Entscheidungsvorlage - VO/0164/23-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 29.08.2023 hatte die Verwaltung zum Sachstand der vierten Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans der Stadt Wegberg berichtet.

 

Die rechtliche Verpflichtung der Städte und Gemeinden Brandschutzbedarfspläne aufzustellen und fortzuschreiben ergibt sich aus § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz Nordrhein-Westfalen (BHKG).

Die letzte Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes wurde durch den Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung vom 15.02.2018 verabschiedet.

 

Seitens der Bezirksregierung Köln wurde der Stadt Wegberg mit Bescheid vom 04.07.2018 eine Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 BHKG zur Unterhaltung einer ständig mit hauptamtlichen Kräften des feuerwehrtechnischen Dienstes besetzten Feuerwache erteilt.

 

Diese Ausnahmegenehmigung war bis zum 31.07.2023 befristet. Eine weitergehende Ausnahmegenehmigung wurde bereits mit Schreiben vom 24.01.2023 bei der Bezirksregierung in Köln beantragt. In diesem Antrag der Stadt Wegberg wurde bereits Bezug auf die hiermit vorgelegte vierte Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans genommen. Diese Fortschreibung erfolgte in enger Abstimmung mit den beiden Aufsichtsbehörden.

 

Die vierte Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans wurde, wie bereits die vorangegangene Version, vom Ingenieurbüro antwortING Beratende Ingenieure PartGmbB gemeinsam mit Verwaltung und Freiwilliger Feuerwehr verfasst. Das Büro antwortING sammelte alle für die Erstellung der vierten Fortschreibung erforderlichen Daten und nahm ebenso alle erforderlichen Analysen und Auswertungen vor.

 

Der Gutachter wird in der Sitzung anwesend sein und für Fragen zur Verfügung stehen.

 

Die Bestandsaufnahme wird, wie bereits in den vorangegangenen Fortschreibungen, anhand eines Soll-Ist-Vergleichs vorgenommen. Das Sollkonzept richtet sein Augenmerk vor allem auf die der Stadtentwicklung angepasste Fortentwicklung der Feuerwehr.

 

Auf alle sich fortlaufend ergebenden Veränderungen hat die Stadt Wegberg als Träger des Brandschutzes zu reagieren.

 

Die Stadt Wegberg legt auch in dieser vierten Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes Schutzziele für die einzelnen Hilfsfristen fest.

 

Diese Schutzziele bilden die Vorgabe, an der die Sollstruktur der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wegberg auszurichten ist, damit die Schutzziele eingehalten werden können.

 

Der ständige Vergleich dieser Sollstruktur mit der jeweiligen Ist-Struktur ergibt den Handlungsbedarf der Stadt Wegberg. Die hierzu genannten Fakten des Brandschutzbedarfsplanes sind in die Beratungsvorlagen für Rat und Ausschüsse zu übernehmen.

 

Die gewissenhafte Festlegung der Schutzziele und die kontinuierliche Arbeit zu ihrer Einhaltung sind die Vorrausetzung für eine weitere Ausnahmegenehmigung nach

§ 10 Satz 3 BHKG.

 

Die Anforderungen an den Träger des Brandschutzes und der Hilfeleistung unterliegen stetiger Veränderung.  Die jeweiligen Entwicklungen sind in den spätestens nach fünf Jahren zu erstellenden Fortschreibungen zu berücksichtigen.

 

Alle im Brandschutzbedarfsplan aufgeführten Handlungserfordernisse zur Erreichung der jeweiligen Schutzziele stellen einen eindeutigen Handlungsauftrag an Rat und Verwaltung dar.

 

Die vierte Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans wird dem Rat der Stadt Wegberg nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

 

Die zu beschließenden Schutzziele müssen im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen stehen, feuerwehrtaktischen Grundsätzen genügen und die Unfallverhütungsvorschriften berücksichtigen.

 

Eine einhundert prozentige Schutzzielerreichung und damit eine ebensolche Sicherheit kann es nicht geben.  Allerdings verpflichtet der Gesetzgeber die Gemeinden in § 3 Absatz 1 des BHKG, eine für den Brandschutz und die Hilfeleistung den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung zu unterhalten.

 

Der Gesetzgeber legt die Verantwortung für die Festlegung der Schutzziele und die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr nach einer gewissenhaften Risikoanalyse in die Verantwortung des Rates der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Aus dem beschlossenen Schutzziel ergibt sich für die Bürger allerdings kein Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen Hilfsfrist.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Durch den Beschluss der vierten Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans der Stadt Wegberg ergeben sich perspektivische Kosten:

 

Die einzelnen Maßnahmen, die im Brandschutzbedarfsplan gefordert werden, sind in die laufende Haushaltsplanung sowie die mittelfristige Finanzplanung aufzunehmen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat der Stadt Wegberg vor, den Brandschutzbedarfsplan in der Form der vierten Fortschreibung mit den dort definierten Schutzzielen und den geforderten Maßnahmen, einschließlich ihrer jeweiligen Priorität, als verbindlich für die Stadt Wegberg zu beschließen.

 

 

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Anlagen

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