Entscheidungsvorlage - VO/0142/23
Grunddaten
- Betreff:
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Sondergebiet Krematorium: Weitere Vorgehensweise zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zur Aufstellung des Bebauungsplans I-51
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Bieker, Daniel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften (WBVL)
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22.08.2023
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Erledigt
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Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften (WBVL)
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Entscheidung
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26.09.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Beschluss des Rates der Stadt Wegberg vom 07.12.2021 wurden Beschlüsse zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes I-51, Wegberg – Sondergebiet Krematorium, gefasst.
Im Zuge der Beratung zur Vorlage VO/0224/22 bezüglich der Vermarktung der für das Krematorium vorgesehenen Friedhofserweiterungsfläche wurde die Verwaltung beauftragt zur Schaffung von Planungsrecht mit einem Investor zusammenzuarbeiten. Der Investor sollte hierbei auch alle Vorarbeiten zur Bauleitplanung leisten.
Im Rahmen der Investorensuche zeigte sich nun, dass ein einfacher Vermarktungsauftrag an die städtische Liegenschaftsabteilung zum jetzigen Zeitpunkt der Bauleitplanverfahren aufgrund der Komplexität des Themas und der rechtlichen Grundlagen gemäß dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) nicht ausreicht.
In NRW dürfen Einäscherungen nur in der Feuerbestattungsanlage eines Friedhofsträgers oder eines durch ihn autorisierten Übernehmers vorgenommen werden (§ 15 Absatz 4 Bestattungsgesetz – BestG NRW).
Wenn eine Kommune die Errichtung und den Betrieb eines Krematoriums auf ein Privatunternehmen übertragen will, geschieht dies durch einen sog. Übernahmevertrag / Betreibervertrag. Die Übertragung darf nur widerruflich erfolgen und der Vertrag bedarf der (vorherigen) Zustimmung der Kreisordnungsbehörde (§ 1 Absatz 7 i. V. m. § 2 Absatz 1 Satz 2 BestG NRW). Vergaberechtlich setzt ein solcher Vertrag zudem eine öffentliche Ausschreibung voraus.
Diese gesetzliche Konstruktion hat zur Folge, dass die Kosten der Einäscherung als Friedhofsgebühren im Einvernehmen mit der übernehmenden Stelle zu kalkulieren sind (§ 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 BestG NRW).
Da niemand in der Verwaltung das notwendige Fachwissen hat, um die Ausschreibung für die Errichtung und den Betrieb eines Krematoriums vorzubereiten, ist es sowohl aus Sicht der Kreisordnungsbehörde als auch aus Sicht der Verwaltung zwingend erforderlich, dafür externe Expertise in Anspruch zu nehmen.
Dies betrifft jedoch erst das Verfahren nach Schaffung des vorbereitenden Baurechtes durch die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Aufgrund der Vorgaben § 1 Absatz 2 BestG NRW dürfen nur Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, [dürfen] Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen anlegen und unterhalten (Friedhofsträger).
Daher ist aus Sicht der Verwaltung die bisher vorgesehene Übertragung der Planungsleistungen zur Bauleitplanung an einen Investor zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Die Verwaltung beabsichtig daher für die kommenden Jahre Haushaltsmittel in Höhe von 50.000,- € zur Beauftragung eines Planungsbüros für die Bauleitplanung sowie für ggf. erforderliche Fachgutachten anzumelden.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Es entstehen in den kommenden Jahren geschätzte Kosten von 50.000,- € für die erforderlichen Planungskosten zur Bauleitplanung. Diese werden für den kommenden Haushalt für die Jahre 2024 bis 2026 bei der Haushaltsstelle 090102 / 527923 „Kommunale Bauleitplanung / Planungskosten (Planungsbüro) angemeldet.
Alternativen:
Keine
