landesbedeutsame Vorhaben und Gebiete zum Schutz der Natur und des Wassers sowie Überschwemmungsgebiete da. Siedlungsräume, Freiräume, Grünzüge etc. werden hierbei nur nachrichtlich dargestellt.
Mit der nun beabsichtigten zweiten Änderung des LEP NRW werden im Teil 10 „Energieversorgung“ für den erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien Ziele und Grundsätze geändert sowie Neue festgelegt. Die Änderungen und Ergänzungen nebst zugehörigen Erläuterungen und Begründungen wurden durch die Landesregierung übersichtlich in einer Synopse dargestellt, siehe Anlage 1.
Die im Rahmen der Änderung betroffenen Ziele und Grundsätze werden im Folgenden in der geplanten Ausformulierung der Änderung aufgeführt:
Ziel 10.2-2 | Vorranggebiete für die Windenergienutzung
Für Nordrhein-Westfalen sind insgesamt mindestens 1,8 Prozent der Landesfläche planerisch für die Windenergie festzulegen. Dazu sind in den sechs Planungsregionen Bereiche für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen (Windenergiebereiche) in mindestens folgendem Umfang festzulegen: Planungsregion Arnsberg: 13.186 ha Planungsregion Detmold: 13.888 ha Planungsregion Düsseldorf: 4.151 ha Planungsregion Köln: 15.682 ha Planungsregion Münster: 12.670 ha Planungsregion des Regionalverbandes Ruhr: 2.036 ha Diese Vorranggebiete sind als Rotor-außerhalb-Flächen festzulegen |
Ziel 10.2-3 | Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen mit Windenergiebereichen
Mit den nach Ziel 10.2-2 festgelegten Windenergiebereichen sind Höhenbeschränkungen nicht vereinbar |
Grundsatz 10.2-5 | Landes- und Regionalplanänderungen parallel durchführen und abschließen
Die Regionalplanverfahren zur Festlegung der Flächenziele sollen parallel zur Änderung des Landesentwicklungsplans geführt werden. Insbesondere soll die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 ROG bereits 2024 abgeschlossen sein, um die Rechtsfolgen des §245 e Abs. 4 BauGB bereits in 2024 zu ermöglichen. 2025 sollen die Verfahren abgeschlossen sein. |
Ziel 10.2-6 | Windenergienutzung in Waldbereichen
Regionalplanerisch festgelegte Waldbereiche können für die Windenergienutzung in Anspruch genommen werden, sofern es sich um Nadelwald handelt. Ausgenommen hiervon sind Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturwaldzellen sowie Natura 2000-Gebiete. |
Grundsatz 10.2-7 | Windenergienutzung in waldarmen Gemeinden
In waldarmen Gemeinden (unter 20% Waldanteil im Gemeindegebiet) soll in den regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen auf die Festlegung von Windenergiegebieten verzichtet werden. |
Ziel 10.2-8 | Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Natur
Abweichend von den Zielen 7.2-2 und 7.2-3 dürfen Vorranggebiete für die Windenergienutzung auch in Bereichen für den Schutz der Natur festgelegt werden, soweit es sich dabei nicht um Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationale Naturmonumente oder Nationalparke handelt. |
Grundsatz 10.2-9 | Berücksichtigung bestehender Windenergiestandorte und kommunaler Windenergieplanungen
Bei der Festlegung von Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2-2 sollen geeignete Windenergiestandorte und geeignete Windenergieplanungen der Kommunen berücksichtigt werden. |
Ziel 10.2-10 | Monitoring der Windenergiebereiche
Die Windenergiebereiche sind im Hinblick auf technische Entwicklungen und die Ausnutzbarkeit zur Energieerzeugung turnusmäßig zu prüfen und fortzuschreiben. |
Grundsatz 10.2-11 | Inanspruchnahme von Kommunen mit Windenergiebereichen
Bei der regionalplanerischen Festlegung von Windenergiebereichen sind die Belange der betroffenen Kommunen besonders in den Blick zu nehmen. |
Ziel 10.2-12 | Windenergienutzung in Industrie- und Gewerbegebieten
In Industrie- und Gewerbegebieten ist die Inanspruchnahme von geeigneten Flächen für die Windenergienutzung zu prüfen. Dabei ist die Windenergienutzung als eine arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung zu ermöglichen, um gleichzeitig eine möglichst effiziente Flächennutzung sicherzustellen und eine weitere Ausweisung von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen zu vermeiden. |
Ziel 10.2-13 | Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum
Der Zubau von Windenergieanlagen erfolgt in Nordrhein-Westfalen zukünftig in Windenergiebereichen gemäß Ziel 10.2-2 sowie auf Sonderbauflächen, in Sondergebieten und mit diesen vergleichbaren Ausweisungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Die Träger der Regionalplanung sind gehalten, diese Windenergiebereiche im erforderlichen Umfang bis 2025 festzulegen. Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des Landesentwicklungsplans in der Fassung vom XX. XX. 2023 angepassten jeweiligen Regionalplanung (Übergangszeitraum) erfolgt der Zubau von Windenergieanlagen auf den Flächen, die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen. Soweit solche Konzepte noch nicht vorliegen, sind große zusammenhängende für die Windenergie geeignete Flächen (Kernpotenzialflächen) für den Windenergieausbau zu nutzen. Diese Flächen eignen sich mangels raumordnungsrechtlicher Restriktion und der Möglichkeit zur Konzentration des Windenergieausbaus besonders zur planerischen Übernahme in die Regionalplanung. Außerhalb dieser Flächen widerspricht der Zubau in der Übergangszeit dem Steuerungsziel, soweit dieses nicht anderweitig gewahrt ist. Einem raumbedeutsamen Anlagenzubau außerhalb der vorbezeichneten Gebiete soll während des Übergangszeitraums im begründeten Einzelfall jeweils mit Maßnahmen des Raumordnungsrechts (§§ 12 des Raumordnungsgesetzes, 36 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen) begegnet werden. |
Ziel 10.2-14 | Raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum
Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen ist im Freiraum mit Ausnahme von regionalplanerisch festgelegten Waldbereichen und Bereichen zum Schutz der Natur möglich, wenn der jeweilige Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist. Dabei ist dem überragenden öffentlichen Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien Rechnung zu tragen. |
Ziel 10.2-15 | Inanspruchnahme von hochwertigen Ackerböden für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie
Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen auf hochwertigen Ackerböden darf nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen. |
Grundsatz 10.2-16 | Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Kernräumen für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie
Regional- oder Bauleitplanung für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen soll in landwirtschaftlichen Kernräumen nur für Agri-Photovoltaikanlagen erfolgen. |
Grundsatz 10.2-17 | Besonders geeignete Standorte für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergie im Freiraum
Für raumbedeutsame Freiflächen-Solarenergieanlagen im Freiraum sollen vorzugsweise geeignete Brachflächen, geeignete Halden und Deponien, geeignete Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten, künstliche und erheblich veränderte Oberflächengewässer oder Windenergiebereiche, sofern dies mit der Vorrangfunktion dieser Bereiche vereinbar ist, genutzt werden.
Des Weiteren sollen vorzugsweise Flächen bis zu einer Entfernung von 500 m von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen genutzt werden. Dabei soll die Anlagenausweisung vorrangig entlang von Bundesfernstraßen und überregionalen Schienenwegen erfolgen. Entlang von allen anderen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Schienenwegen sowie angrenzend an den Siedlungsraum sollen dagegen vorzugweise nur Flächen bis zu einer Entfernung von 200 m genutzt werden. Prioritär sollte die Anlagenausweisung nicht singulär im Freiraum erfolgen, sondern beginnend von der Infrastrukturanlage oder im Zusammenhang mit einer baulichen Nutzung und dabei die Belange landwirtschaftlicher Betriebe berücksichtigen. Auf den besonderen Schutz landwirtschaftlicher Flächen mit hochwertigen Ackerböden im Ziel 10.2-15 und den in der Abwägung zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Kernräumen im Grundsatz 10.2- 16 wird verwiesen. |
Grundsatz 10.2-18 | Freiflächen-Solarenergie im Siedlungsraum
Bauleitplanung soll die Freiflächen-Solarenergienutzung im Siedlungsraum als arrondierende, den anderen gewerblichen und industriellen Nutzungen untergeordnete Nutzung unterstützen. |
Durch diese geänderten und neuen Ziele soll einerseits die Grundlage für die schnelle Umsetzung des Windflächenbedarfsgesetzes des Bundes gelegt, andererseits soll die Flächenkulisse für Freiflächen-Photovoltaikanlagen maßvoll erweitert werden.
Mit der aktuellen Änderung des LEP NRW werden keine zeichnerischen Darstellungen vorgelegt bzw. angepasst. Als Grundlage für die textlichen Ziele und Grundsätze wurde jedoch durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) eine Flächenanalyse erstellt, die die Flächenpotentiale für Windenergienutzung und ihre regionale Verteilung im Land untersucht. Auf dieser Flächenanalyse basiert unter anderem die Verteilung des Umfangs der erforderlichen Windenergiebereiche auf die sechs Planungsregionen in NRW (Ziel 10.2-2 neu). Zu beachten ist bei der Flächenanalyse, dass diese eine landesweite Perspektive darstellt und somit keine regionalen Besonderheiten bspw. in Bezug auf eine technische Umsetzbarkeit vor Ort geben kann. In der Zusammenfassung der Ergebnisse der Flächenanalyse ist daher folgendes aufgeführt:
„Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, dass das Flächenpotenzial für die Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen unter Annahme möglichst realistischer Rahmenbedingungen ausreichend groß ist, um die Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes zu erfüllen. Bei der Umsetzung des für NRW vorgegebenen Flächenbeitragswertes von 1,8 % der Landesfläche verbleibt ein Handlungs- und Gestaltungsspielraum für die Regionalplanung, um eigene regionsspezifische Konzepte zu entwickeln und weitere planerische Erwägungen zu berücksichtigen. […]
Bei der Interpretation der Ergebnisse muss die landesweite Perspektive der Flächenanalyse und der damit verbundene Abstraktionsgrad berücksichtigt werden. Die Untersuchungsergebnisse ermöglichen fachlich fundierte und belastbare Aussagen über das landesweite Flächenpotenzial und die regionale Verteilung der Potenziale in NRW. Durch die pauschale Bewertung von Ausschlusskriterien ohne Berücksichtigung von Einzelfällen und lokalen Besonderheiten gilt dies aber nur eingeschränkt für eine kleinräumige Betrachtung konkreter Flächen oder Projektplanungen. Die Flächenanalyse Windenergie NRW hat nicht den Charakter detaillierter Standortgutachten und kann Analysen auf lokaler Ebene oder projektbezogene Untersuchungen entsprechend nicht ersetzen. Sie hat zudem keine Auswirkungen auf konkrete Planungs- oder Genehmigungsverfahren vor Ort.“
Die gewählten Ausschlusskriterien und die jeweils berücksichtigten Abstandsbereiche können dem Kapitel 2 „Methodik der Flächenanalyse“ und hier insbesondere der Tabelle 1 auf Seite 10 der Flächenanalyse entnommen werden. Auf Seite 47 der Flächenanalyse ist mit Abbildung 9 eine Darstellung als Fazit der harten Ausschlusskriterien dargestellt. Auf dieser sind Potentialflächen in grün dargestellt und die Ausschlussflächen in grau. Die dargestellten Potentialflächen ergeben ca. 3,7 % der Landesfläche und sind somit gut doppelt so umfangreich wie die gemäß Windflächenbedarfsgesetzes erforderlichen Landesfläche von 1,8 %.
Aufgrund der oben erwähnten Hinweise zur landesweiten Betrachtungsperspektive können die dargestellten Bereiche in der Abbildung 9 nicht als tatsächlich nutzbare Windenergiebereiche angesehen werden, da hierzu zusätzlich bspw. kleinräumige Betrachtungen der konkreten Flächen in Bezug auf lokale Besonderheiten und technische Umsetzung erfolgen müsste. Zur Verdeutlichung der gegebenenfalls im Stadtgebiet Wegberg vorhandenen Potentiale wurde trotzdem die Stadtgrenzen auf die Abbildung „gelegt“. Das „hochskalierte“ Ergebnis kann der Anlage 2 zu dieser Vorlage entnommen werden.
Für das Stadtgebiet ergeben sich demnach – vorbehaltlich der erforderlichen Detailuntersuchungen in den weiteren Planungsebenen - vier potentielle neue Windenergiebereiche. Hierbei handelt es sich um eine mögliche Erweiterung der Konzentrationszone in Petersholz in östliche Richtung (1). Um eine Fläche südwestlich von Merbeck (2), eine kleine Fläche im Bereich der Eisenbahntrasse zwischen Wegberg und Arsbeck (3) sowie um eine größere Fläche im Süd-Westen von Uevekoven angrenzend an den Tüschenbroicher Wald (4).
Einschätzung der Verwaltung
Die Verwaltung begrüßt die vorgesehene zweite Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen mit der dem überragenden öffentlichen Interesse der erneuerbaren Energien nach § 2 EEG Rechnung getragen wird. Insbesondere die vorgesehene schnelle Umsetzung der Flächenziele des Windflächenbedarfsgesetzes bis ins Jahr 2025 ist hervorzuheben. In NRW sollen die Flächenziele somit bereits sieben Jahre vor der im Bundesgesetz vorgeschrieben Frist in den jeweiligen Regionalplänen festgeschrieben werden.
Durch die Neuformulierung des Ziel 10.2-3 „Unvereinbarkeit von Höhenbeschränkungen“ wurde das alte Ziel 10.2-3 „Abstand von Bereichen/Flächen für Windenergieanlage“ ersatzlos gestrichen. Dies bedeutet das der bisherige planerische Vorsorgeabstand von 1.500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten landesplanerisch nicht mehr vorgesehen werden muss.
Für eine Beurteilung der konkret für das Stadtgebiet Wegberg möglichen Potentialflächen muss jedoch als nächster Schritt die Ausarbeitung des sachlichen Teilplans „Erneuerbare Energien“ zum Regionalplan Köln abgewartet werden. Wie bereits in der Sitzung vom am 16.05.2023 des Fachausschusses berichtet, erfolgte im April 2023 durch die Bezirksregierung Köln die frühzeitige Unterrichtung zur Vorbereitung der Aufstellung dieses Teilplans. Seit dieser Unterrichtung sind hierzu keine weiteren Schreiben bei der Stadt eingegangen. Die Verwaltung wird über den weiteren Verfahrensablauf berichten und eine mögliche städtische Stellungnahme dem Fachausschuss zur Entscheidung vorlegen.
Neben der zügigen Umsetzung zur Ausweisung von Windenergiebereichen wird seitens der Verwaltung die vorgesehene Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächen-Solarenergie begrüßt. Auch für das Stadtgebiet kann dies zu einer verstärkten Bereitstellung von Anlagen zur Erzeugung von grünen Solarstrom führen.
Aus den genannten Gründen sollte aus Sicht der Verwaltung daher eine kurze, allgemeine und die zweite Änderung des LEP NRW befürwortende Stellungnahme im Verfahren eingereicht werden. In Bezug auf die in der Flächenanalyse dargestellten Potentialflächen kann eine positive Haltung zu einer gewünschten Übernahme in die Regionalplanung der Bezirksregierung Köln zum Ausdruck gebracht werden.
Mit Ziel 10.2-13 soll die Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum, d.h. bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage des geänderten LEP NRW angepassten Regionalplanung, gelenkt werden. Hierzu sind bereits vor dem formellen Aufstellungsbeschluss die Flächen, welche die Regionalplanungsträger in ihren Planentwürfen vorsehen für den Zubau von Windenergieanlagen zu beachten. Eine eigene städtische Ausweisung / Erweiterung von Konzentrationszonen bzw. Positivflächen für Windenergie ist gemäß diesem Ziel somit nicht zulässig. Die Grundlage für ein entsprechendes Einschreiten gegen raumbedeutsame Maßnahmen bildet hierbei §12 des Raumordnungsgesetzes und § 36 des Landesplanungsgesetzes. Durch dieses Ziel will der Landesgesetzgeber eine gerechte bzw. ausgewogene Verteilung der Ausbauziele auf die einzelnen Planungsregionen, den Vorgaben zur Austarierung der Ausbauziele mit naturschutzrechtlichen Belangen und dem Grundsatz der Vermeidung übermäßiger Belastung einzelner Kommunen und deren Einwohner erreichen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung im Verfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen eine befürwortende Stellungnahme abzugeben und keine Anregungen zur Änderung des vorliegenden Entwurfes der Landesregierung vorzubringen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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