Entscheidungsvorlage - VO/0168/23

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Anpassung der Tarif-Gegenstände 3 und 12 der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wegberg aus folgenden Gründen zwingend notwendig:

 

1. Im August 2023 startet bei der Bauaufsicht die Digitalisierung der Papierakten für bestehende bauliche Anlagen. In Zukunft ist es daher möglich die Digitalisate, d.h. die kompletten digitalen Bauakten, den berechtigten Personen zur Verfügung zu stellen.

Hierfür gibt es zurzeit noch keinen entsprechenden Tarifgegenstand im Gebührentarif (künftig: Nr. 12 c).

 

2. Der bisherige Tarif-Gegenstand Nr. 12. a) beinhaltet nur den Begriff „Auskünfte“. Für die reine Gewährung einer

Akteneinsicht (ohne – zusätzliche – Auskunft durch städtisches Personal) gibt es bisher keinen Tarif-Gegenstand..

 

3. Zudem fehlt in der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wegberg ein Tarif-Gegenstand für die Anfertigung von Scans. Hierzu wird eine Neufassung des Tarif-Gegenstandes Nr. 3 vorgeschlagen.

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt,

der Rat beschließt die nachstehende Zweite Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wegberg:

 

Zweite Änderungssatzung

zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wegbergvom

 

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW.S. 490), und der §§ 1,2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV.NRW. S. 233), seiner Sitzung am 5. September 2023 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

 

 

Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wegberg vom 26. Oktober 2016, zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 23. September 2021, wird wie folgt geändert:

 

Die Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wegberg wird wie folgt geändert:

 

1. Der Tarif-Gegenstand Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

 

„3. Anfertigen von Scans und Bereitstellen von Dateien

 

a) Scan

 

 

 

im Format DIN A4

 

DIN A3 bzw. Breite < 420mm

 

0,50 €

 

1,00 €

 

 

im Format DIN A2 bzw. Breite > 420 mm & < 594 mm

 

 

5,00 €

 

 

im Format DIN A1 bzw. Breite > 594 mm & < 841 mm

 

 

7,00 €

 

 

im Format DIN A0 und größer bzw. Breite

> 841 mm

 

 

10,00 €

 

 

 

 

b) zusätzlicher Zeitaufwand für die Übersendung von erstellten Scans per E-Mail oder auf einem Datenträger

je angefangene fünf Minuten

 

 

5,00 €

 

 

 

c) Zusätzlicher Zeitaufwand für die Zurverfügungstellung von erstellten Scans auf einem Cloud-Server inkl. Versand der Zugangsdaten per E-Mail

je angefangene fünf Minuten

 

 

 

 

5,00 €“

 

 

 

2. Der Tarif-Gegenstand Nr. 12 wird wie folgt neu gefasst:

 

„12. Bauakten

 

 

a) Bereitstellen analoger und/oder digitaler Bauakten und Gewährung der Einsichtnahme im Rathaus durch berechtigte Person pauschal

Hinweis: für das Anfertigen von Scans, Kopien, Lichtpausen etc. entstehen Gebühren nach Tarif-Gegenstand 1., 2. und/oder 3.

Das eigenständige Fotografieren der Unterlagen ist kostenlos.

 

 

 

 

56,80 €

 

b) Auskünfte, die eine Einsichtnahme des Sachbearbeiters in die Bauakte erfordern

Grundgebühr

Zzgl. bei höherem Zeitaufwand für die Auskunftserteilung (Arbeiten über eine halbe Arbeitsstunde) je angefangene Viertelstunde

 

 

28,40 €

 

 

14,20 €

 

c) Digitalisierung von analogen Bauakten und Zurverfügungstellung der Dateien auf einem Cloud-Server inkl. Versand der Zugangsdaten per Email.

Hinweis: Die digitalen Bauakten können je nach Größe des Objektes und Anzahl der vorhandenen Vorgänge aus mehreren Dateien bestehen. In diesem Fall ist die Gesamtzahl der Seiten der Bauakte für die Höhe der Gebühr maßgeblich.

 

Grundgebühr pro digitale Bauakte (mit bis zu 50 Seiten)

Zzgl. Gebühr je weitere angefangene 50 Seiten pro digitaler Bauakte“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

56,80 €

 

5,00 €

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 16. September 2023in Kraft.

 

 

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