Entscheidungsvorlage - VO/0143/23

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 22.01.2023 hat der Eigentümer einer östlich zur Ortslage Tüschenbroich bzw. nördlich zum Schloss Tüschenbroich angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche einen Antrag (siehe Anlage 1) gestellt. Ziel des Antrages ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen. Eine Übernahme der Planungskosten wird durch den Antragsteller zugesichert.

 

Das betroffene Grundstück hat eine Größe von ca. 0,3 ha. Aufgrund der geringen Größe, ihres Zuschnitts und ihrer Lage zwischen zwei Straßen kann die beantragte Fläche mit modernen landwirtschaftlichen Maschinen nicht mehr bewirtschaftet werden. Die derzeitige bzw. die beabsichtigte Darstellung des betroffenen Bereiches im Flächennutzungsplan sind als Anlagen 2 und 3 beigefügt. Die Abgrenzung des künftigen Bebauungsplanes ist in der Anlage 4 wiedergegeben.

 

Aufgrund der unmittelbaren Lage an der L 364 wurde im Vorfeld der Landesbetrieb Straßenbau NRW als Straßenbaulastträger beteiligt. Mit Schreiben vom 28.03.2023 wird die erforderliche straßenrechtliche Zustimmung in Aussicht gestellt. Die hierzu geforderten Auflagen sind der Anlage 5 zu entnehmen.

 

Bei der Bezirksregierung Köln wurde ferner eine Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz gestellt. Mit Verfügung vom 12.06.2023 teilt diese mit, dass gegen die beantragte Änderung des Flächennutzungsplanes keine raumordnerischen Bedenken erhoben und eine Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt werden. Aus der Anlage 6 sind die in diesem Zusammenhang aufgeführten Hinweise zu ersehen.

 

Durch die beabsichtigte Freiflächen-Photovoltaikanlage kann ein weiterer Beitrag zur Förderung der regenerativen Stromerzeugung geschaffen werden. Die Verwaltung schlägt vor, den Flächennutzungsplan in diesem Bereich entsprechend zu ändern und einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Einleitung dieser Bauleitplanverfahren empfiehlt die Verwaltung die Fassung der entsprechenden Aufstellungsbeschlüsse.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Durch diese Beschlüsse entstehen keine Kosten.

 

 

Alternativen:

 

Keine Vorschläge der Verwaltung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.

Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus sowie der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfehlen dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des vorbereitenden Bauleitplanverfahrens den Aufstellungsbeschluss zur 23. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik Tüschenbroich“ beschließen.

 

2.

Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus sowie der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergaben und Liegenschaften empfehlen dem Rat der Stadt, er möge zur Einleitung des verbindlichen Bauleitplanverfahrens den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan XI-02, Tüschenbroich – Sondergebiet Photovoltaik beschließen.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, eine im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für die Landwirtschaft künftig als Sondergebiet für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage auszuweisen sowie die verbindlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese künftige Nutzung zu schaffen.

 

Das Plangebiet in einer Größe von ca. 0,3 ha liegt in  der Gemarkung Wegberg, östlich der Ortslage Tüschenbroich und wird durch die Gerderhahner Straße (L364) und die Straße In Tüschenbroich begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist aus den beigefügten Kartenausschnitten ersichtlich.

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666 / SGV NRW 2023) in Verbindung mit § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634). Die vorgenannten Rechtsgrundlagen gelten in der zum Zeitpunkt der Aufstellungsbeschlüsse geltenden Fassung.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diese Beschlüsse öffentlich bekannt zu machen.

 

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Anlagen

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