Mitteilungsvorlage - VO/0165/23
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der CDU-Fraktion vom 23.05.2023 gemäß § 2 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wegberg hier: Verzicht auf Standgebühren für die Sonderveranstaltungen After Work Markt der Werbegemeinschaft im Jahre 2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Kenntnisnahme
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29.08.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Antrag vom 23.05.2023 beantragte die CDU Fraktion nach § 2 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wegberg:
„Der Rat möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, auf die Standgebühren der Sonderveranstaltung After-Work Markt, ausgerichtet durch die Werbegemeinschaft Wegberg, für das Jahr 2023 zu verzichten.“
Die Stadt Wegberg hat als Ordnungsbehörde unter anderem auch die bundesweit geltende Gewerbeordnung zu beachten und für deren Einhaltung zu sorgen. Diese Aufgabe ist ihr als sogenannte Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 Absatz 2 der Gemeindeordnung NRW) übertragen. Genehmigungen nach der Gewerbeordnung sind ähnlich wie Genehmigungen nach der Bauordnung klassische Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Gebührenfestsetzung ist in Landesgesetzen, nämlich im Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW) und in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) geregelt.
Für die dort verankerten gebührenpflichtigen Amtshandlungen ist die Gebührenfestsetzung (Teil der Kostenentscheidung) verpflichtend. Einen Gestaltungsspielraum hat die Behörde lediglich bei der Gebührenbemessung, und da auch nur bei sogenannten Rahmengebühren, siehe § 9 GebG.
Für die Festsetzung einer Marktveranstaltung (§ 69 GewO) sieht der Allg. Gebührentarif der AVerwGebO NRW in der Tarifstelle 12.13.1 eine
(Rahmen-)Gebühr von 50 bis 3.000 € vor.
Die Marktfestsetzungsgebühr ist vom Antragsteller (= Veranstalter), hier: von der antragstellenden Werbegemeinschaft Wegberg, zu zahlen. Ob und inwieweit der Veranstalter diese Gebühr auf die am Markt Teilnehmenden umlegt, bleibt allein ihm überlassen.
Die Ordnungsbehörde hat vorliegend das Engagement der Werbegemeinschaft für die beiden Termine 11.08.2023 und 08.09.2023 mit überdurchschnittlichem Zeit- und mehrfachem Beratungsaufwand unterstützt. So lag z. B. der Verwaltung ein erster (nicht bescheidungsfähiger) Antrag erst am 04.07.2023 vor. Insbesondere die Vereinbarkeit mit dem Wochenmarkt der Stadt (zunächst wollte kaum einer der Wochenmarktbeschicker an den sich zeitlich anschließenden Veranstaltungen der Werbegemeinschaft teilnehmen) erforderte hohen Besprechungs- und Koordinierungsaufwand.
Gleichwohl hat die Ordnungsbehörde die Rahmengebühr so gering wie möglich angesetzt, und zwar mit der Mindesthöhe von 50 € pro Termin.
Ein Ratsbeschluss, auf die Marktfestsetzungsgebühr gänzlich zu verzichten, wäre hingegen rechtswidrig.
Anlagen
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1
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öffentlich
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