Entscheidungsvorlage - VO/0217/23

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Sachverhalt:

 

Die Definition von Klimaschutzzielen ist von grundlegender Bedeutung, um sicherzustellen, dass wir unsere Verantwortung gegenüber der Umwelt und zukünftigen Generationen wahrnehmen. Es ist unsere Pflicht, ehrgeizige und realistische Ziele zu setzen, die die Reduzierung von Treibhausgasemissionen, die Anpassung an den Klimawandel und den Schutz der Biodiversität fördern. Bereits im Klimaschutzkonzept 2013 ist die Entwicklung von Klimaschutzzielen als erforderliche Maßnahme aufgeführt. Bei der Aktualisierung und Fortschreibung des bestehenden Klimaschutzkonzeptes soll die Definition von verbindlichen Klimaschutzzielen als gemeinsame Handlungsgrundlage dienen.

 

Folgende vier Klimaschutzziele werden von der Verwaltung vorgeschlagen:

  1. Treibhausgas-Reduktion: Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen um 65 %, respektive 100 % bis 2045 gegenüber 1990 sinken
  2. Ausbau Erneuerbarer Energien: Der Anteil Erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch bis 2050 soll auf 100 % erhöht werden.
  3. Anpassung an den Klimawandel: Um die Widerstandsfähigkeit unserer Gemeinschaften und Strukturen zu stärken, werden Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel definiert und umgesetzt
  4. Biodiversität und Naturschutz: Gemäß der „EU-Biodiversitätsstrategie“ verpflichtet sich Wegberg 30 % der Landfläche bis 2030 unter Schutz zu stellen und die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern.
  5. Energieeffizienz: In Anlehnung an die „Energieeffizienzstrategie 2050“ soll der Primärenergieverbrauch gegenüber 2008 halbiert werden

 

Zur Information: 30% der Landfläche bedeutet bei einer Gesamtfläche Wegbergs von 8.434 ha, 2.530 ha. Als Vergleich dazu ist die Waldfläche Wegbergs zu nennen, die mit einer Fläche von 2.664 ha diesen Wert bereits übersteigt. Die Ziele der Treibhausgasreduktion beruhen auf dem Klimaschutzgesetz.

 

Zur Umsetzung der definierten Ziele sollen folgende Prinzipien gelten:

Legislative Maßnahmen: Umsetzung der Klimaziele durch Gesetze und Verordnungen.

Förderung von Innovation: Förderung von Investitionen in Forschung und Entwicklung von umweltfreundlichen Technologien und Lösungen

Internationale Zusammenarbeit: Aktive Beteiligung an internationalen Abkommen und Initiativen, sowie Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Ländern

Monitoring und Berichterstattung: Einführung von „Klima-Monitoring“ und regelmäßige Berichterstattung (2-4 Jahre) in Form von CO2-Bilanzen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Durch den Beschluss entstehen keine unmittelbaren Kosten.

 

Alternativen:

 

Alternativen werden nicht vorgeschlagen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr und Tourismus nimmt die Ausführung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung die Klimaschutzziele gemäß den beschriebenen Umsetzungsprinzipien zu realisieren und in das Klimaschutzkonzept zu integrieren.

 

 

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