Mitteilungsvorlage - VO/0211/23
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage der SPD-Fraktion gemäß §17 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wegberg: Bereich ehemalige "Flachse" am Kirchplatz Beeck
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Bieker, Daniel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Wegberg
|
|
|
|
|
24.10.2023
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Datum vom 28. September 2023 hat die SPD-Fraktion Wegberg die in der Anlage beigefügte Anfrage gemäß § 17 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Wegberg gestellt.
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Frage 1):
Was gedenkt die Verwaltung zu tun, das Gesamtbild eines der schönsten Plätze im Kreis Heinsberg wiederherzustellen oder wiederherstellen zu lassen?
Antwort der Verwaltung:
Bezüglich der Möglichkeiten eine Wiederherstellung einer baulichen Anlage auf dem Grundstück Kirchplatz 15 („Flachse“) anzuordnen wird auf die Beantwortung der Frage 2) verwiesen.
Sobald ein Neubau bzw. Wiederaufbau auf dem Grundstück Kirchplatz 15 erfolgt, hat dieser nach den Vorgaben der geltenden Denkmalbereichssatzung vom 25.08.2009 sowie der Gestaltungssatzung vom 22.07.2009 zu erfolgen. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich Baumaßnahmen auf dem Grundstück in das Gesamtbild des historischen Ortskerns von Beeck einfügen müssen.
Frage 2):
Besteht die Möglichkeit, den Eigentümer des abgerissenen Bauwerks zur Wiederherstellung (der Fassade) des Bauwerks zu verpflichten?
a) aufgrund Normen des Denkmalschutzes?
b) aufgrund anderer Normen?
Antwort der Verwaltung:
zu a)
Zunächst muss festgestellt werden, dass die Flachse selbst kein eingetragenes Baudenkmal war, jedoch im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung vom 25.08.2009 liegt und somit Maßnahmen an dem Objekt den Vorschriften des Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) unterliegen.
Das DSchG NRW wurde im Jahre 2022 grundlegend geändert. Unter anderem wurde der ehemalige § 27 „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes“ nicht wortgleich übernommen und ist nur in Teilen in dem neuen § 25 „Einstellen von Arbeiten und Nutzungsuntersagung“ enthalten.
Das neue Gesetz ist am 01.06.2022 in Kraft getreten und für den Fall „Abbruch Flachse“ anzuwenden.
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Wiederherstellung der Flachse auf der Grundlage des DSchG NRW gefordert werden kann wurde eine entsprechende Anfrage an das zuständige Denkmalfachamt „LVR-Amt für Baudenkmalpflege im Rheinland“ gestellt. Nach erster Rückmeldung wird aufgrund der Urlaubszeit eine Beantwortung voraussichtlich zum Ende der 42. KW 2023 erfolgen. Über die Rückmeldung des LVR-Amtes kann daher vermutlich in der Sitzung mündlich berichtet werden.
zu b)
Der Verwaltung sind keine anderen Normen bekannt, mit der eine Wiederherstellung der baulichen Anlage auf dem Grundstück Kirchplatz 15 gefordert werden kann.
Frage 3):
Hat die Verwaltung gegen den Eigentümer der Flachse Sanktionen, gegebenenfalls welche, ausgebracht?
Antwort der Verwaltung:
Ende 2022 sowie zu Beginn des Jahres 2023 wurden verschiedene Ordnungsverfügungen gegen den Eigentümer des Grundstückes Kirchplatz 15 erlassen. Diesbezüglich wird auf die Mitteilung im Ausschuss für Wohnen, Bauen, Vergabe und Liegenschaften vom 07.02.2023 verwiesen (TOP 1.2.8).
Nach Rückbau der Flachse geht zurzeit von dem Grundstück Kirchplatz 15 sowie den aufstehenden baulichen Anlagen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, sodass aktuell keine weiteren Sanktionen eingeleitet werden können.
Frage 4):
Finden polizeiliche/staatsanwaltliche Ermittlungen gegen den Eigentümer statt?
Antwort der Verwaltung:
Eine Beantwortung der Frage erfolgt im nichtöffentlichen Teil der Sitzung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
263 kB
|
